Piwik Webtracking Image

Weg frei nach Karlsruhe

WAHLRECHT Nicht zu einer Bundestagswahl zugelassene Parteien können künftig dagegen klagen

29.05.2012
2023-08-30T12:17:32.7200Z
3 Min

Anders als bei der von Schwarz-Gelb 2011 durchgesetzten Wahlrechtsreform zum "negativen Stimmgewicht", gegen die 214 Abgeordnete von SPD und Grünen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sind, herrschte vergangene Woche bei der Verabschiedung einer neuerlichen Wahlrechtsnovelle weitgehend Einigkeit: Nur Die Linke enthielt sich, als das Parlament am vergangenen Donnerstag einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen "zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen" (17/9391) in modifizierter Fassung (17/9733) ohne Gegenstimmen verabschiedete. Danach sollen künftig Vereinigungen, die vom Bundeswahlausschuss nicht als Partei für eine Wahl zugelassen worden sind, noch vor dieser Wahl Beschwerde bei den Karlsruher Richtern erheben können.

In namentlicher Abstimmung votierte das Parlament zugleich für einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetz-Artikels 93 über die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts (17/9392), der ebenfalls von der Koalition sowie der SPD- und der Grünen-Fraktion gemeinsam eingebracht worden war. Für diese Verfassungsänderung, die noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, votierten 510 Abgeordnete, womit die notwendige Zweidrittel-Mehrheit von 414 Stimmen klar erreicht wurde, während sich Die Linke auch hier enthielt. Bislang gibt es vor der Wahl keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft.

Die Neuregelung sieht ferner vor, dass im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl "Rechtsverletzungen des Einsprechenden beziehungsweise des Beschwerdeführers künftig vom Bundestag und vom Bundesverfassungsgericht im Entscheidungstenor festgestellt" werden, auch wenn sie keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben. Auch soll der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse um je zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise Oberverwaltungsgerichts ergänzt werden. Bislang gehören diesen Ausschüssen neben dem Bundeswahlleiter beziehungsweise dem jeweiligen Landeswahlleiter ausschließlich Beisitzer an, die von den im Bundestag vertretenen Parteien vorgeschlagen werden.

Zudem soll künftig bei einer Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anders als bisher ein einzelner Wahlberechtigter allein Beschwerdeführer sein können. Bisher ist dafür der Beitritt von 100 weiteren Wahlberechtigten erforderlich.

Keine Mehrheit fand eine Vorlage der Linksfraktion, mit der ebenfalls der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundeswahlausschusses bei der Parteienzulassung eröffnet werden sollte. Ihr Gesetzentwurf (17/7848) sah zudem vor, gegen ablehnende Entscheidungen von Kreiswahlvorschlägen durch die Landeswahlausschüsse oder von Landeslisten durch den Bundeswahlausschuss den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu eröffnen.

Fast wie ein Verbot

In der Debatte verwies Unions-Fraktionsvize Günter Krings (CDU) darauf, dass "für eine Partei die Nichtzulassung zu einer Wahl fast ebenso entscheidend ist wie ein Parteiverbot: Wenn man nicht an Wahlen teilnehmen kann, kann man nicht politisch agieren". Der FDP-Abgeordnete Stefan Ruppert nannte es "höchste Zeit", den "Missstand" zu ändern, dass eine Partei "gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundeswahlausschusses keinerlei Rechtsmittel hat". Für den SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz war es "im Grunde unwürdig eines entwickelten Verfassungsstaates, dass wir keinen Rechtsschutz in diesem Bereich vor der Bundestagswahl haben, wenn es um die Zulassung einer Partei geht". Der Grünen-Parlamentarier Jerzy Montag sagte, es sei "in einer gewachsenen Demokratie ein Fehler", dass eine vom Bundeswahlausschuss nicht zugelassene Partei bisher "ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen nicht einklagen" könne.

Für Die Linke hielt ihre Parteivize Halina Wawzyniak den anderen Fraktionen vor, "allein den Rechtsschutz für die Nichtzulassung als Partei" zu regeln, aber nicht den "Rechtsschutz vor der Wahl, wenn eine Landesliste oder ein Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen wird". Dies könne aber auch dann geschehen, wenn die Parteieigenschaft festgestellt worden ist, argumentierte Wawzyniak.

Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) begrüßte nach der Aussprache die "mit großer Übereinstimmung" gefundene Neuregelung als "wesentliche Ausbesserung einer ärgerlichen Lücke" im Wahlrecht. Mit dieser Übereinstimmung in Wahlrechtsfragen wird es freilich schon in der kommenden Woche wieder vorbei sein: Dann steht nämlich am 5. Juni beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts die mündliche Verhandlung in Sachen "negatives Stimmgewicht" an.