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BUNDESWEHR : Nur mit Zustimmung des Bundestages

Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt bewaffnete Einsätze im Ausland

30.10.2017
2023-08-30T12:32:29.7200Z
2 Min

Bewaffnete Einsätze deutscher Streitkräfte bedürfen der Zustimmung des Bundestages. So regelt es das Parlamentsbeteiligungsgesetz, das der Bundestag im Dezember 2004 verabschiedet hat. Zehn Jahre zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe diesen Parlamentsvorbehalt erstmals in seinem wegweisenden "Out of area"-Urteil vom 12. Juli 1994 formuliert. Die SPD- und die FDP-Bundestagsfraktionen hatten in einem Organstreitverfahren mit der Bundesregierung gegen die Beteiligung der Bundeswehr an den Nato-Aufklärungsflügen über Bosnien-Herzegowina geklagt.

Die Verfassungsrichter waren zu dem Schluss gekommen, dass Kampfeinsätze der Bundeswehr verfassungsrechtlich auch außerhalb des Nato-Bündnisgebietes (Out of area) zulässig sind. Sie begründeten ihr Urteil mit Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz, der es Deutschland erlaubt, einem System kollektiver Sicherheit beizutreten. Dies beinhalte auch die Übernahme militärischer Verpflichtungen innerhalb solcher Systeme kollektiver Sicherheit, zu denen nicht nur die Vereinten Nationen, sondern auch die Nato gehöre. Allerdings knüpfte das Bundesverfassungsgericht dies an die Zustimmung des Bundestages. Lediglich bei "Gefahr in Verzug" könne auf eine vorherige Mandatierung durch das Parlament verzichtet werden. Allerdings müsse der Bundestag nachträglich gefragt werden und die Streitkräfte zurückgerufen werden, wenn das Parlament seine Zustimmung verweigere.

Gemäß des Auftrages des Bundesverfassunsgerichtes an den Gesetzgeber, die Mindestanforderung des im Urteil formulierten Parlamentsvorbehalts näher auszugestalten, verabschiedete der Bundestag zehn Jahre später schließlich das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Bis zu seiner Verabschiedung hatte der Bundestag insgesamt 43 mal über bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr entschieden.

Nach den Vorgaben des Gesetzes muss die Bundesregierung dem Bundestag einen Mandatstext zur Billigung vorlegen, der den konkreten Einsatzauftrag und das Einsatzgebiet benennt, die rechtlichen Grundlagen, die Anzahl der eingesetzten Soldaten und ihre militärischen Fähigkeiten, die geplante Dauer des Einsatzes und seiner voraussichtlichen Kosten und deren Finanzierung. Keine Eingaben macht das Parlamentsbeteiligungsgesetz hingegen, für welche Höchstdauer das Mandat erteilt werden kann. In der parlamentarischen Praxis werden die Mandate jedoch auf maximal zwölf Monate begrenzt. Zudem hat der Bundestag das Recht, die Zustimmung zu einem Einsatz jederzeit zu widerrufen und die Beendigung des Einsatzes zu fordern.

Soll ein Mandat ohne inhaltliche Änderungen verlängert werden, so kann dies im sogenannten vereinfachten Geschehen erfolgen. So gilt ein Antrag der Regierung auf Mandatsverlängerung als angenommen, wenn innerhalb einer Woche nach Verteilung der entsprechenden Drucksache keine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten eine Befassung im Bundestag verlangt.

Die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens gilt auch für Einsätze mit "geringer Intensität und Tragweite", also wenn es sich nicht um Kampfeinsätze handelt und die Soldaten ausschließlich zur Selbstverteidigung bewaffnet sind.