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sterbehilfe : Auswege für schwerkranke Patienten

25.02.2019
2023-08-30T12:36:16.7200Z
2 Min

Der Gesundheitsausschuss hat sich vergangene Woche in einer Expertenanhörung mit Fragen der Sterbehilfe befasst. Es ging um einen Antrag der FDP-Fraktion (19/4834) und die Frage, ob eine Behörde schwer kranken und sterbenswilligen Menschen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel verwehren darf. Gesundheits- und Rechtsexperten sind hier unterschiedlicher Ansicht.

Die FDP-Fraktion fordert Rechtssicherheit für Menschen in extremen Notlagen. Für unheilbar kranke Patienten müsse der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung ermöglicht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte im März 2017 mit Verweis auf das Persönlichkeitsrecht festgestellt, dass dieses auch das Recht eines unheilbar kranken Patienten erfasse, über sein Lebensende zu entscheiden, vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung sei in einer extremen Notlage ausnahmsweise erlaubt. Die Bundesregierung ist der Entscheidung jedoch bisher nicht gefolgt.

Nach Ansicht des Strafrechtsexperten Helmut Frister könnte das Problem durch eine Ergänzung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelöst werden. Dort könnte geregelt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Verschreibung von Betäubungsmitteln für eine Selbsttötung zulässig sei. Auch der Rechtstheoretiker Reinhard Merkel empfahl eine Rechtsbereinigung. Das BVerwG habe eine rechtlich wie ethisch rundum überzeugende Entscheidung getroffen.

Umstrittene Beihilfe Der Rettungsmediziner Michael de Ridder erklärte, zwar dürfe ein Arzt niemals zu einer Suizidbeihilfe genötigt werden. Einem aussichtslos erkrankten, leidenden Patienten dürfe jedoch die Erfüllung seines Wunsches nach ärztlicher Suizidhilfe mittels eines tödlich wirkenden Medikaments nicht verwehrt werden.

Ärzteverbände lehnen eine Beihilferolle ab. Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte: "Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, aber nicht zum Sterben." Es dürfe keine Option ärztlichen Handelns sein, in hoffnungslosen Lagen einem Patienten eine aktive Tötung zu empfehlen oder daran mitzuwirken. Menschliche Extremnotlagen könnten nicht mit einem behördlichen Verwaltungsakt gelöst werden.

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) erklärte, mit der verbesserten Hospiz- und Palliativversorgung sei fast immer eine Leidensminderung möglich. Mehrere Palliativmediziner berichteten in der Anhörung, die Medizin könne auch extremes Leiden sehr erfolgreich lindern, viele Menschen wüssten gar nicht, was an Hilfe alles möglich sei.

Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe erinnerte daran, dass der Bundestag 2015 die gesetzlich regulierte Gewährung von Optionen zur Realisierung von Suizidwünschen verworfen habe. Ein behördliches Verfahren zur Umsetzung von Suizidwünschen beinhalte die Gefahr, dass sich Menschen unter Druck gesetzt fühlen könnten, von staatlich legitimierten Optionen Gebrauch zu machen.

Auch die Ethikerin Sigrid Graumann warnte, aus Notfällen könnten sich Routinen entwickeln und ein "erlaubter Normalfall". Von einer gesetzlichen Regelung würde vermutlich ein Sog ausgehen und ein Zwang zur Entscheidung. Sie warb dafür, die Palliativversorgung weiter zu verbessern.