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Gesetzentwurf : Unterstützung für Länder und Kommunen

Bundesregierung will Änderungen in der Finanzverfassung des Grundgesetzes vornehmen

01.10.2018
2023-08-30T12:34:35.7200Z
2 Min

Der Bund will den Kommunen bei der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur und beim Bau von neuem bezahlbaren Wohnraum stärker helfen. Dafür sollen bestehende Vorschriften des Grundgesetzes, die eine solche Mitfinanzierung behindern oder sogar ausschließen, geändert werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz Artikel 104c, 104d, 125c und 143e (19/3440) eingebracht.

Nicht nur finanzschwach Durch Aufhebung der Beschränkung der Finanzhilfekompetenz des Bundes zur Mitfinanzierung von Investitionen auf finanzschwache Kommunen in Artikel 104c soll die Möglichkeit des Bundes erweitert werden, Länder und Kommunen bei ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur, insbesondere Ganztagsschul- und Betreuungsangebote, Digitalisierung und berufliche Schulen zu unterstützen. "Die Bildungsinfrastruktur muss aufgrund der gewachsenen Herausforderungen gemeinsam von Bund und Ländern verbessert werden", appelliert die Regierung. Die IT-Infrastrukturen müssten ebenso verbessert werden wie die ganztätige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter.

Durch Aufnahme eines zusätzlichen Artikels 104d in das Grundgesetz soll dem Bund die Möglichkeit gegeben werden, den Ländern zweckgebunden Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Dabei werde auf die Vorgabe einer Befristung und degressiven Ausgestaltung verzichtet. Die Unterversorgung mit bezahlbarem Wohnraum habe sich zu einem gesamtstaatlichen Problem entwickelt", begründet die Regierung ihren Vorstoß.

ÖPNV Eine dritte Grundgesetzänderung betrifft den Artikel 125c. Dadurch soll die Möglichkeit einer sofortigen Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen werden. Damit könnten Bundesprogramme zu den Schienenwegen aufgehoben, geändert oder neu aufgelegt werden. In Artikel 143e soll eine Öffnungsklausel im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung hinsichtlich Planfeststellung und Plangenehmigung ergänzt werden. hle