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Parlamentarisches Fragerecht : AfD-Abgeordneter scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Wegen einer verweigerten Antwort auf eine Frage zum Aufnahmeprogramm für Afghanen klagte ein AfD-Abgeordneter in Karlsruhe. Der Antrag war laut Gericht unzulässig.

30.04.2025
True 2025-04-30T11:17:19.7200Z
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Der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Keuter ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag in einem Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht gescheitert. Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats erklärten den Antrag in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss für unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens war die aus Sicht Keuters unzureichende Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Einzelfrage vom 30. März 2023. Keuter hatte darin nach einer Auflistung aller im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan meldeberechtigten Stellen sowie nach den Kriterien für die Auswahl der meldeberechtigten Stellen gefragt. 

Die Bundesregierung lehnte die Benennung der meldeberechtigten Stellen - auch in eingestufter Form - mit Verweis auf das Staatswohl und zu schützende Grundrechte Dritter ab. Hierdurch sah sich Keuter in seinen Rechten aus Artikel 38 Abssatz 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt.

Verletzung von Rechten nicht hinreichend dargelegt

Nach der Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter war sein Antrag jedoch unzulässig, weil Keuter nicht hinreichend dargelegt habe, dass er durch die eingeschränkte Antwort der Antragsgegnerin in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. 

"Sein Vorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zu möglichen Geheimhaltungsinteressen und zu den daraus folgenden Abwägungs- und Begründungspflichten der Bundesregierung. Eine Anwendung dieser Maßstäbe auf die Beantwortung seiner Einzelfrage und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin unterbleibt. Aus seinem Vortrag ist die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung daher nicht hinreichend erkennbar", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.