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finanzen : Der Corona-Bonus ist steuerfrei

Klarstellung vorgenommen. Restaurants können ihre Preise senken

02.06.2020
2023-08-30T12:38:18.7200Z
3 Min

Schnell waren sich Regierung und Fraktionen einig gewesen: Für die durch die Pandemie besonders belasteten Arbeitskräfte sollte es eine Zulage geben. Der Corona-Bonus von 1.000 Euro für die Beschäftigten in der Pflege war ebenso schnell beschlossen; die Bundesländer sollten noch 500 Euro drauflegen. Steuerfrei sollte diese Anerkennungsleistung auch sein. Doch wie so oft steckte der Teufel im Detail: Etliche Arbeitgeber wollten die Auszahlung wegen steuerlicher Unklarheiten zunächst nicht vornehmen. In einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses in der letzten Woche schlugen Experten Alarm: Professorin Johanna Hey (Universität Köln) forderte dringend die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Steuerfreiheit des Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro, soweit dieser von einem privaten Arbeitgeber gezahlt werde. Die Steuerfreiheit sei nicht durch die bisherige Rechtslage gedeckt. Auch der Steuerberaterverband befürwortete eine gesetzliche Regelung.

Schnelle Antwort Die Antwort der Politik kam unverzüglich: Der Finanzausschuss des Bundestages fügte mit den Stimmen aller Fraktionen in den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/19150, 19/19601) eine entsprechende Klarstellung ein, so dass Pflegekräfte diese Leistung auf jeden Fall steuerfrei erhalten. Der Gesetzentwurf insgesamt fand im Ausschuss und am Donnerstag auch in Bundestag nicht mehr so deutliche Zustimmung: Er wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP-Fraktion angenommen. Die AfD-Fraktion lehnte ihn ab, Linke und Grüne enthielten sich der Stimme. Mit dem Beschluss wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 30. Juni 2021 gültig sein. Die Abgabe v on alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz. Weitere Anträge, Änderungs- und Entschließungsanträge von Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt.

In der Anhörung waren besonders aus Wissenschaft und Wirtschaft Zweifel laut geworden, ob die beschlossenen steuerlichen Maßnahmen ausreichen werden. Nach Ansicht des Instituts Finanzen und Steuern werden in den nächsten Monaten nach der Gastronomie weitere Branchen in Schwierigkeiten geraten. Daher müsse der Umgang mit Risiken und Verlusten im Steuerrecht generell geändert werden. Professor Christoph Sprengel von der Universität Mannheim sagte, besser als die "denkbar ungeeignete, systematisch fragwürdige, populistische und ganz und gar nicht zielführende" Umsatzsteuersenkung seien Liquiditätshilfen für alle von der Krise betroffenen Branchen wie Verlustrückträge. Auch für Professorin Hey bleibt der Gesetzentwurf weit hinter dem zurück, was aktuell erforderlich sei. "Damit das Gesetz seinen Namen verdient, sollten Maßnahmen im Bereich der Verlustverrechnung, namentlich die Ausweitung des Verlustrücktrags, aufgenommen werden", verlangte die Professorin.

Professor Lars P. Feld (Universität Freiburg) bezeichnete die Umsatzsteuerreduzierung als "relativ wirkungslos". Verlustrückträge hätten eine bessere Wirkung. Ähnlich äußerte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der sich für schnelle Liquiditätshilfen und eine Stärkung des Eigenkapitals der Betriebe aussprach. Professor Frank Hechtner (Universität Kaiserslautern) konstatierte, dass die Regelung kurzfristige einzelne positive wirtschaftliche Effekte leisten könne. Eine direkte branchenbezogene Förderung wäre allerdings deutlich zu bevorzugen, da sie auch zielgenauer wirken könnte.