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GESETZESINHALT : Wo gedeckelt wird und wer die Courtage zahlt

Zins bei Neuvermietung kann begrenzt werden. Neue Regeln für Courtage-Zahlungen

09.03.2015
2023-08-30T12:27:58.7200Z
2 Min

Der beschlossene Gesetzentwurf (18/3121) hat zwei Schwerpunkte: die Einführung der sogenannten Mietpreisbremse und die Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung.

Abgebremst  Die Mietpreisbremse wird im BGB verankert. In „angespannten Wohnungsmärkten“ soll die Miete bei Neuvermietungen nur maximal zehn Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen dürfen. Diese Vergleichsmiete lässt sich zum Beispiel aus Mietspiegeln, wenn vorhanden, ablesen. Der Mieter soll die Möglichkeit haben, Auskunft vom Vermieter über die Basis der Preisfindung zu erhalten. Zu viel gezahlte Miete kann gegebenenfalls zurückverlangt werden, wenn der Mieter vorher gerügt hatte.

Auf die eigentliche Bremse treten die Bundesländer. Bis spätestens 31. Dezember 2020 können sie per Rechtsverordnung die angespannten Wohnungsmärkte in Kommunen ausweisen. Diese sind laut Gesetzestext dann gegeben, wenn etwa in einem Stadtteil eine ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen „besonders gefährdet ist“. Als Indikator ist zum Beispiel eine geringe Leerstandsquote bei großer Nachfrage im Gesetz angeführt. Die Bundesländer müssen die Verordnung entsprechend begründen und darlegen, was sie gegen die angespannte Lage zu tun gedenken. Die Mietpreisbremse darf für maximal fünf Jahre angezogen werden. Damit läuft sie spätestens 2025 aus.

Ungebremst  Komplett ausgenommen von der Neuregelung sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals als Wohnung genutzt und vermietet werden. Ebenfalls nicht gekappt werden muss die Miete nach einer „umfassenden Modernisierung“, allerdings nur bei der Erstvermietung. Bestandsschutz genießen Vermieter, die schon vor der Neuvermietung einen Mietzins verlangten, der zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Sie müssen die Miete bei einer Neuvermietung nicht verringern.

Ausgebremst  Auch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung soll geändert werden. Mieter sollen demnach künftig nur unter zwei Bedingungen die Courtage zahlen: Zum einen müssen sie den Vermittler schriftlich beauftragt haben; zum anderen muss der Makler ausschließlich aufgrund dieser Anfrage einen Auftrag des Vermieters der vermittelten Wohnung eingeholt haben, diese dem Interessenten anzubieten. Für vermittelte Wohnungen, die der Makler bereits vorher in seinem Bestand hatte, kann vom Mieter keine Courtage mehr verlangt werden.Verstöße gegen die neuen Vorschriften können mit einem Bußgeld belangt werden.