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Recht : Nicht einfach wegsperren

Dauer des Maßregelvollzugs wird öfter überprüft

01.02.2016
2023-08-30T12:29:55.7200Z
3 Min

Der Fall Gustl Mollath hat die Justiz nachhaltig aufgewühlt. Ein gravierender Justizirrtum, ein Komplott, um Schwarzgeldgeschäfte zu decken, ein Versagen des Rechtsstaats gar? Der Fall Mollath ist komplex, aber im Rückblick scheint zumindest klar, das Vorgehen der bayerischen Justiz gegen diesen Mann, dem vorgehalten wurde, gemeingefährlich zu sein und der deswegen fast acht Jahre in der Psychiatrie einsaß, war wohl unverhältnismäßig. Es mag ein gravierender Einzelfall sein, jedoch entscheiden Gerichte auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten quasi jeden Tag irgendwo in Deutschland darüber, ob ein Straftäter als allgemeingefährlich oder wahnhaft anzusehen ist. Meist geht es um Männer. Fällt das Gutachten einschlägig aus, werden die Täter, die dann auch als Patienten gelten, entweder nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch (StGB) unbefristet in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen oder, wenn es sich um Fälle von schwerer Alkohol- oder Drogensucht handelt, nach Paragraf 64 auf zwei Jahre befristet in eine Entziehungsanstalt. In diesen Fällen geht das Gericht von einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit aus.

Alarmiert sind Fachleute, weil die Fallzahlen und auch die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in der Psychiatrie seit Jahren steigen, wie aus den Aufstellungen der zuständigen Bundesländer hervorgeht. In dem Gesetzentwurf (18/7244), der vergangene Woche in erster Beratung auf der Tagesordnung des Bundestages stand, ist von 7.752 Patienten die Rede, die zum Jahresende 2010 nach Paragraf 63 StGB im Maßregelvollzug einsaßen. Die durchschnittliche Verweildauer stieg demnach von 6,2 Jahren 2008 auf knapp acht Jahre im Jahr 2012.

Mit der Gesetzesnovelle, die auf den Ergebnissen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe fußt, soll das Unterbringungsrecht nach Paragraf 63 StGB stärker am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet werden. Dazu werden die "Anforderungsvoraussetzungen" des Strafrechts für eine Unterbringung in der Psychiatrie konkretisiert. Die Anordnungen sollen sich stärker auf "gravierende Fälle" beschränken. Eine Unterbringung über mehr als sechs Jahre soll nur noch zulässig sein, wenn andernfalls Taten mit einer "schweren seelischen oder körperlichen Schädigung" der Opfer drohen. Die "Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden" soll nicht mehr ausreichen. Häufiger als bisher soll zudem überprüft werden, ob eine Fortdauer des Maßregelvollzugs angebracht ist. Die Anforderungen an Gutachter sollen erhöht werden, und es soll nicht mehr zweimal hintereinander derselbe Gutachter eingesetzt werden dürfen.

Kranke Täter Reinhard Grindel (CDU) betonte, der Gesetzentwurf sei "keine Lex Mollath", vielmehr reagiere die Koalition auf berechtigte Mahnungen aus der Rechtswissenschaft und dem Gesundheitswesen. Es verböten sich auch in Zukunft schematische Lösungen. Gerichte müssten nach wie vor "auf die besonderen Umstände des Einzelfalls" abstellen. Mit der Reform werde zugleich "dem Vorwurf der Fließband- oder Gefälligkeitsgutachten" entgegengewirkt. Dirk Wiese (SPD) zeigte sich überzeugt, dass "unverhältnismäßig lange Unterbringungen" besser vermieden werden könnten. Er fügte jedoch hinzu, dass Gewalt- und Sexualstraftäter zum Schutz der Allgemeinheit weiter unbefristet untergebracht werden könnten. Die Opposition sieht einige Verbesserungen in der Novelle, kritisiert jedoch, dass auch wirtschaftliche Schäden unter den Paragrafen 63 StGB fallen. Dies sei unverhältnismäßig, rügte Halina Wawzyniak (Linke). Sie plädierte zudem für eine Höchstgrenze der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Maria Klein-Schmeink (Grüne) forderte eine Öffnung des Paragrafen 63 StGB für ambulante Behandlungen psychisch kranker Täter. Es sei wenig hilfreich, Betroffene künftig früher zu entlassen, um sie dann gleich wieder in eine geschlossene Abteilung der Allgemeinpsychiatrie einzuweisen. Justiz-Staatssekretär Christian Lange (SPD) sprach von maßvollen Änderungen und einer "richtigen Balance zwischen Freiheits- und Sicherheitsinteressen". Der Entwurf wird jetzt in den Ausschüssen weiter beraten.