Vor 50 Jahren : "Bildung terroristischer Vereinigungen" wird Straftatbestand
Als Reaktion auf den Terror der RAF verabschiedet der Bundestag am 24. Juni 1976 den Antiterror-Paragraf 129a. Der Union ging die Änderung jedoch nicht weit genug.
"Es wäre ein schwerer Irrtum, zu meinen, die Aktivitäten der Terroristen hätten in den vergangenen Monaten nachgelassen", warnte Fritz-Joachim Gnädinger (SPD) am 24. Juni 1976 vor dem Bundestag - insbesondere mit Blick auf die "Rote Armee Fraktion" (RAF). "Das Gegenteil ist der Fall", fuhr der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses fort. Aus diesem Grunde sei die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs "dringend notwendig."
Die Terroristen der Baader-Meinhof-Gruppe wurden ab 1970 mittels Fahndungsplakaten gesucht.
Zwar hatte man schon 1974, kurz vor dem Prozess gegen die RAF-Anführer der ersten Generation, ein erstes Anti-Terror-Paket geschnürt, das eine Verschärfung des Strafverfahrensrechts mit sich brachte. Zwei Jahre später verabschiedete der Bundestag aber eine Erweiterung des Strafgesetzbuches, von der Gnädinger sprach. Es handelte sich um den Paragrafen 129a. Hatte es bislang nur den Straftatbestand der Bildung einer "kriminellen Vereinigung" gegeben, stand fortan unzweifelhaft fest, dass auch die "Bildung terroristischer Vereinigungen" einen Straftatbestand erfüllt.
Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren für die Beteiligung an terroristischen Aktivitäten
Mit dem Gesetz wurden die Fälle in die Zuständigkeit des Bundesanwalts gegeben und potenzielle Mitwisser dazu verpflichtet, Planungen oder Gründungen terroristischer Vereinigungen anzuzeigen. Außerdem wurde der Schriftverkehr zwischen inhaftierten Terrorverdächtigen und ihren Anwälten eingeschränkt: "Hier gilt, dass wir nicht zulassen wollen, dass Pläne über neue Verbrechen die Gefängnismauern ungehindert passieren, nur weil sie die Aufschrift ,Verteidigerpost' tragen", so Gnädinger im Bundestag.
Personen, die sich an terroristischen Aktivitäten beteiligten, wurden mit dem neuen Paragrafen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht; für Rädelsführer oder Hintermänner standen gar Strafen zwischen einem und zehn Jahren im Raum. Die Liste an möglichen Delikten in dem Zusammenhang reichte von schweren Straftaten wie Mord oder erpresserischem Menschenraub bis zu vermeintlich harmloseren Taten wie Werbung oder andere Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Letzteres war einer der umstrittenen Punkte in dem Gesetz: Schließlich konnten sich so auch Nichtmitglieder einer Terrorvereinigung strafbar machen, wenn sie Mitgliedern nur einen Schlafplatz vermittelten. Umgekehrt ging das Gesetz einigen nicht weit genug: Gerhard Kunz (CDU) nannte den Entwurf der sozial-liberalen Koalition "dürftig".
Die Union wollte den Antiterror-Paragraf 129a zunächst im Bundesrat blockieren
Die Union forderte unter anderem, die Gründung einer terroristischen Vereinigung juristisch nicht als Vergehen, sondern als Verbrechen zu werten - was höhere Mindeststrafen zur Folge gehabt hätte. Außerdem wollte sie auch den "mündlichen Verteidigerverkehr" in Gefängnissen überwachen lassen. Kunz warnte, dass sonst "die Konspiration in Fällen terroristischer Bandenkriminalität in Haftanstalten weitergehen wird".
Die Union kündigte an, das vom Bundestag beschlossene Gesetz mit ihrer Mehrheit im Bundesrat zu blockieren. Dass CDU und CSU letztlich doch zustimmten, hatte wohl wahltaktische Gründe: Vor der Bundestagswahl im Herbst 1976 wollte man nicht den Anschein erwecken, man verhindere trotz anhaltender Terrorbedrohung Gesetzesverschärfungen.
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