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BUNDESVerfassungsgericht : Eine Antwort, neue Fragen

Nach dem Beschluss zu Intersexuellen beginnt die gesellschaftliche Debatte erst

27.11.2017
2023-08-30T12:32:30.7200Z
6 Min

Meist entscheidet Karlsruhe am Ende langer gesellschaftlicher Auseinandersetzungen. Mit klugen Kompromissen können die Verfassungsrichter Konflikte dauerhaft befrieden. Bei ihrem Beschluss zum dritten Geschlecht ist es aber eher andersherum. Er löst eine breite gesellschaftliche Debatte erst aus. Anfang November entschied das Gericht: Bis Ende 2018 muss der Bundestag neu regeln, wie das Geschlecht von Intersexuellen im Geburtsregister einzutragen ist. Die bisherige Rechtslage, die entweder die Eintragung als "männlich" oder "weiblich" oder den Verzicht auf einen Eintrag vorsieht, verletzt ihrer Ansicht nach deren Grundrechte.

Unter dem Begriff Intersexualität wird eine Vielzahl von Phänomenen zusammengefasst. Es gibt Menschen, die weder einen eindeutig männlichen noch einen eindeutig weiblichen Chromosomensatz haben. Es gibt Menschen mit uneindeutigen Geschlechtsorganen. Es gibt Menschen, deren körperliche Organe nicht zum Chromosomensatz passen. Und es gibt Menschen mit ungewöhnlich hoher oder niedriger Produktion von Geschlechtshormonen.

Manche Betroffene ordnen sich in ihrer Selbstwahrnehmung dennoch dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zu. Andere lehnen das ab, sehen sich als etwas anderes, zwischen Mann und Frau. Dementsprechend gehen die Zahlen, wie viele Intersexuelle es in Deutschland gibt, weit auseinander. Sind es 40.000, 80.000 oder bis zu 160.000?

Früher nannte man diese Menschen Hermaphroditen oder Zwitter. Seit den 1920er Jahren spricht man von Intersexualität. Mediziner sehen hierin eine Form der "Disorders of Sexual Development" (DSD), also "Störung der sexuellen Entwicklung". Heute steht DSD, weniger abwertend, auch für "Differences of Sexual Development", also "Unterschiede in der sexuellen Entwicklung".

Kollision mit Schöpfungslehre Dass sich das Recht mit Intersexualität beschäftigt, ist nicht neu. Im Allgemeinen Landrecht Preußens hieß es schon 1794: "Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern, zu welchem Geschlecht sie erzogen werden sollen." Mit 18 aber durfte ein "Zwitter" selbst entscheiden, "zu welchem Geschlecht er sich halten wolle". Dies galt fast hundert Jahre lang bis 1876.

Die Anerkennung von Zwittern als eigenes Geschlecht kollidierte allerdings mit der christlichen Schöpfungsgeschichte, die mit Adam und Eva nur zwei Geschlechter kannte. Und sie prallte auf das zunehmende Selbstbewusstsein der Mediziner, die ab den 1950er-Jahren glaubten, dass mit Operationen und Hormontherapien letztlich jede Person einem der beiden Geschlechter zugeordnet werden könne. Nicht selten stand auch der Wunsch der Eltern dahinter, die ihren Kindern eine "normale" Entwicklung ermöglichen wollten.

Viele Betroffene sehen die an ihnen durchgeführten Operationen als Menschenrechtsverletzungen. Sie leiden teilweise unter Narben und Verwachsungen, sexuellen Sensibilitätseinbußen und einem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Der Verein "Intersexuelle Menschen e.V." spricht deshalb von "Genitalverstümmelung" und "Folter", etwa wenn eine künstlich angelegte Vagina geweitet wird, um sie später penetrierbar zu machen. Das Verhältnis zu den Eltern werde schwer erschüttert, wenn Betroffene später erfahren, dass diese eine operative Geschlechtszuweisung mitgetragen oder gar gefordert haben. Intersexuelle hätten es schwer, einen Bezug zum eigenen Körper zu finden und Partnerschaften einzugehen. Das Suizidrisiko ist überdurchschnittlich hoch.

Der Deutsche Ethikrat erklärte im Jahr 2012 in einer gründlichen Untersuchung: Bei Intersexuellen handele es sich oft um Menschen, die "aufs Tiefste verletzt" worden seien. Das Beratungsgremium forderte eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. Geschlechtsangleichende Operationen an Babys und Kindern sollten nur noch möglich sein, wenn sie medizinisch akut erforderlich sind. Bei Personen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, solle als Eintrag ins Personenstandsregister auch "anderes" gewählt werden können.

Der Bundestag hat letzteres schnell aufgegriffen, allerdings ohne die binäre Geschlechterordnung in Frage zu stellen. Seit 2013 kann auf einen Eintrag zum Geschlecht auch einfach verzichtet werden.

Die organisierten Intersexuellen waren damit nicht zufrieden. Eine 27-jährige Person aus Leipzig, die sich Vanja nennt, verlangte von ihrem Standesamt den Eintrag als "inter/divers" oder einfach nur "divers". Im Geburtsregister wurde Vanja als Mädchen eingetragen. Als die Pubertät ausblieb, wurde festgestellt: Vanja hat eine ungewöhnliche Chromosomen-Konstellation, zwischen Mann und Frau. Zunächst nahm Vanja Östrogen, also weibliche Sexualhormone, um fraulicher auszusehen. Doch auf Dauer fühlte Vanja sich damit nicht wohl. Seit einigen Jahren nimmt Vanja Testosteron, das männliche Sexualhormon, und trägt jetzt einen Bart. Vanja wählte für ihre öffentlichen Auftritte mit Bedacht einen Vornamen, der je nach Kulturkreis männlich oder weiblich verstanden wird. Vanja sieht sich nach wie vor nicht als Frau und nicht als Mann.

Weg durch die Instanzen Als das Standesamt den Eintrag ablehnte, ging Vanja mit Unterstützung der Kampagne "Dritte Option" den Weg durch die Instanzen. Doch die Klage scheiterte erst 2014 vor dem Amtsgericht Hannover, 2015 vor dem Oberlandesgericht Celle und 2016 auch vor dem Bundesgerichtshof. Erst beim Bundesverfassungsgericht hatte Vanja Erfolg. Der seit 2013 mögliche Verzicht auf eine Eintragung sei nicht ausreichend, entschied es, Menschen wie Vanja hielten sich schließlich nicht für geschlechtslos. Soweit im Register ein Geschlecht einzutragen ist, müsse es eine "dritte Möglichkeit" geben, die Option, ein Geschlecht neben Mann und Frau einzutragen. Das Personenstandsgesetz sei in der bisherigen Form verfassungswidrig.

»Keine Marginalie « Der Personenstand sei "keine Marginalie", erklären die Karlsruher Richter, sondern zentral für die rechtlich relevante Identität einer Person. Wenn die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität verweigert werde, gefährde dies eine selbstbestimmte Entwicklung. Das Grundgesetz schreibe auch keineswegs vor, dass es nur zwei Geschlechter geben dürfe, urteilten sie. Im Gegenteil: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die sexuelle Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Und wenn es im Grundgesetz heiße "Niemand darf wegen seines Geschlechts (...) benachteiligt werden", dann sei damit auch ein weiteres Geschlecht neben Mann und Frau gemeint. Die Entscheidung fiel im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit sieben zu eins Richterstimmen. Es gab aber kein ausdrückliches Minderheitsvotum.

Nun muss der Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung beschließen. Bis dahin ist das alte Recht nicht mehr anwendbar. Gerichtsverfahren, wie das von Vanja, sind auszusetzen.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun zwei Möglichkeiten, das Personenstandsgesetz nachzubessern. Entweder er verzichtet völlig auf die Zuordnung zu Geschlechtern. Oder er räumt eine zusätzliche Möglichkeit ein, positiv ein Geschlecht zu bestimmen, "das nicht männlich oder weiblich ist". Den Namen dieser Option müsste der Bundestag festlegen. Er kann dabei natürlich auch andere Bezeichnungen als die bisher vorgeschlagenen "inter", "divers" oder "andere" wählen.

Die Richter betonen, dass eine Neuregelung für niemanden Nachteile bringe. Weiterhin könnten sich intersexuelle Personen auch als Mann oder Frau registrieren lassen, falls sie sich so fühlen, oder auf eine Geschlechtszuordnung verzichten. Auch "klassischen" Männern und Frauen werde nichts weggenommen, wenn das Gesetz künftig noch ein drittes Geschlecht für Intersexuelle vorsieht.

Eine neue Option werde zwar in der Verwaltung für gewissen "Mehraufwand" sorgen. Es stellten sich jedoch die gleichen Zuordnungsprobleme wie bei der seit 2013 geltenden Rechtslage, die ja bereits den Verzicht auf eine Geschlechtsangabe erlaube, schreiben die Richter.

Die radikalste Lösung wäre es, im Personenstandsregister ganz auf eine Eintragung des Geschlechts zu verzichten. Dafür spricht, dass Betroffene bei der Vorlage amtlicher Papiere nicht mehr gegen ihren Willen als intersexuell geoutet werden. Auch aus Sicht der Gender-Theorie, die das Geschlecht vor allem als soziales Konstrukt, als kulturell geprägte Interpretation ansieht, wäre diese Lösung vorzugswürdig - was ihre Durchsetzung aber eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zwar wollen viele den Intersexuellen helfen, allerdings ohne gleich die ganze Geschlechterordnung über den Haufen zu werfen.

Neue Fragen So oder so werden mit der Anerkennung eines "weiteren Geschlechts" noch viele Fragen auf den Gesetzgeber zukommen. Müssen Intersexuelle künftig in allen staatlichen Formularen sichtbar werden? Muss es in Betrieben und öffentlichen Gebäuden für sie spezielle Toiletten geben? Müssen Intersexuelle bei Stellenanzeigen künftig miterwähnt werden? Dürfen Intersexuelle nur von intersexuellen Polizeikräften körperlich durchsucht werden?

Zu all diesen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss nichts gesagt. Wenn Betroffene mit den Antworten, die der Gesetzgeber findet, nicht einverstanden sind, können sie klagen. Die Diskussion ist mit dem Spruch aus Karlsruhe also keineswegs beendet.

Der Autor ist freier rechtspolitischer Korrespondent.