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Kontroverse zu MdB-Überwachung

21.01.2013
2023-08-30T12:23:52.7200Z
2 Min

IMMUNITÄT

Ob eine Überwachung von Abgeordneten durch Nachrichtendienste mit den gegenwärtigen Regelungen im Verfassungsschutzgesetz gedeckt ist, wird von Experten unterschiedlich beurteilt. Das wurde während einer Anhörung des Immunitäts-Ausschusses am vergangenen Donnerstag deutlich.

Eine Beobachtung von Abgeordneten sei zulässig, wenn sie rechtsstaatlich gerechtfertigt ist, sagte Professor Bernd Grzeszick von der Universität Heidelberg. Was die "offene Beobachtung" angeht, so sind aus seiner Sicht die Regelungen im Gesetz verfassungsgemäß und ausreichend. Auch für "verdeckte Beobachtungen" gebe es spezifische Vorschriften, "die nicht zu beanstanden sind", sagte Grzeszick.

Die Rechtsmäßigkeit könne nur im Einzelfall entschieden werden, betonte Professor Ulrich Battis von der Humboldt-Universität Berlin. "Grundsätzlich ist beides möglich", sagte er. Nachrichtendienstliche Mittel bedürften jedoch einer gesteigerten Rechtfertigung. Eine Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes erachte er nicht für nötig. Sinnvoll jedoch sei es, den Einzelfall durch ein Parlamentsgremium prüfen zu lassen.

Die Diskussion sei von einer "Dämonisierung der Sicherheitsbehörden" geprägt, befand Professor Kyrill-Alexander Schwarz von der Universität Würzburg. Eine offene Beobachtung ist aus seiner Sicht eher im Bereich der Bagatelle anzusiedeln. Die gesetzlichen Regelungen seien ausreichend, urteilte Schwarz. Für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bedürfe es einer Einzelfallabwägung. Ein grundsätzliches Verbot existiere jedoch nicht.

Dem entgegen sieht der Rechtsanwalt Peter Hauck-Scholz im Verfassungsschutzgesetz sowie im Abgeordnetengesetz "keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Beobachtungstätigkeit der Verfassungsschutzbehörden gegenüber Abgeordneten des Bundestages". Es existierten keine ausdrücklichen Regelungen, die die verfassungsrechtliche Bedeutung des Abgeordnetenstatus berücksichtigen würden.

Als "zu konturarm", um den Besonderheiten des rechtlichen Abgeordnetenstatus gerecht zu werden, bezeichnete Professor Martin Morlok von der Universität Düsseldorf die Regelungen. Die Verfassungsschutzbehörde benötige für die Beobachtung eines Abgeordneten zudem die vorherige Zustimmung eines Bundestagsgremiums, sagte er. Dabei müsse der Verfassungsschutz "tatsächliche Verdachtsmomente darlegen, die gegen den zu beobachtenden Abgeordneten vorliegen".