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UrheberrechT II : Es wird weiter geschraubt

Die digitale Gesellschaft erzeugt einen ständigen Reformdruck

08.05.2017
2023-08-30T12:32:21.7200Z
3 Min

Das Internet macht es zu einem Kinderspiel: Das Kopieren von fremden Texten, Bildern, Musik und anderen "persönlich-geistigen Schöpfungen", wie es im Urheberrecht so schön heißt. Dafür, die Rechte der Urheber an ihren Werken und damit auch deren Einnahmequellen zu schützen - nicht nur in der virtuellen, sondern natürlich auch in der realen Welt - gibt es das Urheberrechtsgesetz. Es ist ein, im Vergleich zu anderen Gesetzen, relativ junges Gesetz, dessen Vorläufer auf die Erfindung des Buchdrucks und die damit verbundene massenhafte Herstellung von Schriftstücken zurückgehen. Und es ist ein Gesetz, das unter den Bedingungen des Informationszeitalters einem ständigen Reformdruck unterliegt.

An der seit 1966 in Deutschland geltenden zentralen Norm zum Urheberrecht wurde und wird ständig geschraubt: So wurde 1993 ein Urheberschutz für Software und 1997 einer für Datenbanken eingeführt. 2003 und 2008 traten die unter dem Begriff "Erster Korb" und "Zweiter Korb" zusammengefassten Reformen des Urheberrechts in Kraft. Dabei ging es unter anderem um das Verbot beziehungsweise die Einschränkung von Privatkopien, pauschale Kopiervergütungen, das Verbot von Downloads aus Tauschbörsen und die Nutzungsrechte für geschützte Werke durch Bibliotheken.

Das Recht der Presseverleger Ganze drei Jahre zog sich die Debatte über das Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger hin, das 2013 eingeführt wurde. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich vor, dass bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind. Diese sogenannten Snippets sind meist kürzer als drei Sätze und werden häufig in Suchmaschinen angezeigt. Das wäre dann nicht mehr möglich gewesen, weil den Verlagen das alleinige Recht eingeräumt werden sollte, die Texte gewerblich zu nutzen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Der Rechtsausschuss des Bundestages änderte den Entwurf jedoch in diesem entscheidenden Punkt: Suchmaschinen dürfen nun "einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte" nutzen, ohne den Verlagen eine Vergütung zahlen zu müssen. Doch die Debatte um die Freiheit der Informationen auf der einen und den ökonomischen Interessen der Verlage auf der anderen Seite ist damit noch nicht beendet. Kritiker bezeichnen das LSR aufgrund seiner geringen Schutzwirkung als "zahnlosen Tiger".

Nutzen für die Wissenschaft Im Dezember 2016 verabschiedete der Bundestag eine Reform des Urhebervertragsrechts, das zum 1. März 2017 in Kraft getreten ist. Ziel dieses Gesetzes ist eine bessere Durchsetzung des Anspruchs der Urheber auf angemessene Vergütung. Neu geregelt wurde unter anderem, dass der Urheber, der dem Verwerter (zum Beispiel einem Verlag) gegen eine pauschale Vergütung ein Exklusivrecht eingeräumt hat, das Recht erhält, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten. Der erste Vertragspartner ist zwar zur weiteren Verwertung befugt, aber nicht mehr exklusiv. Bisher müssen viele Kreative den Verwertern zu niedrigen Honoraren sämtliche Rechte an ihren Werken über die gesamte Schutzdauer einräumen. Wehren sie sich dagegen, riskieren sie, keine Folgeaufträge mehr zu bekommen. Auch Mehrfachnutzungen von Werken durch einen Verwerter, zum Beispiel in verschiedenen Online-Medien, müssen bei der Vergütung berücksichtigt werden. Außerdem haben Kreative nun das Recht, Auskunft über die Nutzung ihrer Werke zu erhalten.

In der kommenden Sitzungswoche des Bundestages debattieren die Abgeordneten schon die nächste Reform - mit dem sperrigen Titel Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG). Mit ihr sollen die urheberrechtlichen Nutzungen im Bereich Bildung und Wissenschaft ausgeweitet werden, ohne dass Urheber und Rechteinhaber dem zustimmen müssen. Um die Interessen der Urheber und Rechteinhaber dennoch zu wahren, sei es unbedingt nötig, diese über gemeinsame Verwertungsgesellschaften angemessen zu vergüten, fordert unter anderem die "Initiative Urheberrecht".