Piwik Webtracking Image

RECHT : Eine Frage des Verhältnisses

Die Religionsfreiheit schützt vor Ausgrenzung. Ihre Schranken müssen aber immer wieder neu ausgelotet werden

30.04.2018
2023-08-30T12:34:28.7200Z
7 Min

Deutschland entwickelt sich immer mehr zu einer multireligiösen Gesellschaft. Die christlichen Kirchen werden schwächer, die Zahl konfessionell ungebundener Bürger steigt und der muslimische Bevölkerungsteil wächst stark. Das bringt Herausforderungen mit sich, gerade auch für die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit. Immer wieder kommt es hier zu Konflikten, die letztlich von den Gerichten, insbesondere vom Bundesverfassungsgericht, geklärt werden müssen.

"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich", heißt es in Artikel 4 des Grundgesetzes. "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." Das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt damit einerseits die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden. Andererseits schützt sie die Freiheit des kultischen Handelns und des nach außen gerichteten Werbens.

Geschützt ist sowohl die positive Religionsfreiheit desjenigen, der glaubt und aus religiöser Motivation handelt, als auch die negative Religionsfreiheit derjenigen, die nicht mit Religion behelligt werden wollen. Und wie alle Grundrechte ist auch die Religionsfreiheit zunächst ein Abwehrrecht gegen den Staat. Es gibt kein Abwehrrecht, das generell vor der Konfrontation mit der Religion von Mitmenschen schützt.

Das Grundrecht der Religionsfreiheit steht nicht nur Individuen zu, sondern auch den Religionsgemeinschaften. Für diese gelten (laut Artikel 140 Grundgesetz) die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung fort. Darin ist zum Beispiel die Selbstverwaltung der Kirchen und Religionsgemeinschaften ausdrücklich garantiert.

Mögliche Eingriffe Wie in jedes andere Grundrecht kann der Staat durch Gesetze in die Religionsfreiheit eingreifen. Zwar ist in der Verfassung kein Gesetzesvorbehalt für die Religionsfreiheit vorgesehen, um deren hohen Wert zu betonen. Zum Schutz kollidierender Verfassungsrechte sind Eingriffe in die Religionsfreiheit aber möglich. Deshalb ist zum Beispiel die Genitalverstümmelung von Mädchen verboten, auch wenn sie religiös begründet wird. Letztlich prüft das Bundesverfassungsgericht im Streitfall immer, ob ein Eingriff die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahrt.

In Deutschland gibt es keine strenge Trennung von Kirche und Staat, wie etwa in Frankreich. Deutschland ist deshalb aber nicht streng säkular. Vielmehr sind Kirche und Staat durch vielfache Kooperationsbeziehungen verbunden. Der Staat zieht die Kirchensteuer ein, bietet Religionsunterricht an den Schulen an und lässt seine Soldaten durch Militärpfarrer betreuen (siehe auch Seite 2).

Das Grundgesetz beginnt in seiner Präambel sogar mit der religiös klingenden Formel "In Verantwortung vor Gott und den Menschen". Nach herrschender Meinung ist darin aber nur ein abstraktes Bekenntnis zur christlich-abendländischen Wertewelt zu sehen.

Die Neutralität des Staates ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Neutralitätspflicht erstmals 1965 ins Grundgesetz hineingelesen. Seitdem gehört sie zur ständigen Rechtsprechung.

Wie alle Grundrechte kommt die Religionsfreiheit vor allem Minderheiten zugute, deren Interessen von der Mehrheit nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Islam und Grundgesetz Der Streit um das Kopftuch muslimischer Lehrerinnen war der vielleicht wichtigste Kampf um die Religionsfreiheit in den vergangenen zwei Jahrzehnten. 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall von Fereshta Ludin aus Baden-Württemberg, dass Kopftücher an Schulen grundsätzlich verboten werden können - allerdings nur auf Grundlage eines Gesetzes. Die meisten Bundesländer fügten daraufhin entsprechende Verbotsnormen in ihre Schulgesetze ein.

Dann aber änderte das Bundesverfassungsgericht im März 2015 seine Rechtsprechung. Anlass war der Fall von zwei Pädagoginnen aus NRW. Karlsruhe entschied unter Berufung auf die Religionsfreiheit, dass Kopftuchverbote künftig nur noch möglich sind, wenn eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden besteht. Das Schulgesetz müsse in diesem Sinne "verfassungskonform" ausgelegt werden. Es sei unzumutbar, wenn Lehrerinnen zum Schutz des Schulfriedens generell, also ohne dass es konkrete Probleme gäbe, auf ihr Kopftuch verzichten müssen. Weder die Schulkinder noch ihre Eltern hätten einen Anspruch, nicht mit Lehrerinnen konfrontiert zu werden, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Ein Kopftuch an sich habe noch keinen werbenden oder missionierenden Effekt; das sichtbare religiöse Bekenntnis einzelner Lehrkräfte bedeuete auch nicht die "Identifizierung" des Staates mit einem bestimmten Glauben.

In der Folge änderten fast alle Bundesländer ihre Einstellungspraxis für Lehrerinnen. Das Tragen eines Kopftuchs gilt nun nicht mehr generell als Einstellungshindernis. Bei Erzieherinnen hat das Bundesverfassungsgericht im November 2016 seine neue Rechtsprechung bestätigt und kippte ein generelles Kopftuchverbot im baden-württembergischen Kita-Gesetz.

Inzwischen ist am Bundesverfassungsgericht ein neuer Fall zum Kopftuch anhängig. Eine hessische Rechtsreferendarin hatte dagegen geklagt, dass sie wegen ihres Kopftuchs nicht als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auftreten darf. Im Juli 2017 lehnte Karlsruhe ihren Eilantrag ab. Die Entscheidung in der Hauptsache ist noch nicht gefallen.

Muslimische Schülerinnen dürfen in der Schule schon immer ein Kopftuch tragen. Verbote wie in Frankreich gibt es in Deutschland bisher nicht. Aktuell wird in Nordrhein-Westfalen allerdings von der schwarz-gelben Landesregierung ein Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren diskutiert. Mit diesem staatlichen Verbot sollen die noch nicht religionsmündigen Mädchen vor Fremdbestimmung durch ihre Eltern und ihr Umfeld bewahrt werden.

Früher durften sich muslimische Schülerinnen vom Schwimmunterricht abmelden. Das ist heute aber nicht mehr möglich, wie das Bundesverwaltungsgericht 2013 entschied. Denn inzwischen gebe es mit dem Ganzkörperbadeanzug ("Burkini") eine zumutbare Alternative, um Körper, Arme, Beine und Haare zu bedecken. Auch der Anblick leichtbekleideter junger Männer sei zumutbar, Derartiges könne man im Sommer in Deutschland ohnehin kaum vermeiden.

Auch beim Verbot religiöser Vereine hat sich die Rechtslage verschärft. Bis 2001 gab es im Vereinsgesetz ein Religionsprivileg, religiöse Vereine konnten damit nicht verboten werden. Nach den Anschlägen von Al Qaida in New York und Washington, die in Hamburg vorbereitet wurden, änderte der Bundestag das Vereinsgesetz und strich das Religionsprivileg.

Erster Anwendungsfall war der Verein Kalifatstaat des Kölner Predigers Metin Kaplan. Das Bundesverfassungsgericht billigte 2004 das Verbot. Es sei "unerlässlich", weil sich der Kalifatstaat "aktiv-kämpferisch" gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit wendete und seine Ziele mit Gewalt zu erreichen versuchte, lautete die Begründung. In Fällen religiös motivierter Gewalt läuft die Berufung auf die Religionsfreiheit also leer.

Gegenüber dem Tierschutz kann sich die Religionsfreiheit dagegen durchsetzen. Im Tierschutzgesetz ist das betäubungslose Schlachten von Tieren ("Schächten") zwar verboten, aber Ausnahmen sind möglich, wenn "zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft" dies nahelegen.

Zeitweise wurde das Schächten nur jüdischen, nicht aber muslimischen Metzgern erlaubt, weil es in der muslimischen Welt hierzu unterschiedliche Auffassungen gibt. 2002 entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht: Die Möglichkeit, aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, dürfe nicht so ausgelegt werden, dass sie für Muslime faktisch "leerlaufe". Es sei deshalb unzulässig, auf den Islam insgesamt abzustellen, es müsse vielmehr genügen, wenn man einer Gemeinschaft "innerhalb des Islams" angehöre, die das Schächten vorschreibe. Seither dürfen muslimische Metzger in Deutschland wieder schächten. Daran änderte sich auch nichts, als das Staatsziel Tierschutz ins Grundgesetz eingefügt wurde.

Christen und Grundgesetz Die aufsehenerregendste Entscheidung der Verfassungsrichter mit Bezug auf das Christentum war der Kruzifix-Beschluss von 1995. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht die bayerische Kruzifix-Pflicht für Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) beanstandet. Die Religionsfreiheit verbiete es, dass Kinder zum "Lernen unter dem Kreuz" verpflichtet werden. Dies verletze die negative Religionsfreiheit und die Neutralitätspflicht des Staates.

Das Urteil sorgte in Bayern für Aufruhr, mehr als 30.000 Menschen demonstrierten in München, an der Spitze der damalige CSU-Ministerpräsident Edmund Stoiber. In der Folge gab Bayern nur teilweise nach. So heißt es jetzt im bayerischen Schulgesetz: "Angesichts der kulturellen und geschichtlichen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht." Die Regelung, die für alle Grundschulen gilt, sieht allerdings auch vor, dass Eltern widersprechen können. Die Schulleitung soll dann eine "gütliche Einigung" versuchen, wobei auch der "Wille der Mehrheit" zu berücksichtigen ist.

1999 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dieses Gesetz sei verfassungskonform, solange widersprechende Eltern dabei im Klassenverband anonym bleiben können und an die Begründung des Widerspruchs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher keine Gelegenheit, zu dem Gesetz Stellung zu nehmen, weil im Fall klagebereiter Eltern das Kreuz bisher stets abgenommen wurde, die Eltern also nicht mehr belastet waren.

Ganz aktuell hat die bayerische Landesregierung angekündigt, dass im Eingangsbereich jeder Landesbehörde ein Kreuz aufzuhängen ist. Eine Widerspruchslösung ist weder vorgesehen noch praktikabel, schließlich wird eine Eingangshalle nur kurz passiert. Für die bayerische Regierung ist eine Widerspruchslösung aber auch nicht notwendig, da das Kreuz aus ihrer Sicht kein Glaubenssymbol ist, sondern nur ein "Bekenntnis zu den Grundwerten der Rechts- und Gesellschaftsordnung". Allerdings hatte Karlsruhe in seinem Kruzifix-Beschluss bereits 1995 erklärt, das Kreuz könne "nicht seines spezifischen Bezugs auf die Glaubensinhalte des Christentums entkleidet und auf ein allgemeines Zeichen abendländischer Kulturtradition reduziert werden." (siehe auch Seite 1)

Kirche als Arbeitgeber Zur Debatte steht auch, wie weit die Selbstbestimmung der Kirchen im Arbeitsrecht reicht. Die beiden christlichen Kirchen und ihre sozialen Einrichtungen gehören zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Im sozialen Bereich haben sie in manchen Gegenden sogar fast ein Monopol. Deshalb ist schon lange umstritten, ob und wieweit die Kirchen besondere Anforderungen an ihre Beschäftigen und deren Lebenswandel stellen können. Das Bundesverfassungsgericht urteilte bisher betont kirchenfreundlich. Die Kirchen könnten selbst entscheiden, welche Tätigkeiten für ihre Glaubwürdigkeit so wichtig sind, dass kirchliche Sonderanforderungen erfüllt werden müssen.

Strenger ist der Europäische Gerichtshof. Im Konfliktfall können staatliche Gerichte die Einstufung der Kirche kontrollieren, entschied er Mitte April. Zu prüfen sei dabei, ob die Kirchenmitgliedschaft für die Arbeit bei einem kirchlichen Träger "objektiv geboten" ist. Erforderlich wäre zum Beispiel ein "Beitrag zum Verkündigungsauftrag" oder die "glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen" als Anforderung. Es gelte allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die kirchlichen Vorgaben dürfen "nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche" hinausgehen.

Die Diskussionen um die Grenzen der Religionsfreiheit sind damit noch nicht am Ende: Demnächst wird sich der Europäische Gerichtshof mit dem Fall eines katholischen Chefarztes befassen, der an einer katholischen Klinik entlassen wurde, weil er neu heiratete.

Der Autor ist freier rechtspolitischer Korrespondent.