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wahlen : Gleiches Recht für alle

Menschen mit Beeinträchtigungen dürfen nicht mehr vom Wahlrecht ausgeschlossen werden

12.07.2021
2023-08-30T12:39:39.7200Z
2 Min

Das entscheidende Urteil haben die Richter am Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren gefällt: Menschen vom Wahlrecht auszuschließen, ist verfassungswidrig. Damit dürfen seitdem etwa 85.000 Menschen mit Behinderungen, denen eine Stimmabgabe vorher verwehrt war, grundsätzlich wählen - ein Urteil, das bei Interessensvertretern und Verbänden auf Zustimmung stieß. Bei den von den Wahlrechtsausschlüssen Betroffenen handelte es sich um Menschen, die eine "Betreuung in allen Angelegenheiten" haben, und solche, die im Gefängnis in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Bund und Länder änderten ihre Wahlgesetze auf Basis dieses Urteils nach und nach; wobei manche Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die Ausschlüsse schon vorher abgeschafft hatten. Als letztes Bundesland schrieb im vergangenen Herbst Baden-Württemberg das Wahlrecht neu. Die Regelung gilt auch für die Wahlen zum europäischen Parlament.

Paragraph 14 des Bundeswahlgesetzes hält fest, dass beeinträchtigte Menschen sich gegebenenfalls bei der Stimmabgabe unterstützen lassen dürfen - zum Beispiel, wenn sie nicht lesen oder schreiben können oder es wegen einer Behinderung nicht ins Wahllokal schaffen. Zugleich steht im Bundeswahlgesetz auch, dass die Assistenz bei einer Ausübung des Wahlrechts Grenzen hat. Wer gegen die geäußerte Wahlentscheidung einer Person abstimmt oder ohne, dass sich die betreffende Person überhaupt zu ihrer Wahlentscheidung geäußert hat, handelt strafbar.

In den bundeswahlrechtlichen Vorschriften steht außerdem, dass und wie Menschen mit Behinderungen das Wählen erleichtert werden soll: So müssen Gemeinden den Berechtigten frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind - zum Beispiel in Textform oder mittels Piktogramm auf der Wahlbenachrichtigung. Neu ist, dass man sich telefonisch erkundigen kann, wo es barrierefreie Wahlräume gibt. Auch bei Briefwahlen spielen die Belange von beeinträchtigten Menschen eine Rolle. Die Vorgaben für Landes- und Kommunalwahlen sind vergleichbar.

Wichtig wäre nach Ansicht des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, Jürgen Dusel (siehe auch Interview auf Seite 2), dass Bildungsträger wie Volkshochschulen zusätzlich niedrigschwellige Angebote im Bereich politischer Bildung vorhalten. Wünschenswert wäre auch, dass noch mehr Kanäle beispielsweise Informationen in leichter Sprache senden oder publizieren, so Dusel.

Das Interesse ist auf jeden Fall gegeben: Dem "Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021" zufolge lag die Wahlbeteiligung von Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Bundestagswahl 2017 mit 84,6 Prozent nur geringfügig unter der von Menschen ohne Beeinträchtigungen. Mit 44,6 Prozent der befragten Menschen mit Beeinträchtigungen gaben mehr ein "starkes Interesse" für Politik an als bei den Menschen ohne Beeinträchtigungen. Zu eigener politischer Aktivität führt diese Neugier derweil im Vergleich aber seltener: 7,4 Prozent gaben an, ab und zu politisch aktiv zu sein, bei den Befragten ohne Beeinträchtigungen waren es 8,9 Prozent.