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Gastkommentare - Contra : Zweite Last

Haftstrafe bei Doping?

16.11.2015
2023-08-30T12:28:12.7200Z
1 Min

Das Antidopinggesetz mag gut gemeint sein, aber es ist nicht gut gemacht. In einer Übersprungshandlung versucht der Gesetzgeber, Versäumnisse der Vergangenheit wettzumachen. Darunter leiden müssen vor allem die Spitzensportler. Ihre Grundrechte werden eingeschränkt: Das betrifft das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Und einen juristischen Grundsatz, zu dem Lateiner "ne bis in idem" sagen: Man darf nicht zweimal für die selbe Tat angeklagt werden.

Athleten müssen bei einer positiven Dopingprobe mit einer Sperre von zwei Jahren leben. Sie werden also von Sportgerichten für 24 Monate mit einem Berufsverbot belegt und verlieren wichtige Einkünfte. Doch nun kommt eine zweite Last auf den gedopten Spitzensportler zu. Er könnte nun auch noch strafrechtlich belangt werden. Strafbar wird der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln, wenn diese zum "Selbstdoping" gedacht waren. Dabei ist unerheblich, ob der Athlet nur eine einzige Pille oder eine ganze Packung bei sich hatte. Eine "geringe Menge" reicht aus, um den Ermittlungsapparat in Gang zu setzen. Vorher verfolgte der Staat nur den Besitz "nicht geringer Mengen".

Der neue Ansatz stellt den Sportler ins Zentrum des Dopingbetruges, dabei ist er in zweierlei Hinsicht Opfer der Umstände. Er gerät oftmals in ein tradiert-dopingaffines Umfeld. Trainer, Masseure und Funktionäre dulden oder fördern den Medikamentenmissbrauch. Zudem soll er die Erwartungen privater und staatlicher Sportförderer erfüllen, die ihre Zahlungen von Erfolgen und Goldmedaillen abhängig machen, wohl wissend, dass sich die Athleten auch in einen internationalen pharmakologischen Wettstreit begeben müssen.