Piwik Webtracking Image

ENTWÜRFE : So sollen die Schutzlücken geschlossen werden

Regierung setzt auf Neufassung des Missbrauchs-Paragraphen, Opposition will grundlegende Änderungen

02.05.2016
2023-08-30T12:30:00.7200Z
2 Min

Der Schlüsselbegriff bei der derzeit diskutierten Reform des Sexualstrafrechts heißt "Schutzlücken". Das Strafrecht soll Menschen davor schützen, dass andere ihnen Leid oder einen Schaden zufügen. Dazu droht es diesen ihrerseits mit einem Schaden, nämlich einer Geld- oder Haftstrafe. Damit klar ist, was man darf und was nicht, schreibt das Strafgesetz dies im Einzelnen fest. Bei einer solchen Auflistung bleiben aber immer Lücken, durch die ein Täter schlüpfen kann: Er tut einem anderen etwas an, das jeder als strafwürdig bezeichnen würde, das aber nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Manchmal sind es auch die Gerichte, die eine Vorschrift anders auslegen, als vom Gesetzgeber ursprünglich intendiert. Auch dann können solche Lücken entstehen.

Schutzlücken sieht der Entwurf der Bundesregierung (18/8210) im Sexualstrafrecht bei Fällen, in denen der Täter keine Gewalt oder die Drohung damit braucht, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, etwa wenn das Opfer überrascht wird oder aus Furcht vom Widerstand absieht. Dazu soll der Paragraph 179 Strafgesetzbuch (StGB) neu gefasst und erweitert werden. Bisher ist dort die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Menschen geregelt, die aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands widerstandsunfähig sind. Darunter soll künftig auch fallen, wer von der Tat überrascht wird oder wer "im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet", was bis hin zu beruflichen Nachteilen gehen kann. Im Fall eine Verurteilung ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr soll nach dem Entwurf vorliegen, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer Gewalt befürchtet oder wenn die Widerstandsunfähigkeit auf einer Behinderung beruht. Gestrichen werden sollen im Gegenzug das Merkmal der schutzlosen Lage im Paragraph 177 StGB und der auf sexuelle Handlung abzielende schwere Fall der Nötigung im Paragraph 240 StGB.

Einen anderen Weg geht der Gesetzentwurf der Linken (18/7719), der im Kern jede sexuelle Handlung unter Strafe stellen will, die "gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person" erfolgt. Dazu setzen die Linken auf umfangreiche Änderungen im gesamten 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung behandelt. Einen ähnlichen, wenn auch rechtstechnisch etwas anderen Ansatz verfolgt der bereits in erster Lesung beratene Gesetzentwurf der Grünen (18/5384). Demnach sollen die Paragraphen zu Nötigung und Missbrauch neu als "sexuelle Misshandlung" in einem Paragraphen gebündelt werden.