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Johannes FechnER : »Besserer Schutz für Opfer«

Der SPD-Rechtsexperte verteidigt die Reform des Stalkingparagrafen. Er hofft auf mehr Verurteilungen

24.10.2016
2023-08-30T12:30:09.7200Z
4 Min

Herr Fechner, bis vor knapp zehn Jahren war Stalking noch gar kein Gegenstand des Strafgesetzbuches. Erst seit 2007 ist der Tatbestand der Nachstellung dort verankert. Jetzt soll er aber schon erweitert werden. Warum hat sich in Ihren Augen der geltende Gesetzestext nicht bewährt?

Verurteilungen sind in der Vergangenheit häufig daran gescheitert, dass das Opfer seine Lebensführung nicht geändert hat. Das geltende Strafrecht fordert aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, die erst dann vorliegt, wenn sich das Opfer beispielsweise gezwungen sieht, umzuziehen. Wir meinen, dass diese Anforderung zu hoch ist.

Wie wollen Sie das ändern?

Wir halten es schon für strafwürdig, wenn die Nachstellung des Täters objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen. Ob das Opfer dann sein Leben wirklich verändert, also den Arbeitsplatz wechselt oder die Telefonnummer, darf für die Strafbarkeit keine Rolle mehr spielen.

"Geeignet" ist also das entscheidende neue Wort in dem einschlägigen Paragrafen 238 des Strafgesetzbuches. Die Strafbarkeit soll schon gegeben sein, wenn eine Tat "geeignet ist", die Lebensgestaltung des Opfers "schwerwiegend zu beeinträchtigen", heißt es in dem Gesetzentwurf. Warum genau ist dieses Wörtchen so entscheidend?

Wenn eine Frau trotz massiver Belästigungen des Stalkers nicht den Arbeitsplatz wechselt oder umzieht, macht sich der Stalker bisher nicht strafbar. Das geltende Recht macht die Strafbarkeit vom Opferverhalten abhängig. Das müssen wir ändern, damit auch Frauen, die dem Druck des Täters nicht nachgeben, strafrechtlich geschützt sind.

Ihre Kollegin Katja Keul von den Grünen hat kritisiert, dass durch diese Änderung die Tatbestandsmerkmale noch unbestimmter würden, als sie ohnehin schon seinen. Es sei zu befürchten, dass die Falschen ins Visier der Strafjustiz geraten. Wie stehen Sie dazu?

Diese Kritik teile ich nicht. Auch die Grünen müssen erkennen, dass der strafrechtliche Schutz nicht warten kann, bis das Opfer seine Lebensführung ändert. Auch das tapfere Opfer verdient den Schutz des Staates. Im übrigen: Nach heutigem Recht macht sich strafbar, wer unbefugt die räumliche Nähe des Opfers aufsucht, das Opfer bedroht oder "vergleichbare Handlungen vornimmt". Diese Tatalternative der "vergleichbaren Handlung" ist in der Tat zu unbestimmt, weshalb wir sie streichen wollen.

Eine weitere Neuerung des Gesetzentwurfs besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft ein Stalking- opfer nicht mehr auf die Möglichkeit einer Privatklage verweisen kann. Was ist an dieser Möglichkeit problematisch?

Leider werden Verfahren von Staatsanwaltschaften oft eingestellt, obwohl die Opfer erheblichen Belästigungen ausgesetzt waren, mit der Begründung, dass die Opfer ja den Privatklageweg beschreiten können. Diese Möglichkeit wollen wir abschaffen, damit es zu weniger Einstellungen und mehr Verurteilungen kommt.

Sehen Sie darin nicht die Gefahr, dass Fälle von Belästigung, die vielleicht wirklich auf andere Weise abgestellt werden könnten, automatisch zu Strafverfahren führen?

Nein, die Gefahr sehe ich nicht. Es ist ja eine gewisse Intensität der Tat erforderlich. Die Tathandlung muss nach dem Gesetzentwurf beharrlich erfolgen und geeignet sein, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Die Kriterien für eine Strafbarkeit sind damit so ausgestaltet, dass keine Ausuferung droht. Ein einziger Anruf wird nicht ausreichen, selbst wenn er das Opfer belästigt, Telefonterror dagegen zukünftig auch dann, wenn das Opfer die Telefonnummer nicht wechselt.

Eine weitere Neuregelung in dem Gesetzentwurf betrifft Verstöße gegen Auflagen zum Schutz etwa vor häuslicher Gewalt, wie Kontakt- und Näherungsverbote. Werden diese Auflagen gerichtlich verhängt, sind Verstöße derzeit strafbar, aber nicht, wenn die Auflagen Gegenstand eines Vergleichs sind. Warum soll das geändert werden?

Es kommt oft vor, dass sich der Täter in einem Vergleich verpflichtet, sich dem Opfer nicht mehr zu nähern. Die Bereitschaft zum Vergleich darf aber nicht zu Rechtsnachteilen für ein Opfer führen. Zukünftig sind deshalb Verstöße gegen Verpflichtungen aus gerichtlich bestätigten Vergleichen genauso strafbar wie Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen. Es darf keinen Unterschied machen, ob der Täter gegen ein Annäherungsverbot aus einem Vergleich oder aus einer Gewaltschutzverfügung verstößt.

Sind Sie mit dem Gesetzentwurf, so wie er jetzt vorliegt, rundum zufrieden, oder sehen Sie doch noch einen parlamentarischen Änderungsbedarf?

Der Gesetzentwurf ist gelungen, weil er den Schutz vor Belästigungen deutlich verbessert.

Ist denn grundsätzlich das Strafrecht der entscheidende Hebel, um Menschen besser vor Stalkern zu schützen?

Das Strafrecht ist immer ultima ratio. Wenn Nachstellungen aber das Leben des Opfers schwerwiegend beeinträchtigen, dürfen wir nicht zuschauen und müssen Opfer auch mit Mitteln des Strafrechts schützen.

Stalker haben oft selbst psychische Probleme. Müsste man neben Strafandrohungen auch über Hilfsangebote für Stalker nachdenken?

Es gibt sicherlich Anlass zu prüfen, in welchem Umfang Beratungsangebote ausgebaut werden können.

Nun ist dieses Gesetz, das jetzt in die parlamentarischen Beratungen kommt, eines in einer ganzen Reihe von Gesetzen, die im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen Strafrechts-Paragrafen neu schaffen oder verschärfen - von der Vergewaltigung in der Ehe vor einigen Jahren über die kürzlich beschlossene Nein-heißt-Nein-Regelung im Sexualstrafrecht bis hin zum Stalking. Ist das Ausdruck eines generellen Wandels in der Gesellschaftspolitik, dass man an solche Probleme zunehmend mit dem Strafrecht herangeht?

Die Parallele zwischen der neuen Nein-heißt-Nein-Lösung und dem verbesserten Schutz gegen Nachstellung ist, dass wir früher mit der Strafbarkeit ansetzen. Im einen Fall muss das Nein der Frau ausreichen, im anderen die Eignung der Nachstellung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung. Wir haben uns hierzu bewusst entschieden, damit Opfer von Nachstellungen und sexueller Gewalt besser geschützt sind. Wir haben aber auch im Sexualstrafrecht die Formulierungen sehr sorgfältig abgewogen und in beiden Bereichen Lösungen gefunden, die den Schutz der Opfer verbessern, ohne zu einer ausufernden Strafbarkeit zu führen.

Das Gespräch führte Peter Stützle .

Johannes Fechner (SPD) gehört dem Deutschen Bundestag seit 2013 an. Der Rechtsanwalt aus Freiburg im Breisgau ist Sprecher der SPD-Fraktion für Recht und Verbraucherschutz.