Piwik Webtracking Image

Haushalt : Postreform mit Folgen

Aushöhlung des Beamtenrechts befürchtet

02.03.2015
2023-08-30T12:27:57.7200Z
2 Min

Unterschiedlich bewerten Sachverständige den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamten der früheren Deutschen Bundespost (18/3512). Dies wurde vergangene Woche deutlich bei einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses.

Bei dem Entwurf geht es vor allem um den Schutz der Interessen der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, etwa bei der Umwandlung von Unternehmen. Vorgesehen ist dabei, die dienstrechtliche Zuständigkeit der Unternehmen mit dem Ausscheiden der Beamten enden zu lassen. Ihre Verantwortlichkeit solle sich dann nur noch auf einen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsausgaben auf die Verwaltungskosten beschränken.

Klaus Weber (ver.di) erhob rechtliche und politische Bedenken zum Wechsel des bisherigen Beleihungsmodells. Thomas Kremer, Deutsche Telekom, sprach sich dafür aus, die Finanzierung der Versorgungsansprüche aller bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation beschäftigten Beamten zu harmonisieren und eine einheitliche Grundlage herzustellen. Inhalt dieser Regelung solle sein, die Finanzierung der Versorgung aller Bundesbeamten der Bundesanstalt auf das gleiche Beitragsmodell, das auch für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen gilt, umzustellen.

Volker Geyer von der Kommunikationsgewerkschaft DPV bezeichnete den Gesetzentwurf in seiner schriftlichen Stellungnahme als „teilweise verfassungswidrig“. Der im Rahmen der Postreform 1994 geänderte Artikel 143b des Grundgesetzes beinhalte, dass der Bund seine Dienstherrneigenschaft nur an die drei Nachfolgeunternehmen Post, Postbank und Telekom verleihen kann. Das könne zu einer „Aushöhlung der Rechte der Beamten“ führen.

Hans Ullrich Benra vom dbb Beamtenbund und Tarifunion hatte für § 38 des Postpersonalgesetzes einen alternativen Vorschlag: Die Postnachfolgeunternehmen sollen nachweisen müssen, dass sie über die notwendige Fachkenntnis zur Bearbeitung beamtenrechtlicher Angelegenheiten verfügen.