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Fragerecht vor Gericht : Mehr Auskunft nötig

Konstantin Kuhle (FDP) siegt im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

19.12.2022
2024-04-18T09:40:03.7200Z
1 Min

Die Bundesregierung kann sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf das Staatswohl um die Beantwortung von Fragen von Abgeordneten zu Tätigkeiten der Nachrichtendienste drücken. Das hat das Bundesverfassungsgericht vergangenen Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Den konkreten Fall ins Rollen gebracht hatte der FDP-Abgeordnete Konstantin Kuhle. Kuhle hatte in der vergangenen Legislaturperiode ein Organstreitverfahren angestrengt, nachdem ihm das Bundesinnenministerium die Auskunft zu der Frage verweigert hatte, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Bundesamt für Verfassungsschutz in den Jahren 2015 bis 2019 ins Ausland entsandt hatte.

Bundesregierung hatte auf Staatswohl verwiesen

Das Bundesinnenministerium wollte die Frage weder öffentlich beantworten noch in Form einer Verschlusssache in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen. Zur Begründung führte das Ministerium an, die abgefragten Informationen beträfen in besonderem Maße das Staatswohl. Sie ließen Rückschlüsse auf Arbeitsweisen des Inlandsgeheimdienstes zu.

Diese Begründung überzeugte das Gericht nicht, es rügte eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen nicht hinreichender Begründung. Die Versagung insbesondere aus Gründen des Staatswohls sei nicht gerechtfertigt. So sei nicht ersichtlich, wie die erfragte Auskunft die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigen würde. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang das von der Bundesregierung vorgebrachte Argument zurück, die Information könne anderen Nachrichtendiensten als "Mosaikstein" in einem aussagekräftigeren Gesamtbild dienen. Dazu fehle die konkrete Darlegung, zumal nach dieser Argumentation die Folge ein "nahezu völliges Leerlaufen des parlamentarischen Fragerechts im Sinne einer Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Nachrichtendienste" wäre.