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Recht : Unheimliche Schatten

Das Anti-Stalking-Gesetz wird neu gefasst, weil es sich in der Praxis nicht bewährt hat

24.10.2016
2023-08-30T12:30:09.7200Z
4 Min

Sie schleichen dauernd vor dem Haus herum, rufen pausenlos an und machen ihren Opfern das Leben zur Hölle. Gegen Stalker können sich die Betroffenen bisher juristisch kaum wehren. Denn erst wenn die Opfer kapitulieren, wenn sie wegziehen, die Rufnummer ändern oder aus Verzweiflung die Arbeit aufgeben, erst dann wird die Tat zur Straftat. Wenn die "Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt" wurde, wie es in Paragraf 238 des Strafgesetzbuches heißt. Und diese Beeinträchtigung wollen die Gerichte nachgewiesen haben. Weshalb sich die erst 2007 eingeführte Strafbestimmung über "Nachstellung" als ziemlich wirkungslos erwiesen hat. Nur etwa ein Prozent der Anzeigen wegen Stalkings führen auch zu einer Verurteilung (siehe Grafik unten).

"Entscheidend für die Strafbarkeit ist nicht alleine das Handeln des Täters, sondern maßgeblich auch, wie das Opfer darauf reagiert", fasste der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Christian Lange (SPD) vergangene Woche im Bundestag die geltende Gesetzeslage zusammen. Wenn beispielsweise eine alleinerziehende Mutter unter dem Druck des Täters nicht nachgebe, sei dessen Verhalten nicht strafbar, wenn sie aber umziehe, dann schon.

Dass es erst so weit kommen müsse, "können wir dem Opfer und seiner Familie nicht abverlangen", betonte Lange in der ersten Beratung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9946), der das ändern soll. Und zwar mithilfe eines kleinen Wortes. Strafbar machen sollen sich künftig Stalker, deren Tat "geeignet" ist, die Lebensgestaltung ihres Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. "Nicht das Opfer muss sein Verhalten ändern, sondern der Täter muss zur Rechenschaft gezogen werden", fasste Volker Ullrich (CSU) das Ziel der Gesetzesänderung zusammen. Und Fritz Felgentreu (SPD) formulierte ebenfalls prägnant: "Die Tat soll bestraft werden und nicht ihre Wirkung."

Wichtige Formulierungen Die Oppositionsfraktionen begrüßten die Intention des Gesetzentwurfs. Dessen entscheidenden Ansatz aber lehnten sie ab: Das Stalking von einem "Erfolgsdelikt" - es muss ein Schaden eingetreten sein - zu einem "Eignungsdelikt" - es droht ein Schaden - zu machen. Ihre Fraktion betrachte dies "aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus kritisch" sagte Halina Wawzyniak (Linke). Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts, nach dem dieses nur das letzte Mittel sein darf, müsse erst "eine tatsächliche Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit" des Opfers vorliegen, um die Strafbarkeit zu begründen. Wawzyniak schlug vor, das Wort "schwerwiegend" aus dem Gesetz zu streichen. Dann könne auch beispielsweise ein Attest einer Beratungsstelle, mit dem eine starke Belastung des Opfers bestätigt wird, zu einer Bestrafung des Stalkers ausreichen.

Offene Fragen Katja Keul (Grüne) bemängelte, mit der Umwandlung des Tatbestands in ein Eignungsdelikt werde "der Anwendungsbereich des Stalking-Paragrafen bedenklich weit gefasst und die Strafbarkeit erheblich vorverlagert". Dies werfe mehr Fragen auf, als es löse. Wie etwa solle ohne eine Reaktion des Opfers festgestellt werden, welche Reaktion auszulösen die Tat geeignet gewesen sein könnte? Keul schlug vor, im Gesetzestext ausdrücklich psychische Belastungen als ein Beispiel für schwerwiegende Beeinträchtigungen aufzuführen, die zur Strafbarkeit führen. Dann könne man es beim Erfolgsdelikt belassen und dennoch Täter verurteilen, deren Opfer nach außen ihren Lebenswandel nicht grundlegend geändert haben.

"Es geht um das Recht, sich unbehelligt, unbehindert, unbefangen, frei, ohne Rechtfertigungsdruck und ohne aufgezwungenen Kontakt bewegen zu können, leben zu können, entscheiden zu können", fasste Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) den Zweck der Gesetzesänderung zusammen. Auch gehe es darum, Stalkern, die oft kein Unrechtsbewusstsein hätten, klarzumachen, dass sie sich übergriffig verhielten.

Auch Dirk Wiese (SPD) lobte den neuen Ansatz. Mit der Umwandlung von einem Erfolgs- in ein Eignungsdelikt würden die Opfer besser geschützt. Als Beleg für die unzureichende Gesetzeslage führte Wiese Berichte von Stalking-Beratungsstellen an, wonach sie mit immer mehr Fällen konfrontiert würden. Gleichzeitig gehe die Zahl der Anzeigen zurück, weil sich die Opfer davon offensichtlich nichts versprächen. Dies sei ein "Weckruf, der deutlicher kaum sein kann".

Weitere Schutzlücke Einige weitere Änderungsvorschläge in dem Gesetzentwurf fanden die Zustimmung aller Fraktionen. So soll es nicht mehr möglich sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Stalking-Opfer auf die Möglichkeit einer Privatklage verweist unter anderem mit der Folge, dass die Betroffenen zunächst selbst für Anwalts- und Verfahrenskosten aufkommen müssen.

Eine andere geplante Neuerung betrifft Gewaltschutzverfahren, in denen vor allem Opfer von häuslicher Gewalt durch Kontakt- oder Näherungsverbote geschützt werden sollen. Sind solche Verbote vom Gericht angeordnet und der Täter verstößt dagegen, macht er sich strafbar. Ist eine solche Auflage aber Bestandteil eines außergerichtlichen Vergleichs, so ist ein Verstoß bisher keine Straftat. Diese "Schutzlücke" soll geschlossen werden. In Vergleichen vereinbarte Auflagen sollen gerichtlich bestätigt werden mit der Folge, dass Verstöße dagegen genauso strafrechtlich geahndet werden wie Verstöße gegen richterliche Auflagen.