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Flüchtlinge : Bis unter die Haut

Mediziner streiten um Methoden zur Altersbestimmung. Sozialarbeiter vertrauen auf ihre Erfahrung

22.01.2018
2023-08-30T12:33:48.7200Z
5 Min

Ihre Rolle als "Götter in Weiß" wird Ärzten selten streitig gemacht. Wenn, dann tun dies weniger die Patienten als vielmehr die Ärzte untereinander. Aktuell ist ein solcher Streit zu beobachten in der Diskussion um das Für und Wider einer gesetzlich festgeschriebenen medizinischen Altersfeststellung bei jugendlichen Flüchtlingen. Eigentlich ist der Streit nicht neu. Er wird regelmäßig wiederbelebt, wenn es zu einer Gewalttat eines Flüchtlings kam, dessen eigentliches Alter offenbar deutlich über jenem liegt, das er selbst bei seiner Registrierung als Flüchtling angegeben hat. Denn für einen Strafprozess ist die Frage nach der Minder- oder Volljährigkeit des Angeklagten entscheidend. Nach dem jüngsten Vorfall in Rheinland-Pfalz Ende Dezember, bei der ein 15jähriges Mädchen getötet wurde, forderte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) eine "strikte Regelung für eine medizinische Altersüberprüfung von allen Flüchtlingen, die nicht klar als Kinder zu erkennen sind".

Aus Sicht vieler Ärzte ist das jedoch nicht so einfach. Die Gretchenfrage lautet dabei: Wie genau ist es medizinisch überhaupt möglich, ein Alter zu bestimmen und ist eine solche zwangsweise Untersuchung einem Menschen zuzumuten?

Drei-Stufen-Test Den Rechtsmedizinern geht es dabei vor allem um die Verteidigung ihrer fachlichen Expertise. Sie pochen darauf, dass sie das Alter eines Menschen ziemlich sicher bestimmen können. Andreas Schmeling, Professor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Münster und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD), betont, dass nur ein Röntgen der linken Hand natürlich nicht ausreiche. "Für eine höchstmögliche Sicherheit ist ein dreistufiges Modell nötig. Es beginnt mit einer körperlichen Untersuchung. Werden keine Anhaltspunkte für Entwicklungsstörungen festgestellt, folgt darauf das Röntgen der Hand und des Gebisses. Beim Gebiss kommt es vor allem auf die Mineralisation der Weisheitszähne an, weil das die letzten Zähne sind, die sich noch entwickeln. Bei abgeschlossener Handskelettentwicklung ist die dritte Stufe dann eine CT-Untersuchung der Schlüsselbeine, weil das die Knochen des menschlichen Skelettes sind, deren Wachstumsfugen sich als letztes schließen. Für solche Röntgenuntersuchungen müssen natürlich die juristischen Voraussetzungen vorliegen", betont Schmeling.

Die Bundesärztekammer und deren Zentrale Ethikkommission (ZEKO) argumentieren dagegen: "Die Verfahren zur Altersschätzung sind ethisch nicht gerechtfertigt, weil gegen die wissenschaftliche Eignung der Verfahren Bedenken bestehen". Röntgen- oder Genitaluntersuchungen sollten daher nur in "besonderen Ausnahmefällen" auf Antrag des Flüchtlings oder bei Verdacht auf Missbrauch stattfinden, schreibt die ZEKO in einer Stellungnahme. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, hält das Röntgen des Handgelenks oder anderer Körperteile ohne medizinische Indikation außerhalb eines Strafverfahrens für einen "Eingriff in die körperliche Unversehrtheit". Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF), das Deutsche Kinderhilfswerk und die Internationalen Ärzte für die Verhinderung eines Atomkrieges (IPPNW) schreiben dazu: "Die Medizin ist nicht in der Lage, das Alter 'festzustellen'. Experten sind sich einig, dass nur eine grobe Schätzung mit einer Streubreite von mehreren Jahren möglich ist." Deshalb solle eine medizinische Altersfeststellung nur als "ultima ratio" festgeschrieben werden und die "professionelle Inaugenscheinnahme geschulter Fachkräfte" Vorrang haben.

Die derzeit geführte Debatte um die taggenaue Altersschätzung führe leider an der eigentlichen Frage vorbei, entgegnet der Rechtsmediziner Schmeling. "Es geht doch nicht darum, ob jemand 22 oder 23 Jahre alt ist, sondern darum, ob das Überschreiten einer Mindestaltersgrenze und damit auch einer juristisch relevanten Altersgrenze von 18 oder 21 Jahren zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Und das ist möglich", verteidigt Schmeling das Drei-Stufen-Modell.

Anfang Januar ergänzte ein Bericht des "Stern" die Diskussion um eine weitere Facette. Darin wird von einem neuen DNA-Test berichtet, den das Jugendamt Hildesheim zur Altersbestimmung einsetzte. Anhand von Genbausteinen, an denen sich altersbedingt chemische Veränderungen nachweisen lassen, könne das Alter eines Menschen bestimmt werden, preist sein Erfinder, ein amerikanischer Humangenetiker die Analyse. Rechtsmediziner Schmeling nennt das Verfahren zwar eine "große Hoffnung", verweist jedoch darauf, dass es sich im Forschungsstadium befinde und noch nicht praxisreif sei. Abgesehen davon, dass die DNA-Methode noch ganz andere rechtliche Fragen aufwirft. Denn im Gegensatz zur Röntgenuntersuchung zur Altersbestimmung verbietet die Strafprozessordnung bislang solch weitgehende DNA-Analyse im Strafverfahren.

Föderaler Flickenteppich Die Landesjugendämter, deren Aufgabe es ist, sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu kümmern, halten sich einstweilen an die Gesetzeslage - den Paragrafen 42f des Achten Sozialgesetzbuches. Darin ist festgeschrieben, dass das Jugendamt zunächst durch Sichtung der Dokumente und eine "qualifizierte Inaugenscheinnahme" feststellen soll, ob eine Minderjährigkeit vorliegt. In Zweifelsfällen kann eine medizinische Untersuchung veranlasst werden, wobei diese im Gesetz nicht präzisiert ist. Deshalb hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter "Empfehlungen" verfasst, an denen sich die Landesbehörden orientieren können. Röntgenuntersuchungen werden ausdrücklich auch als Möglichkeit genannt, wohingegen Genitaluntersuchungen abgelehnt werden.

Die Landesjugendämter Nordrhein-Westfalen betonen, "dass die Weigerung, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, im Zweifelsfall als zusätzliches Kriterium für die Entscheidung über die Volljährigkeit herangezogen werden kann". Deshalb sei, so Markus Fischer vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe weiter, die Darstellung verkürzt, wonach es sich um eine freiwillige Untersuchung handele.

Grundsätzlich hat aber zunächst die "qualifizierte Inaugenscheinnahme" Priorität. Der Begriff führe allerdings in der Debatte zu dem Missverständnis, dies sei nur ein "Anschauen" der Person. "Das ist es aber nicht. Neben der Bewertung des äußeren Erscheinungsbildes umfasst das auch die Würdigung anderer Beweismittel, wie zum Beispiel die Befragung von Zeugen und Sachverständigen, die Sichtung schriftlicher und elektronischer Äußerungen von Beteiligten sowie Dokumenten anderer Behörden", erläutert Fischer. Keine regelhafte medizinische Untersuchung vorzunehmen, entspreche nicht nur der deutschen Gesetzeslage, sondern auch der UN-Kinderrechtskonvention, die einen Vorrang des Kindeswohls formuliere. "Danach haben alle deutschen Behörden ihre Entscheidungen auszurichten", erläutert Fischer.

Auch Birgit Zeller von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter bekräftigt, dass es aus ihrer Sicht keinen Anlass gebe, an der Praxis der Jugendämter und an den Handlungsempfehlungen etwas zu ändern. "Die Jugendämter arbeiten nach einem klaren Verfahren, das viele verschiedene Aspekte berücksichtigt und eine medizinische Altersfeststellung ja nicht ausschließt", sagt Zeller.