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rechT I : Vertretungsbefugnis für Ehepartner

22.05.2017
2023-08-30T12:32:21.7200Z
1 Min

Der Bundestag hat vergangene Woche mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen eine Reform des Betreuungsrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates (18/10485; 18/12427) sieht vor, dass in Fällen, in denen jemand etwa aufgrund eines Schlaganfalls nicht selbst über medizinische Maßnahmen jenseits der unmittelbaren Notfallversorgung entscheiden kann, eine Vertretungsbefugnis des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners angenommen wird, sofern diese zusammenleben und keine ausdrückliche Erklärung dem entgegensteht.

Der Bundesrat begründete dies auch damit, dass die meisten Eheleute davon ausgingen und erwarteten, dass sie diese Befugnis hätten und nicht wüssten, dass darüber das Betreuungsgericht entscheiden müsse. Der Entwurf der Länder wurde im Rechtsausschuss allerdings noch deutlich geändert. Anders als der Bundesrat wollen die Abgeordneten des Bundestages keine automatische Vertretungsvollmacht des Partners auch in finanziellen Angelegenheiten, die mit den medizinischen zusammenhängen. Abgeordnete der Koalitionsfraktionen argumentierten, damit solle die Gefahr eines möglichen Missbrauchs der automatischen Vollmacht verringert werden.

An den Gesetzentwurf angefügt wurde eine Erhöhung der Vergütung für Betreuer. Diese sei seit zwölf Jahren nicht mehr angehoben worden, was eine qualifizierte Betreuung gefährde, hieß es. Grüne und Linke sehen im Gesetz noch zu große Missbrauchsmöglichkeiten durch nicht wohlgesinnte Partner. Beide Fraktionen enthielten sich der Stimme. pst