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RECHT : Schwierige Abgrenzung zwischen Korruption und Kooperation

Die Bundesregierung will bestechliche Ärzte bestrafen. Experten begrüßen vorliegenden Gesetzentwurf, fordern aber Nachbesserungen im Detail

07.12.2015
2023-08-30T12:28:13.7200Z
2 Min

Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Korruption bei niedergelassenen Ärzten und anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen nicht strafbar ist. Grund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2012, wonach niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden können und daher bestehende Straftatbestände nicht anwendbar sind. Ein Gesetzentwurf der Regierung zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (18/6446), der diese Regelungslücke schließen soll, wird derzeit beraten. Er sieht Geld- und Haftstrafen vor.

Bei einer Anhörung vergangene Woche im Rechtsausschuss begrüßten die Sachverständigen einhellig die Vorlage, hatten aber Einwände in Detail. Vor allem die Abgrenzung von strafbarer Korruption und nötiger Kooperation bereitet Schwierigkeiten. Der Verband der forschenden Pharmaunternehmen (vfa) wies auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Arzneimittelherstellern und Ärzten zur Entwicklung und Erprobung neuer Präparate hin. Der Gesetzestext müsse deshalb eindeutiger sein, forderte der vfa-Jurist Uwe Broch. Denn "bereits das Verfolgungsrisiko stellt alle Beteiligten vor große Probleme, nicht erst das Verurteilungsrisiko".

Nicht nur Bestechung und Bestechlichkeit sollte unter Strafe gestellt werden, sondern so wie beim Öffentlichen Dienst auch Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, forderte Christiane Fischer von der Mediziner-Initiative MEZIS. Der Bestechung liege eine Vereinbarung über Leistung und Gegenleistung zugrunde. Viel häufiger aber sei, dass Angehörige von Gesundheitsberufen einen Vorteil erhielten und die Gegenleistung unausgesprochen gewährt werde. Der im Medizinbereich tätige Rechtsanwalt Morton Douglas wies darauf hin, dass sich Patienten aus Sorge um ihre Versorgung oft nicht trauten, auf unlautere Handlungen im Gesundheitswesen aufmerksam zu machen. Er schlug vor, den Patientenbeauftragten damit zu betrauen, derartige Beschwerden zu prüfen.

Das Fehlen der Pflegeversicherung im Text des Reformgesetzes bemängelte Stephan Meseke, Korruptionsbekämpfer im Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV). Er wies darauf hin, dass die Pflegebranche in Deutschland bereits mehr Beschäftigte zähle als die Automobilindustrie.

Mehrere Experten kritisierten das Vorhaben, die genauere Definition des strafbaren Verhaltens den regionalen Ärzte- und Zahnärztekammern zu überlassen. "Korruption ist überall gleich", sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, deshalb sollte auch die Definition bundeseinheitlich sein.

Auf vielfache Kritik stieß auch, dass für die Einleitung eines Strafverfahrens der Antrag eines Betroffenen oder eines Verbandes, einer Krankenkasse oder einer Kammer erforderlich sein soll. Korruption im Gesundheitswesen sollte zum Offizialdelikt werden, bei dem die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln muss, forderte der Kölner Strafrechtler Michael Kubiciel. Auf die Schwierigkeit, bei Bestechung und Bestechlichkeit den Tatnachweis zu führen, wies der Oberstaatsanwalt Peter Schneiderhan vom Deutschen Richterbund hin. Man müsse dazu eine "Unrechtsvereinbarung" nachweisen, also die Absprache von Leistung und Gegenleistung. Die Staatsanwaltschaften müssten daher die Möglichkeit verdeckter Ermittlungsverfahren wie der Telefonüberwachung bekommen. Er sei sich aber des Problems bewusst, das sich hierbei wegen der ärztlichen Schweigepflicht ergibt.