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Gegen Insellösungen

Leerverkäufe Experten stimmen Entwurf weitgehend zu

18.06.2012
2023-08-30T12:17:33.7200Z
2 Min

Zur Umsetzung des EU-Leerverkaufsverbotes haben Sachverständige nur wenige Änderungsvorschläge gemacht. Mehrere Experten schlugen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses vergangene Woche zum "Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps" (17/9665) vor, die geplante Erweiterung von Prüfungspflichten nicht nach dem Wertpapierhandelsgesetzes, sondern nach dem Kreditwesengesetz vorzunehmen.

Mit dem Entwurf werden eine Reihe von Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz aufgehoben, weil sie von der EU-Vorschrift "weitgehend verdrängt" werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer erklärte zu dem Entwurf, Wertpapierhandelsunternehmen könnten sich von der jährlichen Prüfung nach dem Wertpapierhandelsgesetz befreien lassen. Insoweit wäre selbst bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine lückenlose Prüfung der Einhaltung des Leerverkaufsverbots nicht gewährleistet, so dass die Aufsichtsbehörde die Prüfungsergebnisse in diesen Fällen nicht mehr im jährlichen Turnus erhalte. Die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Banken, ergänzte, es könne zu unnötigen, kostspieligen Doppelprüfungen kommen.

Bundesratsempfehlung

Eine größere Rolle spielte die Empfehlung des Bundesrates, die Entscheidung über zeitlich befristete Leerverkaufsverbote an einem bestimmten Handelsplatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung zu überlassen und nicht den Geschäftsführungen der Börsen. Die Bundesregierung hielt mit dem Argument dagegen, dass die Börsengeschäftsführungen über die besten Informationen verfügen würden. Das Deutsche Aktieninstitut erklärte dazu: "Aus ökonomischer Sicht ist in der Tat zu befürchten, dass durch ein Verbot an nur einem Handelsplatz entsprechende Transaktionen sofort an anderen Handelsplätzen stattfinden."

Allerdings habe auch das Argument der Regierung etwas für sich, wonach die Börsengeschäftsführung über die entsprechenden Daten verfüge. Es erscheine sinnvoll, dass ein Verbot nicht isoliert und ohne Inkenntnissetzung der anderen Handelsplätze von einem Handelsplatz allein ausgesprochen werden könne.