Missbrauch von Industriechemikalien als Drogen : Lachgas wird für Minderjährige verboten
Mit einer Gesetzesänderung soll der Missbrauch von Lachgas, GBL und BDO als Drogen eingedämmt werden. Einen entsprechenden Entwurf nahm der Bundestag an.
Ohne Gegenstimmen hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) gebilligt. Mit der Novelle soll der verbreitete Missbrauch von Distickstoffmonoxid (N2O/Lachgas) sowie Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) durch Verbote eingedämmt werden, ohne die verbreitete industrielle Nutzung der chemischen Stoffe zu gefährden.
Für die Vorlage stimmten am späten Donnerstagabend die Koalitionsfraktionen von Union und SPD sowie die Grünen-Fraktion. Die Fraktionen von AfD und Linke enthielten sich.
Lachgas kann zu Rauschzwecken missbraucht werden
Die Nutzung von Lachgas zu Rauschzwecken nehme zu, heißt es im Gesetz. Zudem würden GBL und BDO teils zu Rauschzwecken, teils als K.O.-Tropfen für Sexualstraftaten missbraucht.
Bei den Stoffen handele es sich um technisch nicht ersetzbare Massenchemikalien, daher würden nur Darreichungsformen, Konzentrationen und Vertriebswege von den Beschränkungen erfasst, die besonders leicht missbräuchlich genutzt werden können.
Kleine Kartuschen dürfen weiter an Erwachsene abgegeben werden
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot des Handels, des Erwerbs und des Inverkehrbringens über den Versandhandel oder an Automaten vor. Für Minderjährige wird Lachgas verboten.
Der Gesundheitsausschuss billigte einen Änderungsantrag der Koalition, wonach die maximal zulässige Füllmenge bei kleinen Lachgas-Kartuschen von 8 auf 8,4 Gramm erhöht wird. Damit sollen produktionstechnische Umstellungen bei den Herstellern möglichst gering gehalten werden. Größere Kartuschen fallen künftig unter das erweiterte Umgangsverbot des NpSG.
Zudem wird die Zahl der Kartuschen, die im stationären Einzelhandel an erwachsene Endverbraucher abgegeben werden dürfen, auf zehn pro Verkaufsvorgang begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass bestimmte Abnehmer massenhaft Kartuschen kaufen und womöglich missbräuchlich verwenden.