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GRUNDGESETZ : Die Lehren aus Weimar

In wichtigen Punkten weicht unsere Verfassung von ihrer Vorgängerin ab

23.07.2018
2023-08-30T12:34:32.7200Z
2 Min

Bevor sich der Parlamentarische Rat am 1. September 1948 in Bonn konstituierte, um elf Monate später das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zu verabschieden, beriefen die westdeutschen Ministerpräsidenten im August 1948 den "Verfassungskonvent Herrenchiemsee" ein. Hier erarbeiteten die Verfassungsexperten aus den deutschen Ländern in nur 13 Tagen einen ersten Verfassungsentwurf, der dem Parlamentarischen Rat bis zum Abschluss seiner Arbeiten als Orientierungshilfe dienen sollte. Grundlage des Entwurfs von Herrenchiemsee war die Weimarer Verfassung. Von ihr stammten viele wörtliche Formulierungen bis hin zur Anreihung und Zählung der einzelnen Artikel.

Das überrascht auf den ersten Blick, denn längst waren bei Verfassungsrechtlern die Schwächen der Weimarer Verfassung bekannt, die zum "Scheitern" der Weimarer Republik 1933 beitrugen. Doch die Experten auf dem Verfassungskonvent Herrenchiemsee beabsichtigten, auch das zukünftige Grundgesetz in die deutsche Verfassungstradition zu stellen, die mit der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848/49 begann.

So interessierte sich der Parlamentarische Rat kaum für die Verfassungen anderer Staaten. Lediglich die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden war, fand lebhafte Beachtung bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes.

Die Grundrechte waren zwar schon in der Weimarer Reichsverfassung als Staatsziele bezeichnet worden. Doch dem Grundgesetz zufolge stellen sie unmittelbar geltendes Recht dar, das die gesamte Staatsgewalt - einschließlich den Gesetzgeber - bindet. Menschen- und Bürgerrechte wurden als einklagbare subjektive Rechte formuliert.

Die Grundrechte erhielten in Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes eine besondere Stärkung. Sie dürfen zwar geändert, aber nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden. Ohnehin wurden Verfassungsänderungen an eine Zweidrittelmehrheit gebunden und so grundsätzlich erschwert.

Eine Lehre aus der Parteiengeschichte der Weimarer Republik war die verfassungsmäßige Regelung, dass die politische Willensbildung in den Parteien stattfinden sollte. Damit sollte dauerhaft die Bildung eines Einparteiensystems verhindert werden. Gleichzeitig wurde aber die Möglichkeit geschaffen, verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten.

Aufgrund schlechter Erfahrungen im Jahr 1929 entschied der Parlamentarische Rat, Plebiszite vermeiden. Gestärkt wurde im Vergleich zu Weimar die verfassungsrechtliche Stellung des Kanzlers, die des Staatsoberhauptes dagegen geschwächt. Auch die Auflösung des Bundestages wurde erschwert. Denn es war ein struktureller Fehler der Weimarer Verfassung, dass sich die Nationalsozialisten auf scheinbar verfassungsrechtlich legale Weise den Weg in die Diktatur gebahnt hatten.

"Bonn ist nicht Weimar" lautete 1956 der Titel eines Buches, das die Bonner von der Weimarer Verfassungswirklichkeit abgrenzt. Eine Verfassung muss aber mit Leben gefüllt werden; und Demokratie findet in Parlamenten statt. Dass die junge "Bonner Demokratie" diese erfreuliche Entwicklung nahm, war dem Grundgesetz, aber auch der Geschäftsordnung und ihrer Anwendung im Bundestag geschuldet. Es dauerte bis 1960, dass Friedrich Karl Fromme die überraschende Feststellung formulieren konnte, dass das Grundgesetz nur "eine modifizierte Neubelebung" der Weimarer Verfassung sei.

Der Autor arbeitet als Historiker in der Verwaltung des Deutschen Bundestages.