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Wahlrecht : »Bequemlichkeit allein rechtfertigt nicht die Möglichkeit der…

Immer weniger Bürger stimmen im Wahllokal ab. Das gefährdet das Wahlgeheimnis und schadet einer lebendigen Öffentlichkeit, warnt der Jurist Christoph Schönberger.

02.10.2017
2023-08-30T12:32:27.7200Z
4 Min

Herr Schönberger, seit der Bundestagswahl 2009 ist die Briefwahl ohne Begründung möglich. Für den 24. September hatte rund ein Drittel der Wähler die Briefwahl beantragt, mehr als je zuvor. Wie bewerten Sie das?

Ich sehe es kritisch, dass immer mehr Menschen per Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen. Vor vielen Jahrzehnten hat der Gesetzgeber die Briefwahl für diejenigen eingeführt, die nicht ins Wahllokal gehen können: etwa weil sie krank sind, eine körperliche Behinderung haben oder beruflich unabkömmlich sind. Daran müssen wir auch festhalten. Um diese Gründe geht es den meisten Briefwählern heute aber nicht. Für sie ist es einfach bequem. Bequemlichkeit allein kann aber die Möglichkeit der Briefwahl nicht rechtfertigen. Denn sie bringt erhebliche Nachteile mit sich.

Welche Nachteile sind das?

Am schwersten wiegt, dass das Wahlgeheimnis nicht mehr garantiert ist. Nur im Wahllokal ist sichergestellt, dass Wähler unbeobachtet ihr Kreuz machen. Und zwar unbeobachtet von staatlichen Stellen, aber auch von Angehörigen oder Freunden. Bei der Briefwahl hingegen liegen die Unterlagen zuhause. Es ist möglich, dass die Wähler sie im Beisein anderer ausfüllen und von Dritten beeinflusst werden. Das können Familienangehörige sein, es gab aber auch immer wieder Missbrauchsfälle in Alten- und Pflegeheimen.

Also ist auch der Grundsatz der freien Wahl nicht mehr garantiert?

Ja, genau. Die geheime Wahl ist letztlich ein Schutz, um die freie Wahl sicherzustellen. Im Wahllokal ist es nicht möglich, jemand den Stimmzettel zu zeigen. Sie können nach der Stimmabgabe natürlich erzählen, was Sie gewählt haben. Niemand kann aber überprüfen, ob das stimmt. Sie sind der einzige, der die Wahrheit kennt. Das ist eine große Freiheitsgarantie.

Diese Probleme gab es aber auch schon, bevor die Briefwahl ohne Begründung allen offenstand.

Das ist richtig. Sie lassen sich bei der Briefwahl nicht völlig vermeiden. Wir müssen die Fallzahlen aber möglichst begrenzen. Es ist der Ausnahmecharakter, der die Sache rechtfertigt. Als der Gesetzgeber im Jahr 2008 mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts die Briefwahl weiter geöffnet hat, ist das Problem verschärft worden. Denn nach geltender Rechtslage muss überhaupt niemand mehr ins Wahllokal gehen.

Warum hat das Bundesverfassungsgericht der Wahlrechtsänderung zugestimmt?

Das Gericht hat durchaus gesehen, dass die geheime Wahl eingeschränkt wird. Es hat diese Einschränkung aber dadurch zu rechtfertigen versucht, dass es die Allgemeinheit der Wahl ins Spiel gebracht hat. Vielleicht würden dann mehr Menschen wählen gehen, meinten die Richter. Das überzeugt mich nicht. Die Allgemeinheit der Wahl ist allein dadurch gegeben, dass der Wähler am Wahlsonntag seine Stimme abgeben kann. Sie verlangt aber keine Bequemlichkeit der Wahl. Deswegen ist das Argument verfassungsrechtlich fragwürdig.

Durch die Briefwahl stimmen nicht alle Wähler zum gleichen Zeitpunkt ab. Warum ist das ein Problem?

Zunächst ist das verfassungsrechtlich kritisch. Denn der Wahlprozess ist dadurch kaum noch öffentlich nachvollziehbar. Im Wahllokal kann ein Beobachter von der Öffnung bis zur Auszählung alle Schritte kontrollieren. Bei der Briefwahl verlagert sich ein großer Teil des Wahlvorgangs in die Post und die Verwaltung. Darüber hinaus ist es auch im Sinne der politischen Kultur kritisch, wenn nicht alle am selben Tag abstimmen.

Inwiefern?

Die Wahl ist ein Ritual. Dieses Ritual lebt davon, dass es einheitlich vollzogen wird: davon, dass wir alle zum selben Zeitpunkt, mit dem selben Informationsstand, in der gleichen politischen Situation zur Wahl gehen. Mit der Briefwahl sind wir zu mehreren Wahlwochen übergegangen. Darauf sind weder unsere Diskussionskultur noch die Medien eingestellt. Kurz vor den Wahlen finden etwa Fernsehdiskussionen mit den Spitzenkandidaten statt. Welchen Sinn hat das, wenn ein Viertel oder irgendwann die Hälfte der Wahlberechtigten schon gewählt hat?

Warum ist es negativ, wenn sich dieses Ritual auflöst?

Wir leben einer Welt, in der durch die immer stärkere elektronische Kommunikation die sinnliche Erfahrbarkeit ohnehin schwindet. Gerade deswegen sollten wir an den Momenten des Rituals festhalten. In der Demokratie sind wir ja nicht nur Beobachter, sondern auch Beteiligte. Durch den Gang zum Wahllokal begeben wir uns in eine gemeinsame Situation mit allen anderen, die das Gleiche tun. Wenn wir privat am Schreibtisch oder irgendwann vielleicht per Computer wählen, entfällt das. In dem Gemeinsamkeitserlebnis liegt meiner Meinung nach eine große Kraft. Wir verschenken sie unnötig, wenn wir die Briefwahl komplett liberalisieren.

Ist es möglich, den Kreis der Briefwähler wieder einzuschränken?

Rechtlich ist das selbstverständlich möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat ja nicht entschieden, dass die allgemeine Wahl einen Anspruch auf die grundlose Briefwahl vorgibt. Politisch wäre das aber wahrscheinlich nicht einfach. Im Wahlkampf haben Politiker gezielt dafür geworben, von der Briefwahl Gebrauch zu machen. Es ist außerdem immer schwer, eine einmal beschlossene Ausweitung einer Handlungsmöglichkeit zurückzunehmen. Ich glaube aber, die kleine Unbequemlichkeit, uns am Wahlsonntag ins Wahllokal zu bemühen, sollten wir uns zumuten. Das kommt der Demokratie zugute.

Würde in der Folge nicht die Wahlbeteiligung sinken?

Wir haben kein empirisches Wissen darüber, wie viele Leute nur deswegen wählen, weil die Briefwahl möglich ist. Vermutlich ist der Kreis gar nicht so groß. Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 argumentiert, die neue Regelung sei auch deshalb unproblematisch, weil der Kreis der Briefwähler nicht so groß sei und nicht stark zunehmen werde. Das Gericht hat also selbst angedeutet, dass man über die verfassungsrechtliche Lage noch einmal nachdenken müsste, wenn der Anteil der Briefwähler erheblich steigt.

Das Gespräch führte Eva Bräth.

Christoph Schönberger ist seit 2006 Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Vergleichende Staatslehre und Verfassungsgeschichte an der Universität Konstanz.