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Vor 25 Jahren : Hunde müssen draußen bleiben

Nach dem Tod eines Jungen durch zwei Kampfhunde votierte der Bundestag für das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde". Ende April 2001 trat es in Kraft.

14.04.2026
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Der Tod eines sechsjährigen Jungen in Hamburg, der Opfer von zwei Kampfhunden geworden war, sorgte im Juni 2000 für eine heftige Debatte über das Verbot der Tiere. In einer Aktuellen Stunde des Bundestages waren sich alle Fraktionen einig, konsequent und ohne Rücksicht auf die Interessen von Haltern gegen Kampfhunde vorzugehen. 

"Wir lassen nicht zu, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen durch das Imponiergehabe, die Aggressionslust und die Verantwortungslosigkeit von bestimmten Hundehaltern in Gefahr gebracht werden", sagte Bundesinnenminister Otto Schily (SPD).

Foto: picture alliance / Maximilian Koch

In Wiesbaden protestierten Hundehalter im Sommer 2000 gegen die Kampfhundverordnung. Dennoch folgte im April 2001 das entsprechende Gesetz, das die Einfuhr von Kampfhunden verbot.

FDP-Generalsekretär Guido Westerwelle meinte: "In Deutschland hat niemand das Recht, Raubtiere wie Löwen und Tiger an der Leine über die Straße zu führen." Nur fünf Monate später wurde das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" verabschiedet. Am 21. April 2001 trat es in Kraft.

Zuchtverbot für Kampfhunde wurde 2004 vom Bundesverfassungsgericht wieder gekippt

Das Gesetz verbot die Einfuhr von Bullterriern, Pitbull-Terriern, American Staffordshire-Terriern und Staffordshire-Bullterriern. Auch Kreuzungen mit diesen Rassen wurde untersagt. Bei Verstößen drohte eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. 

Der Bundesrat wollte das Gesetz allerdings noch verschärfen und rief den Vermittlungsausschuss an. Schließlich wurde auch das unerlaubte Halten gefährlicher Hunde unter Strafe gestellt. Händler und Züchter versuchten das Gesetz zu stoppen, zogen vor das Bundesverfassungsgericht und hatten 2004 teilweise Erfolg: Die Karlsruher Richter kippten das bundesweite Zuchtverbot für Kampfhunde mit ihrem Urteil vom 16. März 2004.