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VERFASSUNGSSCHUTZ : Jeder für sich allein

Der NSU-Skandal zeigt grundlegende Probleme des Inlandsgeheimdienstes auf

27.04.2015
2023-11-10T16:36:45.3600Z
6 Min

Anfang September 1998: Seit gut sieben Monaten fahnden Polizei und Verfassungsschutz nach drei Thüringer Neonazis, die in Jena eine Bombenwerkstatt betrieben haben sollen. Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe hatten sich Ende Januar 1998, unmittelbar nach der Durchsuchung einer von ihnen genutzten Garage, in der die Polizei Rohrbomben und Sprengstoff gefunden hat, in den Untergrund abgesetzt. Mit großem Aufwand suchen die Behörden seitdem nach Hinweisen auf ihren Aufenthaltsort.

Da erhält das Brandenburger Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) einen wichtigen Tipp. Er stammt von einem V-Mann des Amtes mit Decknamen „Piatto“, hinter dem sich der wegen Mordversuchs an einem Afrikaner verurteilte Carsten S. verbirgt. Der Brandenburger Neonazi hat kurz zuvor von sächsischen Gesinnungsgenossen Informationen über das Jenaer Nazi-Trio erhalten. Was er erfuhr, notiert „Piattos“ Verbindungsführer vom Potsdamer LfV in einer sogenannten Deckblattmeldung vom 9. September 1998. Darin heißt es, dass der Chemnitzer Neonazi Jan W. Kontakt zu den drei untergetauchten Neonazis aus Thüringen halte. „Jan W. soll zur Zeit den Auftrag haben, die drei Skinheads mit Waffen zu versorgen. … Vor ihrer beabsichtigten Flucht nach Südafrika soll das Trio einen weiteren Überfall nach dem Erhalt der Waffen planen, um mit dem Geld sofort Deutschland verlassen zu können“, zitiert die LfV-Meldung „Piatto“.

Symptomatisch Die Brisanz dieser Information ist den Brandenburger Verfassungsschützern sehr wohl bewusst. Schon Mitte September 1998 lädt das Potsdamer LfV Kollegen von den Landesämtern in Sachsen und Thüringen sowie vom Kölner Bundesamt (BfV) ein, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Obwohl der Abgesandte des BfV nicht erscheinen kann, findet das Treffen statt. Über den Inhalt der Beratung wird das BfV anschließend nicht informiert.

In der Besprechung geht es darum, ob der Erfurter Verfassungsschutz die „Piatto“-Information über die geplante Bewaffnung des Trios an die Fahnder der Thüringer Polizei weitergeben darf. Brandenburgs LfV untersagt dies aus Furcht, „Piatto“ könnte sonst auffliegen. Thüringer Polizisten bestreiten später vor dem NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages, informiert worden zu sein. Einer von ihnen, seinerzeit für die Zielfahndung nach dem Trio zuständig, sagt dem Ausschuss: „Wir wussten nichts davon, dass sich das Trio bewaffnen wollte. Wir wären dann ja nicht mehr alleine los und hätten Ermittlungen geführt. Wir hätten dann immer ein Spezialeinsatzkommando dabei gehabt.“

Das erst im Zuge der NSU-Aufklärung bekannt gewordene „Piatto“-Beispiel mag

18 Jahre zurückliegen, ist aber symptomatisch für Fehlentwicklungen, die sich in der Vergangenheit beim deutschen Inlandsnachrichtendienst verfestigt haben: Informationen werden nicht oder zu spät zwischen den Behörden weitergegeben, Polizei und Verfassungsschutz, Landes- und Bundesbehörden trauen sich oft nicht über den Weg. Immer wieder gab es in der Vergangenheit ähnliche Vorgänge, bei denen Informationen zu Aktivitäten rechter, linker oder islamistischer Extremisten zurückgehalten wurden, um Quellen oder Aufklärungsinteressen zu schützen. Erinnert sei an die Skandale vergangener Jahrzehnte um V-Leute in links- und rechtsextremistischen Kreisen, erinnert sei auch an die – öffentlich nie ganz geklärte – Rolle des Verfassungsschutzes bei der Überwachung der Islamisten-Szene um die Hamburger Terrorzelle von Mohammed Atta, dem Todespiloten des 11. September 2001.

Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages hat in seinem Abschlussbericht (17/14600) klar die Mängel des Verfassungsschutzes benannt: eine mangelnde Analysefähigkeit, die zur falschen, grob verharmlosenden Einschätzung einer rechtsterroristischen Gefahr führte; eine fatale Unterschätzung der Bedrohung, die von militanten Neonazis ausgeht; eine mit Umstrukturierungen im Apparat einhergehende Schwächung der Aufklärungs- und Bewertungskapazitäten; fragwürdige Praktiken bei der Führung und Bezahlung von V-Leuten; fehlende Kontrolle und Effektivitätsüberprüfung der V-Mann-Arbeit; das Zurückhalten von Informationen zwischen den Verfassungsschutzämtern sowie gegenüber Polizei und Justiz; unkonkrete Regelungen zur Aktenführung und Datenspeicherung. Die Mängelliste ist nicht auf den für die Rechtsextremismus-Bekämpfung zuständigen Bereich begrenzt. Der NSU-Skandal hat grundlegende strukturelle Probleme des Verfassungsschutzes aufgezeigt.

Für die unkoordinierte und uneffektive Arbeitsweise des Verfassungsschutzes gibt es mehrere Gründe. Da wäre zunächst die föderale Struktur mit einem Bundesamt und 16 Landesämter, die alle ihr eigenes Süppchen kochen. Eine zentrale V-Mann-Datei etwa existiert nicht. So weiß selbst das BfV trotz seiner auf dem Papier festgeschriebenen Zentralstellenfunktion nicht, welchen Spitzel etwa gerade der Hamburger Verfassungsschutz in der Islamistenszene oder der sächsische in der Naziszene führt.

Die im Bundesverfassungsschutzgesetz festgeschriebene Aufgabe des Geheimdienstes besteht darin, „Informationen, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln“ – über politische Aktivitäten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, über sicherheitsgefährdende Tätigkeiten von Extremisten, über Spionageangriffe aus dem Ausland, über Terrorplanungen. Zu diesem Zweck darf der Verfassungsschutz V-Leute und verdeckte Ermittler einsetzen. Diese sollen aber eben nur Informationen sammeln. In der Realität jedoch üben Spitzel oft auch eine gestaltende Funktion in ihrem jeweiligen Milieu aus. Tino Brandt etwa, der unter den Augen des Geheimdienstes und mit dessen Geld die Neonaziorganisation „Thüringer Heimatschutz“ aufbaute, aus der heraus sich der NSU bildete. Oder Wolfgang Frenz, Mitbegründer der NPD, der einen Teil seiner Spitzelhonorare in den Aufbau der Parteistrukturen steckte. Oder Klaus Steinmetz, der es bis in die Führungsebene der RAF schaffte, aber auch fest in die Struktur der linken Terrorgruppe eingebunden war. Er besorgte der RAF gefälschte Dokumente und eine Wohnung, in seinem Auto fanden sich Spuren des Sprengstoffs, mit dem die RAF 1993 den Neubau der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt in die Luft jagte. Die Liste der Beispiele ließe sich fortsetzen.

Keine Berichtspflicht Als Manko in der bisherigen Arbeit des Geheimdienstes hat sich auch erwiesen, dass Informationen, die eine Verfassungsschutzbehörde durch V-Leute oder eine Abhörmaßnahme erlangt, erst einmal im Besitz des jeweiligen Amtes bleiben. Denn eine Berichtspflicht gibt es nicht, jedes Amt kann bis zu einem gewissen Grad allein entscheiden, ob und mit welchen anderen Verfassungsschutzbehörden es seine Erkenntnisse teilt. Das erlaubt die schwammige Formulierung der entsprechenden Vorschrift im Bundesverfassungsschutzgesetz: Danach muss ein LfV von ihm gesammelte Informationen dem Bundesamt und anderen Landesämtern übermitteln, „soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist“. Dieses „Erforderlichkeitskriterium“ liegt aber im Ermessen des Absenders – was fatale Folgen haben kann, wie der NSU-Fall beweist.

In der Gegenrichtung ist die Informationsübermittlung ähnlich vage geregelt: So muss das BfV die Landesämter über alle Unterlagen unterrichten, „deren Kenntnis für das Land zum Zweck des Verfassungsschutzes nötig ist“. Was genau genommen bedeutet, dass das BfV nicht über den Inhalt dieser Unterlagen informieren muss, sondern nur über deren Vorhandensein.

Verpflichtet ist der Geheimdienst allerdings zur Weitergabe von Informationen an die Ermittlungsbehörden, sofern man Kenntnis von staatsgefährdenden Straftaten erhält. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, etwa wenn „überwiegende Sicherheitsinteressen“ ein Zurückhalten von Erkenntnissen erfordern – eine Formulierung, die Entscheidungsspielräume lässt.

Denn kontrolliert wird die Arbeit des Dienstes von externer Seite nicht. Zwar gibt es Kontrollgremien der Parlamente in Bund und Ländern. Deren Befugnisse sind aber beschränkt. Sie müssen weder über Operationen noch über V-Leute-Einsatz und nachrichtendienstlich gewonnene Erkenntnisse informiert werden. Zwar soll der Verfassungsschutz von sich aus die Parlamentarier zeitnah über alle Vorgänge von Bedeutung informieren. Diese „Bedeutung“ aber legen die Amtsleiter und ihre Innenminister selbst fest. Die Kontrolleure dürfen auch keine Akten der Dienste lesen.

Die Effektivität des Einsatzes von V-Leuten, die immerhin mit Steuergeldern finanziert werden, darf ein parlamentarisches Kontrollgremium ebensowenig überprüfen. Ein solches Controlling ist auch innerhalb des Verfassungsschutzes die Ausnahme. Im BfV gibt es zumindest eine „Fachprüfgruppe für operative Sicherheit und Kontrolle“ (FPG), ein der Behördenleitung direkt unterstelltes, vierköpfiges Gremium. Es kann sich die Operativakten anschauen und muss über jede V-Mann-Anwerbung informiert werden. In den meisten Landesämtern jedoch gibt es nicht einmal solche internen Prüfgruppen. In Sachsens LfV etwa befasst sich gerade mal ein Controller – neben anderen Aufgaben – mit der Aufsicht über die V-Leute-Praxis.

Eifersüchtig gewacht wird bei der Aufklärung demokratiefeindlicher Aktivitäten auch auf die Landesgrenzen. Nach Paragraph 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen Landesämter im Bereich eines anderen LfV nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Lediglich dem BfV sind hier Ausnahmen gestattet, allerdings nur im Bereich des islamistischen Terrorismus und der Spionageabwehr. Diese „Kleinstaaterei“ führte – auch dies ist eine Erkenntnis aus den NSU-Ermittlungen – beispielsweise dazu, dass der bayerische V-Mann Kai D. in den 1990er Jahren zwar im Wochentakt umfangreiche Informationen über die Aktivitäten des „Thüringer Heimatschutzes“ nach München meldete; diese Erkenntnisse aber erreichten das Erfurter LfV nicht, weil die Münchner Verfassungsschützer offenbar ihre Thüringer Kollegen nicht um Erlaubnis für ihre Spitzeleien bitten wollten. Ob dieser Informationsverlust womöglich indirekt das Entstehen des NSU begünstigte, ist bis heute ungeklärt.

Erst die öffentliche Beschäftigung mit dem Versagen der Sicherheitsbehörden im Fall der rechten Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ nach dem 4. November 2011 hat gezeigt, dass die Arbeit und vor allem die Kontrolle des Verfassungsschutzes einer tiefgreifenden Reform bedürfen. Nur so können Fehlentwicklungen gestoppt und eine teilweise schon eingetretene Verselbstständigung einzelner Dienstbereiche rückgängig gemacht werden.

Der Autor ist freier Journalist in Berlin.