Piwik Webtracking Image

Wer schön sein will, muss zahlen?

KRANKENKASSEN Kontroverse um Kostenbeteiligung für Folgebehandlungen

30.04.2012
2023-08-30T12:17:30.7200Z
2 Min

Das Geschäft mit der Schönheit boomt. Nach Darstellung des Vereins "Pro Tattoo" werden in Deutschland jährlich rund zwei Millionen Tattos gestochen. Der Jahresumsatz aller deutschen Studios "dürfte bei gut 50 Millionen Euro liegen". Hinzu kommen anderen Schätzungen zufolge jährlich rund sechs bis acht Millionen Piercings. Und der Augsburger Rechtsprofessor Ulrich M. Gassner geht davon aus, dass es "pro Jahr eine Million Schönheitsoperationen gibt", Tendenz steigend. Alles schön, doch wer muss zahlen, wenn in Folge von Körpereingriffen aus rein ästhetischen Gründen Gesundheitsschäden auftreten? Dieser Frage widmeten sich die Abgeordneten in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses in der vergangenen Woche.

Die Beteiligung an Kosten für Folgebehandlungen ist umstritten. Seit ein paar Jahren sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Patienten an medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen, Piercings und Tätowierungen "in angemessener Höhe" zu beteiligen. Gassner bezeichnete dies in der Anhörung als einen "absolut legitimen Ansatz", schließlich sei Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) "keine Einbahnstraße".

Dagegen befürworteten der Sozialverband Deutschland (SoVD), die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) und weitere Organisationen den der Anhörung zugrundeliegenden Antrag der Fraktion Die Linke (17/8581). Darin verlangen die Abgeordneten die Abschaffung des sogenannten Selbstverschuldensparagrafen im Fünften Sozialgesetzbuch.

Der Richter am Sozialgericht Düsseldorf, Matthias Bernzen, wies darauf hin, dass die derzeitige Beschränkung auf Gesundheitsrisiken infolge von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings eine "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" darstelle. Zur Erläuterung fügte Bernzen hinzu: "Sie können sich die Zunge aufschneiden lassen und die Behandlung wird bezahlt, die Behandlung nach einem Zungenpiercing aber nicht."

Der Experte des GKV-Spitzenverbandes, Ralf Kollwitz, machte hingegen deutlich, dass die Formulierung des betreffenden Paragrafen eine weit auslegbare Regelung beinhalte. Unter medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen könnten auch sogenannte Brandings und andere Eingriffe in den Körper aus rein ästhetischen Gründen gefasst werden, im Zweifelsfall auch Ohrlochstechen. Zunächst übernähmen die Kassen die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen infolge von Körpereingriffen aus ästhetischen Gründen vollständig. Dann werde grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Kostenbeteiligung geprüft. Als grundsätzlich akzeptabel werde eine Beteiligung in Höhe von 50 Prozent angesehen. Kollwitz fügte hinzu, der GKV-Spitzenverband verfüge über "keinerlei Fallzahlen".

Die Frauen, denen minderwertige Silikonkissen der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) implantiert worden sind, die nun entfernt werden müssen, seien ein spezieller Fall, erläuterte Kollwitz. Bei der Prüfung einer Kostenbeteiligung sei hier zu berücksichtigen, dass die Betroffenen "unverschuldet in diese Situation geraten" seien. Hans-Jürgen Maas von der Bundesärztekammer betonte, die "Selbstverschuldensregel" werde von seiner Organisation grundsätzlich für richtig gehalten. Die von den PIP-Billigsilikonkissen ausgehenden Risiken seien aber weder Ärzten noch den Operierten bekannt gewesen. Die Frauen seien daher nicht bewusst ein spezielles Gesundheitsrisiko eingegangen. Deshalb solle in diesem Fall die Kostenbeteiligungspflicht hintangestellt werden.