Piwik Webtracking Image

internet : Lahmes Netz

Anbieter sollen Geschwindigkeit nennen müssen

04.10.2016
2023-08-30T12:30:08.7200Z
3 Min

Viele Kunden von Internet-Anbietern dürften das schon erlebt haben: Versprochen waren Höchstgeschwindigkeiten für das Surfen im weltweiten Netz, und am Rechner, Laptop oder Tablet stockte selbst der Aufbau einfacher Seiten. Wer seinen Spieltrieb online auslebt, gerät oft genug an den Rand der Verzweiflung, wenn der Bildschirm einfriert. Liselotte Weber von der Bundesnetzagentur, die die Internetwirtschaft beaufsichtigt, berichtet, "dass es über alle Technologien, Produkte und Anbieter hinweg eine deutliche Diskrepanz zwischen der vertraglich vereinbarten Maximaldaten-Übertragungsrate und der tatsächlich realisierten Datenübertragungsrate gibt".

Wenig Tempo Mit den Ankündigungen märchenhafter Geschwindigkeiten bei der Nutzung des "World Wide Web", die sich in der Praxis als Rinnsal erweisen, soll bald Schluss sein. In einer von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorgelegten Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (18/8804) werden die Unternehmen verpflichtet, den Kunden vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen, das die wesentlichen Vertragsbestandteile aufzeigt. "Der Verbraucher wird in die Lage versetzt, die Angebote auf dem Markt zu vergleichen und seinen Anbieter in voller Sachkenntnis zu wählen", freut sich Weber.

Die Branche hält allerdings wenig davon. Die Pflicht zur Vorlage eines Produktinformationsblattes wurde in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie in der vergangenen Woche als "nicht praktikabel umsetzbar" bezeichnet.

In dem Produktinformationsblatt soll eine Reihe von wichtigen Angaben gemacht werden: So müssen die Anbieter die Vertragslaufzeiten, minimale, normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate ebenso nennen wie die Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Reduzierung der Datenübertragungsrate ("Drosselung"). Solche Produktinformationsblätter könnten zum Beispiel über Vertriebskanäle wie Supermärkte oder Tankstellen nicht bereitgestellt werden, argumentierten mehrere Verbände wie der Verband deutscher Kabelnetzbetreiber, Bitcom, der Bundesverband Breitbandkommunikation und der Verband der Internetwirtschaft.

Auch nach der Freischaltung des Anschlusses sollen die Kunden zusätzliche Informationen erhalten. So gibt es einen Rechtsanspruch auf Information zur aktuellen Datenübertragungsrate ihrer Mobilfunk- beziehungsweise Festnetzanschlüsse. Außerdem werden die Anbieter verpflichtet, dem Endnutzer die vertraglich vereinbarte minimale und maximale Datenübertragungsrate sowie die tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate darzustellen. "Die Messergebnisse müssen speicherbar sein und im Online-Kundencenter hinterlegt werden können", wird vorgeschrieben. Dieser Vorschlag ging dem "Chaos Computer Club" nicht weit genug: "Es fehlt eine klare Festlegung zur unabhängigen Messung der Qualität des Dienstes. Das Messsystem der Bundesnetzagentur lediglich als Alternative zu dem vom Anbieter selbst bereitgestellten System zu bezeichnen, widerspricht dem Grundgedanken einer unabhängigen Prüfung. Unabhängige Messungen sollten nicht die Ausnahme, sondern der Standard sein", so der "Chaos Computer Club".

Eine weitere Neuregelung betrifft die Mindestvertragslaufzeit, deren Ende für Verbraucher oft nur schwer zu ermitteln ist. Vorgeschrieben wird jetzt der regelmäßige Abdruck dieses Datums in der Monatsrechnung. Damit werde "eine zuverlässige und für den Verbraucher praktikable Informationsmöglichkeit geschaffen", erwartet die Bundesnetzagentur. Auch diese Vorschriften stießen auf Kritik der Branche. "Die verpflichtende Angabe der Informationen zur Vertragslaufzeit auf der Rechnung ist ein beispiellos beeinträchtigender Markteingriff", wurde kritisiert. Die Rechnungsstellungsysteme seien zudem nicht auf Angabe solcher Informationen ausgelegt, so dass hohe Umstellungskosten drohen würden.

Bei Verträgen mit beschränktem Datenvolumen wird eine Informationspflicht eingeführt. Die Kunden sollen erfahren können, wie hoch ihr bislang verbrauchtes Datenvolumen ist. Dies soll geschehen, "auf mindestens tagesaktueller Basis und zum anderen nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes im Wege einer Gegenüberstellung des vertraglich vereinbarten und des tatsächlich verbrauchten Datenvolumens", wird in der Verordnung vorgeschrieben.

Die Bundesnetzagentur könne keine Mindestqualitäten für Internetzugänge festlegen. Dafür fehle ihr die Ermächtigungsgrundlage, erklärte Weber. Der Verband "Digitale Gesellschaft" lobte die Verordnung, die aber noch ergänzt werden müsse. Die Kunden seien oft nicht in der Lage, die vertragsgemäße Leistungserbringung wirksam zu kontrollieren und ihre Rechte gegen Anbieter in angemessener Form wahrzunehmen.