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RECHT : Ein Nein reicht

Einstimmigkeit beim »Nein heißt Nein«-Grundsatz. Opposition übt Kritik an weitergehenden Regelungen.

11.07.2016
2023-08-30T12:30:04.7200Z
4 Min

Nein soll im Sexualstrafrecht künftig tatsächlich Nein heißen. Eine entsprechende Regelung brachte der Bundestag vergangenen Donnerstag auf dem Weg. Von einem "Paradigmenwechsel" sprach Eva Högl (SPD), Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen) von einem "Meilenstein für die sexuelle Selbstbestimmung" und Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) von einer "guten und notwendigen Reform". Cornelia Möhring (Die Linke) bilanzierte einen "großartigem Erfolg". Eine Frau müsse sich nun nicht mehr wehren oder schreien, "sexuelle Handlungen gegen ihren Willen sind auf jeden Fall Unrecht", sagte die Linken-Abgeordnete.

Die Stimmung bei der Opposition, deren eigene Entwürfe (18/5384, 18/7719) abgelehnt wurden, war trotzdem getrübt. Denn die übrigen Regelungen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/8210, 18/8626, 18/9097), die Einführung einer auf "Antänzerei" abzielenden Strafnorm und eine Änderung im Aufenthaltsrecht, wollten sie nicht mittragen. Grüne und Linke enthielten sich in der Abstimmung nach der dritten Lesung. Um ihre Position deutlich zu machen, hatte die Opposition zuvor die namentliche Abstimmung einzelner Änderungen beantragt: Die "Nein heißt Nein"-Regelung wurde dabei einstimmig angenommen. Nach Verkündung des Ergebnisses erhob sich das Plenum spontan zu stehendem Applaus. Ein Signal wohl auch an Verbände wie den "Deutschen Juristinnenbund" und den "Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe", für deren Engagement in der Sache alle Rednerinnen Dank aussprachen.

Wie sich bereits bei der ersten Lesung Ende April angedeutet hatte, blieb vom Ursprungsentwurf aus Heiko Maas' (SPD) Justizministerium wenig übrig. Dieser wollte Schutzlücken vor allem über Änderungen im Paragraph 179 Strafgesetzbuch (StGB) schließen. Nun wird hingegen der Paragraph 177 komplett überarbeitet und der Paragraph 179 gestrichen. Högl dankte ihrem Parteifreund dennoch für die gute Vorlage und warf der Union vor, lange blockiert zu haben und nicht für "Nein heißt Nein" offen gewesen zu sein. Winkelmeier-Becker widersprach mit Hinweis auf Forderungen der Frauen-Union und revanchierte sich mit einem spitzzüngigen Hinweis darauf, dass der Entwurf "viel Gelegenheit zur Nachbesserung geboten hat".

Neu gefasst Der neu gefasste Paragraph 177 StGB sieht vor, dass ein Täter, der sich über einen erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft wird. Erkennbar ist der Wille, wenn das Opfer das Nein entweder explizit verbal oder konkludent, etwa durch Weinen oder Abwehrhandlungen, zum Ausdruck bringt. Setzt der Täter Gewalt ein, droht damit oder nutzt eine "schutzlose Lage" des Opfers aus, greift wie bisher bei der sexuellen Nötigung eine nicht begrenzte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ebenfalls in den 177 werden die bisherigen Regelungen zum sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen aus dem 179 StGB integriert. Sechs Monate bis fünf Jahren drohen dem, der sich an einem Opfer vergeht, das nicht in der Lage dazu ist, einen Willen zu bilden oder zu äußern. Ebenso wird bestraft, wer einen Überraschungsmoment ausnutzt, oder wenn dem Opfer ein "empfindliches Übel" im Sinne des Paragraphen 240 StGB droht beziehungsweise der Täter damit droht. Beruht die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung, ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen. Die bisher als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung qualifizierte Vergewaltigung - wenn ein Täter den Beischlaf vollzieht oder das Opfer anderweitig penetriert - gilt nun für alle Tatbestände und sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Weitere Regelungen zu strafverschärfenden sowie strafmindernden Umständen lehnen sich an die aktuelle Rechtslage an. Neu geschaffen wird ein Tatbestand der sexuellen Belästigung. Darunter sollen Übergriffe, etwa Grapscherein, fallen, die nicht erheblich genug sind, um eine Strafbarkeit nach 177 StGB zu begründen. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Das Delikt soll auf Antrag verfolgt werden.

Kontrovers wurde die Regelung zu den Straftaten aus Gruppen diskutiert. Im neu zu schaffenden 184j StGB ist vorgesehen, dass Personen, die sich an einer Gruppe beteiligen, die ihr Opfer bedrängt, um etwa Handy und Brieftaschen zu klauen, auch für sexuelle Übergriffe Einzelner aus dieser Gruppe zur Verantwortung gezogen werden können, selbst wenn es nicht ihr Vorsatz war. Als Beispiele wurden unter anderem die Vorkommnisse auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht und "Antänzer" genannt. Für Keul ist diese Regelung rechtsstaatlich nicht tragbar. Denn wenn die Betroffenen nicht individuell für Mittäterschaft, Beihilfe oder Anstiftung verurteilt werden könnten, sei auch eine Verurteilung wegen Gruppenzugehörigkeit nicht möglich. Es handle sich um einen "ebenso populistischen wie verfassungswidrigen Straftatbestand".

»Traumatisches Erlebnis« Winkelmeier-Becker hielt dem entgegen, dass eine solche Tat aus der Perspektive des Opfers ein "ganz besonders traumatisches Erlebnis" sei. Auch der Mitbedränger begehe daher ein erhebliches eigenes Unrecht. Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD, meldete hingegen Bedenken an der Ausgestaltung der Regelung an. Sie gehe auf einen Unions-Vorschlag zurück.

Elke Ferner (SPD) wiederum drückte ihr Unverständnis darüber aus, dass die Opposition diese Regelung nicht mittrage. Nicht verstehen könne sie zudem, "warum Grüne und Linke zwar 'Nein heißt nein' unterstützen, die Folgeänderungen im Aufenthaltsrecht aber ablehnen", sagte Ferner.

Vorgesehen ist dort unter anderem, dass eine Verurteilung nach dem neuen Paragraphen 177 je nach Höhe der Freiheits- oder Jugendstrafe, ein "schweres" beziehungsweise "besonders schweres" Ausweisungsinteresse begründet. Bisher gilt die Vorgabe im Aufenthaltsgesetz nur bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die "mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List" begangen wurden. Die Neuregelung sei "schlicht unverhältnismäßig", urteilte Keul, denn der Paragraph 177 umfasse nun auch niederschwelligeres Verhalten. Möhring warnte vor der Verstärkung "rassistischer Bilder". Durch die Verknüpfung mit dem Aufenthaltsrecht werde der Blick weg vom "Selbstbestimmungsrecht der Frau" auf den "potentiellen Täter" gelenkt. "So bedienen Sie Fremdenfeindlichkeit und instrumentalisieren unser hart erkämpftes Frauenrecht. Das ist inakzeptabel", sagte Möhring.