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Strafen für Genitalverstümmelung

01.07.2013
2023-08-30T12:24:02.7200Z
2 Min

RECHT

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien wird in Deutschland zukünftig als eigener Straftatbestand angesehen und kann in schweren Fällen mit Haftstrafen von bis zu 15 Jahren geahndet werden. Aber auch in minderschweren Fällen drohen Haftstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Der Bundestag verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/13707) ohne Gegenstimmen. Lediglich die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. Sie begründete dies unter anderem mit dem nach ihrer Ansicht zu hohen Strafmaß.

Ebenfalls bei Enthaltung der Linken wies das Parlament einen Gesetzentwurf des Bundesrates (17/1217) zurück, der ebenfalls die Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes zum Ziel hatte. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis scheiterte die SPD mit ihrem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur wirksamen Bekämpfung der Genitalverstümmelung (17/12374). Die SPD hatte vorgeschlagen, die Genitalverstümmelung zum Verbrechen hochzustufen. Einen Gesetzentwurf der Grünen zur Strafbarkeit der Genitalverstümmelung (17/4759) erklärte der Bundestag einvernehmlich für erledigt.

Einig waren sich alle Fraktionen in der Einschätzung, dass es sich bei Genitalverstümmelung um eine Verletzung der Menschenrechte handelt. Obwohl die Genitalverstümmelung vor allem in Ländern Afrikas, aber auch in einzelnen Ländern Asiens praktiziert wird, bestehe auch in Deutschland Handlungsbedarf, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes. Es gebe zwar keine gesicherten Daten dazu, wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind. Die Nichtregierungsorganisation Terre des Femmes gehe aber für das Jahr 2012 von knapp 24.000 betroffenen Frauen über 20 Jahren und circa 6.000 bedrohten Frauen und Mädchen in Deutschland aus. Ungekehrt gebe es allerdings kaum entsprechende Strafverfahren. aw