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Mehr Raum für Therapie

JUSTIZ Sicherungsverwahrung wurde gleich zweimal reformiert

15.07.2013
2023-08-30T12:24:02.7200Z
2 Min

Die Gesetzgebung vollzieht sich manchmal in Wellen: Von 1998 bis 2004 hatte der Gesetzgeber die Vorgaben der Sicherheitsverwahrung, nach der verurteilte Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiter weggesperrt bleiben dürfen, verschärft, sie rückwirkend angewendet und die Höchstdauer von zehn Jahren aufgehoben. "Wegschließen, und zwar für immer" - dieser Satz des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD) schien dabei das Leitmotiv zu sein.

Zwei Gerichtsurteile sorgten in der vergangenen Legislaturperiode jedoch für eine Gegenbewegung: Erst erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2010 die nachträgliche Sicherheitsverwahrung für menschenrechtswidrig. Die Bundesregierung beschloss daraufhin eine Neuregelung, die zum einen die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abschaffte und zum anderen den Katalog der An- lasstaten reduzierte. Wegen eines Diebstahls oder Betrugs sollte künftig niemand mehr in Sicherungsverwahrung kommen. Statt dessen gilt dieses Instrument seit Januar 2011 vor allem für hochgefährliche Sexual- und Gewalttäter.

Ergänzt wurde die Reform durch die Einführung einer "elektronischen Aufenthaltsüberwachung" (Fußfessel) und durch ein neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter. Mit diesem ist es künftig in Einzelfällen möglich, Gewalt- und Sexualstraftäter, die wegen einer psychischen Störung als weiterhin gefährlich gelten, nach einer doppelten Begutachtung in geeigneten Einrichtungen unterzubringen, um sie dort zu therapieren.

Aber kaum in Kraft getreten, veranlasste ein weiteres Urteil, diesmal des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011, die schwarz-gelbe Bundesregierung erneut zum Handeln. Darin forderte das Gericht die strikte Einhaltung des Abstandsgebots zwischen Strafhaft- und Sicherheitsverwahrung, also der qualitativ deutlichen Trennung zwischen der Unterbringung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten. Das seit Juni 2013 geltende Recht sieht deshalb deutlich bessere Unterbringungsmöglichkeiten und eine intensive therapeutische Begleitung der Betroffenen vor. Letztere wird regelmäßig von Gerichten geprüft. Niemand soll freigelassen werden müssen, nur weil er nicht therapiert werden will oder therapiert werden kann.