Aus Plenum und Ausschüssen : Transparentere Flughafengebühren
VERKEHR
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (17/8098) vorgelegt. Damit soll vor allem die Richtlinie 2009/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte umgesetzt werden.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auf gemeinsame Regeln zur Festlegung von Flughafenentgelten für Flughäfen mit jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen. Flughafengebühren werden erhoben für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich von Flughafenbetreibern bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Flugzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Flughafenentgelte in transparenter und nicht diskriminierender Weise erhoben werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen zugleich die Verbraucherschutzbestimmungen aus der Verordnung (EG) Nummer 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem darum, allen Kunden transparente Preise und in gleicher Weise Zugang zu den angebotenen Flugpreisen zu gewähren. Zudem sollen durch den Gesetzentwurf unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen) als eine neue Kategorie von Luftfahrzeugen eingeführt werden. Weiter soll klargestellt werden, dass Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern genauso wie Flugsportgeräte generell von der Betriebsgenehmigung nach Paragraf 20 Absatz 1 befreit sind.
Der Gesetzentwurf wurde am vergangene Donnerstag zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Das gilt ebenso für einen Gesetzentwurf der Linksfraktion zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (17/8129). Damit will die Fraktion festschreiben, dass im Luftverkehr der nächtliche Lärmschutz Priorität vor wirtschaftlichen Belangen haben soll. Gemäß Luftverkehrsgesetz diene die Flugsicherung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs, schreibt die Fraktion. Der Schutz vor Fluglärm finde somit bei der Abwicklung des Luftverkehrs keine ausdrückliche Erwähnung. Zwar verpflichte das Gesetz die Luftfahrtbehörde und die Flugsicherung, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm "hinzuwirken". In der Praxis würden Lärmschutzbelange aber in der Regel hinter die betrieblichen Belange der Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaften treten.