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Kurze Geschichte : Staat und Sterben

Sterbehilfe als eugenisches und gesundheitsökonomisches Werkzeug der modernen Gesellschaft

17.11.2014
2023-08-30T12:26:24.7200Z
6 Min

So alt und so heroisch unsere Bilder rund um den Mut zum Freitod sein mögen – Sokrates und sein Schierlingsbecher, Kleopatra und das Schlangengift – , die rechtlich geregelte „Hilfe“ oder „Assistenz“ zum Sterben ist ein modernes Phänomen. Weder kannte die europäische Rechtstradition bis ins 20. Jahrhundert jenseits des Henkers und des polizeilichen Notwehrfalls eine zivile Erlaubnis für die Gabe des Todes, noch kannte man professionelle Zuständigkeiten Dritter für die Ausführung des Suizids.

Das strafrechtliche Verbot der Fremdtötung schützt das Gewaltmonopol des Staates, aber auch den Bürger vor dem Bürger wie vor staatlichem Fehlhandeln mit Todesfolge. Modernes Tötungsrecht ist Schutzrecht: Es schützt die Schwachen – Kinder, Menschen in Anstalten, beruflich gefährdete Arbeitnehmer und Patienten – in Grauzonen vor dem Übergriff der fremden Hand. Daher wird die sogenannte „Tötung auf Verlangen“ auch im deutschen Recht bestraft. Sie ist von der unverlangten oder nicht wirklich freiwilligen Tötung ermittlungspraktisch nicht hinreichend unterscheidbar. Aus dem gleichen Grund ist der Suizid zwar seit langem erlaubt, aber man muss ihn selbst begehen.

Für die Medizin wiederum resultierten über Jahrhunderte besondere ethische Regeln aus der unvermeidlichen Nähe des ärztlichen und pflegerischen Handelns zum Sterben. In der hippokratischen Tradition behandeln Ärzte Krankheiten, wenn der Tod sich nähert, zieht sich der Arzt zurück. Sterbenlassen ja, aber den arztgegebenen Tod? Das kennt die Antike nicht. In der christlichen Epoche schlägt, wenn die Seele sich anschickt zu gehen, die Stunde des Priesters. Und auch die sogenannte „Euthanasia medica“ des 18. Jahrhunderts listet lediglich lindernde ärztliche Pflichten auf. Bei dem berühmten Mediziner Hufeland heißt es dazu bereits: Ließe man die Ärzte töten, so würden sie „die gefährlichste Menschenklasse im Staate“.

Sozioökonomisch motiviert Der Gedanke an ein gesetzlich institutionalisiertes Verfahren zur Hilfe nicht im, sondern zum Sterben entstammt den Reformdiskursen der Zeit um 1900. Sterbehilfe wird nun vorgeschlagen als etwas, das innerhalb oder außerhalb der Medizin an Standardsituationen gebunden verordnet und vollstreckt wird oder aber privat, etwa durch Betreuende hilfloser oder unmündiger Menschen, nachgefragt werden kann. Die Begründungen hierfür knüpfen an die Idee einer „Bewertung“ der Qualität von Leben an. Und sind nicht zuletzt sozioökonomisch motiviert.

Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts werden bei Reformern wie Forel, Ploetz, Haeckel und anderen das individuelle Verlangen eines Lebensmüden nach Hilfe zur Lebensverkürzung genauso thematisiert wie Kostenlasten der Gesundheitssysteme. Das eine schließt sich mit dem anderen kurz. Der entstehende Sterbehilfediskurs hat so von Beginn an ein doppeltes Gesicht: Zum einen prägt ihn eine neue Rhetorik der individuellen Freiheit, die eine Tötungsbeihilfe als Mitleidsakt oder Freundschaftsdienst umschreibt. Zum anderen prägt ihn das Thema der gesellschaftlichen Notwendigkeit. Eine Belastung der Gesunden durch Alte und Kranke soll „in Grenzen“ gehalten werden. Die Idee moralisch-ethischer „Autonomie“ zum Tod wird mit einer Logik des Gemeinnutzens und einer politischen Abwägung, wie notfalls anstelle des eigentlich fälligen „Wunsches“ des mündigen Patienten zu entscheiden wäre, verbunden. In der kleinen Schrift „Das Recht auf den eigenen Tod“ des Adolf Jost schießen diese Argumente 1895 erstmals auch als rechtspolitische Forderung zusammen: Jost beklagt, als Patient werde jedermann durch „moralische Pression“ gezwungen, „sein Leben selbst unter den trostlosesten Verhältnissen bis zu einem vielleicht qualvollen Ende fortzuschleppen..“ Zugleich schlägt er die Tötung dauerhaft schwer pflegebedürftiger Kranker und geistig Behinderter vor, weil für diese das eigene Leben nichts wert sein könne und der gesellschaftliche Pflegeaufwand erheblich wäre. 1913 legt der eugenische Deutsche Monistenbund – auch in anderen Ländern gründen sich Right-to-die-Vereinigungen – einen ersten Entwurf für ein Sterbehilfegesetz vor.

Ärzte lehnen ab Die Erfahrungen des Ersten Weltkriegs, in welchem das bedrängte Wohl der Kriegsteilnehmer einen stillen Konsens über das sogenannte „Hungersterben“ von Psychatriekranken legitimierte, rücken für den europäischen Sterbehilfediskurs die Ökonomie nach vorn. In den rechtspolitischen Debatten der jungen, politisch zerrissenen Weimarer Republik formulieren Karl Binding und Alfred Hoche 1920 in ihrer Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ die Frage, ob „die unverbotene Lebensvernichtung“, derzeit beschränkt – vom Notstand abgesehen – auf die Selbsttötung des Menschen, „eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren“ solle „und in welchem Umfange“. Angesichts der geopferten Soldaten des Krieges und des täglichen Einsatzes der Arbeiterschaft sei die Pflege von „Nebenmenschen“ in Heimen und Anstalten nicht mehr zu rechtfertigen. Für sogenannte „Hauptmenschen“, etwa Arbeiter in der Montanindustrie, will Binding „Beihilfe zum Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ weiterhin unter Strafe sehen. Die Mehrheit praktischer Ärzte lehnte aber auf dem Deutschen Ärztetag 1921 in Karlsruhe einen Antrag zur „gesetzlichen Freigabe“ der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ nahezu einstimmig ab.

Das NS-Regime leitet nach der Machtübernahme 1933 umgehend erste Schritte zu einer Strafrechtsform ein, die Tötungen durch Ärzte erlauben soll. Im September 1933 erscheint eine sogenannte Preußische Denkschrift, welche die Sterbehilfe („Euthanasie“) als Unterart der Tötung auf Verlangen, nämlich als „wunschgemäße Beförderung des Sterbens eines hoffnungslos Leidenden durch ein todbringendes Mittel zur Verkürzung der Qual“ definiert. Im Zusammenhang mit geistig Behinderten bedient sich die Denkschrift der Wortwahl von Binding und Hoche; sie spricht von „Ausschaltung“ oder von „Vernichtung“. Eine NS-Strafrechtskommission stellt zur „Tötung auf Verlangen“ ergänzend fest, jedes Mitglied der Volksgemeinschaft habe die Pflicht, der Gemeinschaft bis zum letzten zu dienen, dürfe sich dem folglich nicht feige durch Suizid oder „verlangte“ Tötung entziehen. Nach gültigem Recht blieben allerdings während der NS-Zeit sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die Patiententötung strafbar.

Mord an Kindern Während die NS-Rechtsreformer 1933 eher auf vorbeugende Eugenik setzten, fassen schon bald nach der Machtübernahme einflussreiche Nationalsozialisten die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ ins Auge. So soll Reichsärzteführer Gerhard Wagner nach Aussage von Karl Brandt – zu dieser Zeit „Begleitarzt“ Hitlers – auf dem Reichsparteitag der NSDAP 1935 den „Führer“ auf die Möglichkeit der „Euthanasie“ hingewiesen haben. 1939 wird die sogenannte „Kindereuthanasie“ eingeleitet – als erste einer ganzen Reihe von Euthanasieaktionen. Vorbereitungen beginnen bereits vor dem 18. August 1939, an welchem ein streng vertraulicher Runderlass des Reichsministeriums des Inneren an Hebammen, Ärzte in Entbindungsanstalten und geburtshilflichen Abteilungen von Krankenhäusern und Allgemeinärzte ergeht, Kinder mit angeborenen Behinderungen seien zu melden. Etwa 20.000 Kinder werden anschließend für die Tötung ausgesucht. 5.000 bis 8.000 von ihnen wurden bis zum Kriegsende ermordet. Der Kindereuthanasie folgte die sogenannte „Erwachsenen-Euthanasie“. Die „Gewährung des Gnadentodes“ erfolgte als „Geheime Reichssache“, vor allem in der Umgebung der Vernichtungszentren blieb Unruhe in der Bevölkerung aber nicht aus. Nach einer Protestpredigt des Münsteraner Bischofs Clemens August Graf von Galen wurden die Euthanasieaktionen am 24. August 1941 gestoppt. Mehr als 100.000 Menschen fanden gleichwohl als Opfer von Euthanasie und systematichem Verhungernlassen den Tod.

In der europäischen Nachkriegszeit herrscht über das Leerlaufen von Tötungsverbot und ärztlicher Standesethik Erschrecken. Auf dem Konstanzer Juristentag 1947 wird gefordert, über eine „echte Euthanasie“ sei nie wieder zu diskutieren. Erst ab den 1970er Jahren wird die Sterbehilfe erneut Thema – einerseits im Namen der „Patientenautonomie“, empfunden als Gegenwehr gegen ein Medizinsystem, das vermeintlich Leben um jeden Preis erhält, andererseits vor dem Hintergrund von Kostendebatten. Nicht das „lebensunwerte“ Leben, aber doch der „Lebenswert“ von Leben ist massenmedial erörterungsfähig – und auch wissenschaftsfähig geworden, etwa im Rahmen gesundheitsökonomischer und bioethischer Kalküle. So diskriminiert Sterbepolitik heute unauffällig, sie wird zur liberalen Aushandlungssache, zum interessenpolitischen Feld.

Europa prägt nun verschiedene Pfade einer (teil)legalisierten Sterbehilfe aus. In der Schweiz bieten dank einer schon 1942 eingeführten Erlaubnisbestimmung Sterbehilfevereine Begleitung und „Assistenz“ beim autonomen Suizid – nicht nur für Kranke und weitgehend außerhalb der Medizin. In den Niederlanden hingegen wurde ab 1973 die „Euthanasie“ schrittweise ins ärztliche Behandlungsangebot für Kranke eingebunden – also als Patiententötung im Medizinsystem legalisiert. Obwohl niederländische Euthanasien faktisch oft sogar ohne Einwilligung erfolgen, sind Belgien und Luxemburg dem niederländischen Vorbild gefolgt.

Breiter Spielraum Die deutsche Rechtspolitik verneint „aktive“ Sterbehilfe und hält am Katalog strafrechtlicher Tötungsverbote fest. Sie erlaubt jedoch zunehmend die tätige Beteiligung von Ärzten am Sterbeprozess von Patienten, etwa durch die in entsprechenden Richtlinien der Bundesärztekammern vorgesehene „Änderung des Behandlungszieles“. Auch das Instrument der „Patientenverfügung“ sowie Gerichtsurteile, die den lediglich „mutmaßlichen Willen“ von Patienten zur Grundlage von Behandlungsabbrüchen machen, schaffen breiten Spielraum für eine durch Angehörige oder Betreuer gewünschte oder aber für eine bestimmte Falltypik, zum Beispiel bei zerebraler Schädigung oder beim Verlust der Äußerungsfähigkeit, qua Richtlinie gebotener Beteiligung der fremden Hand. So muss man Deutschland heute längst als ebenfalls äußerst flexibles Sterbehilfeland bezeichnen. Beruhigend ist das nicht.

Die Autorin ist Professorin für Philosophie an der TU Darmstadt und forscht unter anderem zur Geschichte der Konzepte Leben und Tod.