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KULTURGUTSCHUTZ : Kampf um Werte und Preise

Nach einem Jahr heftiger Debatten hat der Bundestag die Gesetzesnovelle verabschiedet

27.06.2016
2023-08-30T12:30:03.7200Z
6 Min

Ist das Kunst oder kann das weg? Die ironische Redensart erinnert an eine Anekdote, die im kollektiven Gedächtnis der Kulturnation Deutschland verankert ist: Der Hausmeister der Düsseldorfer Kunstakademie entsorgte 1986 kurzerhand die berühmte "Fettecke" des Künstlers Joseph Beuys in einem Abfalleimer. Als studierte Kunsthistorikerin steht Monika Grütters (CDU) zwar eigentlich nicht im Verdacht, ähnlichen Frevel zu begehen, aber die mitunter schmähende Kritik, die die Kulturstaatsministerin in den vergangenen zwölf Monaten über sich ergehen lassen musste, ließ genau dies vermuten. Dabei hatte die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien, so ihr offizieller Titel, einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Schutz von Kulturgütern im Namen trägt.

Nach diesem Gesetz (18/7456, 18/8908), das der Bundestag am vergangenen Donnerstag ohne Gegenstimmen verabschiedet hat, soll zukünftig genau geprüft werden, ob Kulturgüter "besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands" sind und ob ihre "Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten" würde. Kurz gesagt: Soll ein Kulturgut in Deutschland verbleiben, oder kann es weg, sprich ins Ausland verkauft werden?

Ängste der Händler Diese Regelung ist eines der Kernelemente des Kulturgutschutzgesetzes, die Kunsthändler, Sammler und so manchen Künstler auf die Barrikaden trieb. Sie befürchten, dass sie für Kunstwerke nicht mehr die gleichen Preise erzielen, wenn sie nicht mehr auf dem internationalen Kunstmarkt anbieten können. Monika Grütters und die Kulturpolitiker im Bundestag beantworten dieses Argument stets mit einem einfachen Satz: "Kunst hat einen Wert, nicht nur einen Preis." Und diesen Wert gelte es zu schützen.

In seinem Zorn über einen ersten und nicht abgesegneten Referentenentwurf zum Gesetz verkündete der Maler und Bildhauer Georg Baselitz im Sommer vergangenen Jahres, er ziehe seine Leihgaben aus deutschen Museen ab. Die verbale Reaktion des deutschen Kunsthandels fiel massiv aus: In einem offenen Brief an Staatsministerin Grütters war von einem "totalen Versagen deutscher Kulturpolitik" die Rede, das "erschreckend an nationale Verordnungen der deutschen Geschichte erinnert". Das Wort von der "kalten Enteignung" machte die Runde.

Obwohl längst geklärt ist, dass die Eintragung von Kunstwerken in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes an klare Bedingungen geknüpft ist, ist die Kritik bis heute nicht milder geworden. Eine Kostprobe gab der Vorsitzende des Kulturausschusses, Siegmund Ehrmann (SPD), in der Bundestagsdebatte am vergangenen Donnerstag: "Heute formulierte ein nicht mehr aktiv lehrender Hochschullehrer in der ,Süddeutschen Zeitung', wir würden unser Kulturgutschutzrecht ,völkisch einkäfigen' - ein unglaublicher Begriff. Ich finde es schon erstaunlich, mit welchen Bandagen und Begriffen da gearbeitet wird."

Erstaunlich ist auch, wie hartnäckig die Kritiker handfeste Fakten ignorieren. Mit der Gesetzesnovelle kamen die Staatsministerin und der Bundestag zunächst einmal einem Verfassungsauftrag nach. So benennt Artikel 73 des Grundgesetzes den "Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland" nicht nur als Auftrag des Staates, sondern legt die Gesetzgebungskompetenz trotz des deutschen Kulturföderalismus auch ausdrücklich und ausschließlich in die Hand des Bundes. Zudem hat sich Deutschland mit der Ratifizierung der Unesco-Konvention von 1970 auch völkerrechtlich zum Kulturgutschutz verpflichtet.

Fakt ist auch, dass in Deutschland bereits seit 1955 ein Kulturgutschutzgesetz gilt, das die Eintragung von Kunstwerken in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes vorsieht. Beauftragt sind damit die Länder, in der Praxis umgesetzt wird dies von eigens berufenen Sachverständigen. An dieser Praxis wird sich auch nach der Gesetzesnovelle nichts ändern. Das Gesetz sieht sogar ausdrücklich vor, dass auch der Kunsthandel in diesen Gremien vertreten sein muss.

Neu ist aber, dass erstmal eine verbindliche Definition formuliert wurde, welche Gemälde, Skulpturen, Handschriften und andere Kulturgüter und Naturgüter überhaupt in das Verzeichnis eingetragen werden können. Dies sorge für "deutlich mehr Rechtssicherheit", argumentierte Grütters.

Georg Baselitz könnte auch ganz beruhigt sein. Denn das Gesetz nimmt die Werke zeitgenössischer Künstler faktisch aus. Ähnliches gilt für Leihgaben an öffentliche Museen. Hier gilt ein Vetorecht des Eigentümers. Zudem können sie sich auch ein Negativattest ausstellen lassen, um klar zu stellen, dass das Kulturgut nicht die Kriterien für eine Eintragung erfüllt.

Der Kulturausschuss des Bundestages kam den Bedenken und der Kritik des Kunsthandels trotz allem noch ein gutes Stück entgegen. Er verabschiedete einen Tag vor der abschließenden Lesung des Gesetzes einen umfangreichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. So ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass der Staat Kulturgüter ankaufen kann, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen werden. Dies setzt natürlich voraus, dass das benötigte Geld auch bereitgestellt wird. Die kulturpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Sigrid Hupach, mahnte deshalb die Parlamentarier vorsorglich, "dass sich alle bei den nächsten Haushaltsberatungen daran erinnern und die Ankaufetats für Museen und eben auch für die Kulturstiftung der Länder entsprechend aufgestockt werden".

EU-Binnemarkt Neu aufgenommen in die Gesetzgebung werden ebenfalls Restriktionen für die Ausfuhr von Kulturgütern in den EU-Binnenmarkt. So kann ihre Ausfuhr untersagt werden, wenn sie bestimmte Alters- und Wertgrenzen je nach Art des Kulturgutes überschreiten. Diese Regelung orientiert sich an einer Verordnung der Europäischen Union, die die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten bereits seit 23 Jahren beschränkt.

Monika Grütters war dem Kunsthandel bereits entgegengekommen, indem sie die Alters- und Wertgrenzen für die außereuropäischen Ausfuhr deutlich nach oben setzte. Und der Kulturausschuss hob die Altersgrenzen noch einmal an. So ist beispielsweise die Ausfuhr eines Gemäldes in den Binnenmarkt erst ab einem Verkaufswert von 300.000 Euro und einem Alter von 75 Jahren genehmigungspflichtig. Für den Binnenmarkt gelten hingegen Grenzen von 50 Jahren und 150.000 Euro. Auch für Aquarelle, Mosaike, Erzeugnisse der Bildhauerkunst, Radierungen, Lithographien, Photographien, Filme und Handschriften wurde die Altersgrenze auf 75 Jahre angehoben.

Trotzdem entzündete sich auch an diesen Auflagen die Kritik des Kunsthandels, der dies als Zumutung empfindet. Ein Blick über Deutschlands Grenzen zeigt jedoch, dass 26 von 28 EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Gesetze schon vor Jahren umgesetzt haben.

Ausgenommen von dieser Regelung hat der Kulturausschuss auf Drängen des Handels Münzen. Wenn sie in großer Stückzahl vorhanden sind und für die Archäologie keinen großen Erkenntniswert haben, sind sie von den Ausfuhrbeschränkungen nicht betroffen.

Für Linke und Grüne sind die unterschiedlichen Wert- und Altersgrenzen bei Ausfuhren innerhalb und außerhalb des Binnenmarktes nicht einsichtig. Mit ihrer Forderung nach einer Harmonisierung konnten sie sich jedoch nicht durchsetzen.

Raubgrabungen Deutlich unstrittiger als die Ausfuhrregeln sind die Verschärfungen im Bereich der Einfuhr von Kulturgütern. Vor allem soll der Import von Kulturgütern aus Raubgrabungen in aller Welt unterbunden beziehungsweise ihre Rückgabe vereinfacht werden. So müssen zukünftig Ausfuhrpapiere der Herkunftsstaaten vorgelegt werden. Bislang galt das sogenannte Listenprinzip, das heißt Kulturgüter unterlagen nur dann einem Importverbot, wenn sie in den Herkunftsländern als schützenswert gelistet waren. Doch archäologische Kulturgüter werden sich auf keiner Schutzliste finden, wenn sie aus illegalen Raubgrabungen stammen.

Die kulturpolitische Sprecherin der Grünen, Ulle Schauws, begrüßte die Neuregelung ebenso wie die Redner aller Fraktionen: "Der illegale Handel mit Kulturgütern ist keine kulturelle Randnotiz", sagte sie. Deutschland dürfe nicht "länger Umschlagplatz für geraubte Kulturgüter und Antiquitäten sein", zumal dies auch zum "lukrativen Marktplatz zur Finanzierung von Terroristen und internationalen Banden" geworden sei. Grüne wie Linke hatten sich allerdings deutlich schärfere Auflagen gewünscht, etwa bei den Sorgfaltspflichten für den Handel mit archäologischen Kulturgütern.

Für den CDU-Kulturpolitiker Ansgar Heveling stellt das Kulturgutschutzgesetz einen Kompromiss dar, der auch die "berechtigten Interessen des Kunst- und Kulturhandels" berücksichtigt. Und an die Kritiker gewandt sagte er: "Selbstverständlich sind wir uns auch des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentumsschutz und Kulturgutschutz bewusst."

Bedenken der Länder Eine Hürde muss die Novelle allerdings noch nehmen. In seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause wird der Bundesrat am 8. Juli abschließend über das zustimmungspflichtige Gesetz beraten und abstimmen. Bei den Ländern wird Monika Grütters unter Umständen noch Überzeugungsarbeit leisten müssen, da diese den hohen bürokratischen Aufwand und die Kosten fürchten. In zwei Jahren soll das Gesetz evaluiert werden. Dann wird sich zeigen, wie berechtigt oder unberechtigt all die Einwände gegen den Kulturgutschutz waren.