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URTEIL : Rechte der Opposition

Verfassungsgericht weist Forderung der Linken ab

17.05.2016
2023-08-30T12:30:01.7200Z
2 Min

Die Fraktion Die Linke im Bundestag ist mit einer Forderung nach Stärkung der Oppositionsrechte vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Opposition habe keinen Anspruch auf mehr Rechte, entschied das Gericht am 3. Mai (Az. 2 BvE 4/14).

Die Linke sieht sich benachteiligt, weil ihr zum Beispiel die Möglichkeit verwehrt ist, ein Gesetz vom Verfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren überprüfen zu lassen. Dafür wären 25 Prozent der Abgeordneten nötig. Im Bundestag stellen die Oppositionsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke nur 127 der 630 Abgeordneten, also rund 20 Prozent.

Weil die Opposition derzeit so klein ist, räumt ihr der Bundestag in seiner Geschäftsordnung für die laufende Wahlperiode bestimmte Sonderrechte ein. So kann die Opposition Untersuchungsausschüsse beantragen, obwohl auch dazu eigentlich mindestens 25 Prozent der Abgeordneten nötig sind. Die Linke forderte dennoch, niedrigere Quoren im Grundgesetz festzulegen, was das höchste deutsche Gericht nun zurückwies.

Zwar dürfe die Opposition bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Denn diese Befugnisse seien nicht nur im eigenen Interesse der Opposition, sondern dienten der öffentlichen Kontrolle der Regierung. Jedoch seien die parlamentarischen Minderheitsrechte nicht auf die Opposition beschränkt, sondern stünden allen Abgeordneten gleichermaßen zu. Der Einführung von spezifischen Oppositionsfraktionsrechten stehe Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entgegen, der die Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten garantiere.

Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) sieht sich in dem für diese Legislatur gewählten Verfahren bestätigt. "Ich finde das Urteil rundum plausibel", sagte er. Er begrüßte die Klarstellung, "dass unsere Verfassung Rechte und Pflichten von Abgeordneten regelt und nicht Ansprüche von Fraktionen". Es wäre problematisch, "wenn diese Rechte nicht mehr mit den gewählten Abgeordneten, sondern mit Gruppen in Verbindung gebracht würden". Ein solcher Anspruch hätte eine faktische Ungleichbehandlung aller Parlamentarier nach sich gezogen.

Auch der langjährige Fraktionschef der Linken im Bundestag, Gregor Gysi, konnte der Entscheidung etwas Positives abgewinnen. So habe das Gericht den Fraktionen den Weg geebnet, mit sogenannten Organstreitverfahren gegen Gesetze vorzugehen, die sie für verfassungswidrig halten.