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JUSTIZ II : Mehr Hilfen für Verbrechensopfer

07.12.2015
2023-08-30T12:28:14.7200Z
2 Min

Mutmaßliche Verbrechensopfer bekommen in Strafprozessen mehr Unterstützung. Dies regelt das 3. Opferrechtsreformgesetz (18/4621, 18/6909) das der Bundestag vergangene Woche einstimmig beschlossen hat. Damit wird eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2012 in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz regelt die Unterstützung durch qualifizierte Helfer während eines Gerichtsverfahrens insbesondere für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte. Zudem wird ein neues "Gesetz über psychosoziale Prozessbegleitung" eingeführt. Damit soll die in der Justizpraxis der Länder bereits vielfach bewährte psychosoziale Prozessbegleitung auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt werden.

Volker Ullrich (CSU) begründete das Gesetz damit, dass der Staat nicht nur die Pflicht habe, Täter zu bestrafen und die Strafe zu vollstrecken, sondern auch die Pflicht, sich vor die Opfer zu stellen. Für den Angeklagten bilde die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe meist eine Zäsur im Leben, gab er zu Protokoll. Aber "das erlittene Unrecht und die anschließende Durchführung eines Strafverfahrens stellen für das Opfer eine viel größere Zäsur im Leben dar". Das neue Gesetz setzt nach Einschätzung von Dirk Wiese (SPD) "neue Maßstäbe beim Schutz von Opfern schwerer Straftaten". Es gehe weit über die EU-Richtlinie hinaus.

Auch nach Ansicht der Opposition enthält das Gesetz viele sinnvolle Ergänzungen der Strafprozessordnung, wie Jörn Wunderlich (Linke) feststellte. Er verwies aber darauf, dass erst am Ende eines Verfahrens festgestellt werde, ob der Beschuldigte ein Täter ist und damit das mutmaßliche Opfer tatsächlich ein Opfer. Die "Berücksichtigung von Opferinteressen während des Verfahrens darf nicht zulasten der Rechtsstellung des Beschuldigten gehen", erklärte Wunderlich. Er hätte sich gewünscht, dass dies im Gesetzestext noch klarer herausgearbeitet wird. Für Hans-Christian Ströbele (Grüne) hätte eine Definition des Begriff des Verletzten klarer machen müssen, dass es sich "um einen möglichen Verletzten handelt, die Einordung also nur vorläufig ist, bis zum rechtmäßigen Abschluss des Verfahrens". pst