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Vor 65 Jahren : Als Scheidungen erschwert wurden

Am 28. Juni 1961 wurde im Bundestag das Familienrechtsänderungsgesetz beschlossen. Es sollte die Rechtsstellung der Frau in gleich mehreren Punkten stärken.

23.06.2026
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Familien- und gleichstellungspolitisch betrachtet markieren die frühen 1960er Jahre einen zaghaften Aufbruch. Die Freigabe der Antibabypille in der Bundesrepublik 1961 - allerdings nur an verheiratete Mütter - und die moralische Skepsis der Gesellschaft darauf ist ein Beispiel. Ein weniger bekanntes ist das Familienrechtsänderungsgesetz, das der Bundestag am 28. Juni 1961 beschloss.

Väter wurden nun bis zur Volljährigkeit des Kindes unterhaltspflichtig

Es stärkte die Rechtsstellung der Frau in mehreren Punkten. So konnte etwa volljährigen ledigen Müttern die "elterliche Gewalt" übertragen werden. Die Unterhaltspflicht des Vaters wurde um zwei Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes verlängert. 

Foto: picture-alliance/ dpa

Bundesfamilienminister Franz-Josef Würmeling (CDU) weist in seiner Rede den Vorwurf zurück, eine konfessionelle Politik zu betreiben. Am 28. Juni 1961 wurde gegen die Stimmen von SPD und FDP das Gesetz zur Änderung des Familienrechts angenommen.

Gleichzeitig erschwerte das Gesetz Ehescheidungen. Für "Fahnenflüchtige der Ehe", zitierte "Der Spiegel" Familienminister Franz-Josef Wuermeling (CDU), werde es "kein Pardon mehr geben". Mehr Schutz für verlassene und unschuldige Frauen und Kinder wollte der Vertreter eines streng konservativen Familienbildes damit erreichen.

Knackpunkt war die Änderung von Paragraf 48 des Ehegesetzes, wonach der verlassene Partner der Scheidung widersprechen konnte - sofern er die "Zerrüttung" nicht verschuldet hat. Bis 1961 war der Widerspruch "nicht zu beachten", wenn der Richter die Aufrechterhaltung der Ehe für "sittlich nicht gerechtfertigt" hielt; was nach drei Trennungsjahren die Regel war. Laut Neufassung durfte die Ehe nur noch geschieden werden, "wenn dem widersprechenden Ehepartner die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen".

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