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Umsetzung von EU-Recht : Schutz für Whistleblower soll ausgeweitet werden

Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nun legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Schutz von Whistleblowern vor.

04.10.2022
2024-04-17T14:07:17.7200Z
2 Min

Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Rechtsverstöße von Unternehmen und Behörden melden will, soll künftig besser vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden. Zudem soll in öffentlichen Stellen sowie in Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein internes Meldewesen institutionalisiert werden, das durch externe Meldestellen ergänzt werden soll. Das sieht der Entwurf "eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" der Bundesregierung vor. Die Vorlage wurde vergangene Woche nach erster Lesung zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Schutz von Hinweisgebenden reicht der Bundesregierung nicht aus

Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass der bisherig Schutz von Whistleblowern unzureichend und lückenhaft sei. "Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden", heißt es in dem Entwurf weiter.

Den hinweisgebenden Personen soll es freigestellt sein, ob sie sich an die interne oder eine externe Meldestelle wenden. Eine Meldung soll unter anderem bei Verstößen gegen zahlreiche EU-rechtliche Regelungen sowie gegen strafrechtliche Regelungen möglich sein. Unter bestimmten Bedingungen sollen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber auch vor Repressalien geschützt werden, wenn sie mit den Informationen an die Öffentlichkeit gehen.

Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung zum einen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019/1937, (EU) 2020/1503) umsetzen, zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die EU-Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Gegen Deutschland läuft deswegen - wie auch gegen zahlreiche andere EU-Länder - ein von der EU-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren.