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Finanzverfassung : Milliarden für Schule und Wohnungsbau können bald fließen

Nach Einigung im Vermittlungsausschuss zum Digitalpakt: Bund darf für Schulen und sozialen Wohnungsbau zahlen. Länder setzen sich gegen 50:50-Regel durch

25.02.2019
2023-08-30T12:36:17.7200Z
3 Min

Die politischen Weichen für den Digitalpakt Schule sind nun wohl endgültig gestellt: Fünf Milliarden Euro will die Bundesregierung in den kommenden Jahren in die digitale Ausstattung und Ertüchtigung der kommunalen Bildungseinrichtungen stecken. Auf die dafür notwendigen Grundgesetzänderungen einigten sich in der vergangenen Woche Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss. Bereits am Tag nach der Einigung stimmte der Bundestag dem Kompromiss (19/7940) zu. Sämtliche 573 abstimmenden Abgeordneten der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie Uwe Kamann (fraktionslos) stimmten mit Ja, die 74 Nein-Stimmen kamen aus der AfD-Fraktion. Damit wurde die für Verfassungsänderungen notwendige Zweidrittel-Mehrheit von 473 Stimmen deutlich erreicht. Nun ist der Bundesrat am Zug. Dort wird voraussichtlich am 15. März abgestimmt. Die Zustimmung gilt als sicher.

Der Gang durch den Vermittlungsausschuss war nötig geworden, nachdem der Bundesrat im Dezember einstimmig den Ausschuss angerufen hatte. Die Länderkammer hatte sich damit gegen einen Ende November im Bundestag mit breiter Mehrheit beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/3440) gestellt. Dieser war im parlamentarischen Verfahren (19/6144) allerdings deutlich verändert worden, da die Große Koalition auf Zustimmung von FDP und Grünen angewiesen war. Auch die Linken stimmten damals für den Entwurf.

Länderhoheit Anstoß hatte der Bundesrat unter anderem daran genommen, dass der Bund laut dem vom Bundestag beschlossenen Artikel 104c Grundgesetz "zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie mit diesen verbundene besondere unmittelbare Kosten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren" können sollte. Einige Länder sahen darin einen Eingriff in ihre Hoheit über den Bildungsbereich - und setzten erfolgreich eine Abschwächung des Passus durch. Nach der nun beschlossenen Fassung kann der Bund Finanzhilfen "für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur" gewähren. Der so gefasste 104c Grundgesetz sieht zudem spezielle Kontrollrechte für diese Finanzhilfen des Bundes vor. Auch sie fallen schwächer aus als die bisher im Artikel 104b Satz 4 Grundgesetz geregelten Kontrollrechte. So darf der Bund keine eigenen Erhebungen bei Länderbehörden vornehmen und nur anlassbezogen die Vorlagen von Akten verlangen.

Ebenfalls im Sinne der Länder wurde das sogenannte Zusätzlichkeits-Kriterium für Finanzhilfen des Bundes geändert. Vor allem Haushaltspolitiker der Großen Koalition im Bundestag hatten darauf gedrängt, bei Bundes-Finanzhilfen grundsätzlich Ländermittel in gleicher Höhe für den entsprechenden Investitionsbereich vorauszusetzen. Insbesondere finanzschwache Länder sahen darin hingegen eine Benachteiligung, da sie nicht wie finanzstarke Länder hätten hebeln können. Der entsprechende Satz im Artikel 104b Grundgesetz sieht nun vor, dass die Länder eigene Mittel bereitstellen müssen. Der Anteil wird nicht geregelt.

Für den "Digitalpakt Schule" wäre die 50-50-Regelung ohnehin nicht relevant gewesen. Anders hätte es beim sozialen Wohnungsbau ausgesehen. Der Gesetzentwurf ermöglicht es dem Bund nämlich, den Ländern auch nach 2019 Finanzhilfen für diesen Bereich zur Verfügung zu stellen.

Keine Änderungen nahm der Vermittlungsausschuss an der geplanten Änderungen im 125c und 143e Grundgesetz vor. Durch die Neuregelung im 125c soll die Möglichkeit einer sofortigen Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen werden. Damit könnten Bundesprogramme zu den Schienenwegen aufgehoben, geändert oder neu aufgelegt werden. In Artikel 143e soll eine Öffnungsklausel im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung hinsichtlich Planfeststellung und Plangenehmigung ergänzt werden. scr