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INterview : »Leistungen sind ein Menschenrecht«

Hannelore Loskill über die holprige Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

12.07.2021
2023-08-30T12:39:39.7200Z
3 Min

Fünf Jahre sind seit der Verabschiedung des BTHG vergangen. Hat es tatsächlich einen Paradigmenwechsel eingeleitet?

Der Paradigmenwechsel wurde so gesehen erst drei Jahre später eingeleitet - und zwar mit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2020. Seit diesem Tag wird die Eingliederungshilfe von existenzsichernden Leistungen getrennt. Ziel ist es, dass der Fokus nicht länger auf den Einrichtungen, sondern auf den Menschen mit Behinderung liegt. Bislang ist dieses Vorhaben aber bestenfalls in Ansätzen vollzogen. Viele Bundesländer haben sich auf Übergangsregelungen verständigt und Kernbereiche des BTHG quasi aufgeschoben.

Mit der Verankerung der Eingliederungshilfe im SGB IX wurden die Vermögensfreibeträge deutlich angehoben. Wie vielen Menschen hilft dies tatsächlich?

Das Grundproblem hierbei ist, dass ein erheblicher Teil der Empfängerinnen und Empfänger Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. In diesem Fall gilt ein Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro - und der höhere Freibetrag der Eingliederungshilfe ist hinfällig. Der Deutsche Behindertenrat kritisiert zudem seit Jahren, dass die Eingliederungshilfe überhaupt von Einkommen und Vermögen abhängig gemacht wird. Teilhabeleistungen stellen ein Menschenrecht dar. Für Menschen, die sie in Anspruch nehmen, dürfen sich keine wirtschaftlichen Zwänge ergeben. Dem ist de facto nicht so.

Ein Fortschritt ist sicherlich, dass seit 1. Januar 2020 Partnerschaften bei der Berechnung der Eingliederungshilfe außen vor sind. Es kommt nur noch auf das Einkommen und Vermögen der Menschen mit Behinderung an. Aber: Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig und lebt noch im Elternhaus, werden Einkommen und Vermögen der Elternteile angerechnet. Auch das ist aus Sicht des Deutschen Behindertenrats problematisch.

Die Trennung der Fachleistungen vom Lebensunterhalt sorgt in der Praxis noch für viele Probleme. Wieso?

Das liegt vor allem an den Leistungsträgern und Leistungserbringern. Sie tun sich schwer damit, das alte System aufzugeben. Tatsächlich wurde das BTHG - trotz unserer Kritik - unter einen sogenannten Kostenvorbehalt gestellt. Das heißt: Die Gesamtkosten der Eingliederungshilfe sollten nicht steigen. Das erweist sich in der Praxis oft als schwierig. Sobald Leistungen nicht mehr pauschal sondern individuell ermittelt werden, tun sich ungedeckte Bedarfe auf. Dieser Umstand führt im Umkehrschluss dazu, dass höhere Kosten anfallen, die Bedarfe werden als unangemessen abgetan und nicht finanziert.

Betroffene klagen immer noch darüber, dass sie bestimmte Assistenzleistungen erst nach einem bürokratischen Hürdenlauf bekommen.

Das geht ebenfalls auf den Kostenvorbehalt zurück. Bei jedem angekündigten Bedarf und jeder beanspruchten Assistenzleistung prüfen Leistungsträger und Leistungserbringer, ob diese angemessen und die Kosten somit gerechtfertigt sind. Und das ist das Problem: Bei Menschen ohne Behinderung würde ja auch niemand fragen, ob es angemessen ist, eins, zwei oder drei Hobbys zu haben - um nur ein Beispiel zu nennen.

Erst kürzlich hat der Bundestag das Teilhabestärkungsgesetz verabschiedet und unter anderem den leistungsberechtigten Personenkreis definiert. 2016 gab es ja Befürchtungen, dieser könnte eingeschränkt werden. Ist diese Befürchtung nun vom Tisch?

Fast. Das Teilhabestärkungsgesetz hat die ursprüngliche Regelung im BTHG und damit den begrenzten Personenkreis gestrichen. Noch steht aber die Rechtsverordnung aus, in der der Bund Details zum Personenkreis klären muss. Der Deutsche Behindertenrat wird sehr genau darauf achten, dass dieser nicht noch "durch die Hintertür" begrenzt wird.

Hannelore Loskill ist Sprecherratsvorsitzende des Deutschen Behindertenrats (DBR) und Bundesvorsitzende der BAG SELBSTHILFE.