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Beschlussfähigkeit des Bundestages : Verfassungsgericht lehnt Klagen der AfD-Fraktion als „unzulässig" ab

Weil es keinen Hammelsprung gab, nachdem die AfD die Beschlussfähigkeit bezweifelt hatte, klagte die Fraktion. Doch die Klage ist laut Gericht unzulässig.

24.06.2025
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage der AfD-Fraktion aus dem Jahr 2020 zur Beschlussfähigkeit des Bundestages verworfen. Der Zweite Senat stufte die Vorlage in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss aus mehreren Gründen als unzulässig ein.

Der AfD-Fraktion ging es insbesondere um zwei Vorfälle in der 19. Wahlperiode. In den nächtlichen Sitzungen in den frühen Morgenstunden am 28. Juni 2019 und am 8. November 2019 bezweifelte die AfD-Fraktion vor Abstimmungen über Gesetzentwürfe die Beschlussfähigkeit des Bundestages. Der Bundestag ist laut Geschäftsordnung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Abgeordneten im Plenum anwesend ist. Die amtierenden Präsidenten, die damalige Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth (Grüne) und der damalige Bundestagsvizepräsident Hans-Peter Friedrich (CSU), hatten nach Rücksprache mit den Schriftführern jeweils die Beschlussfähigkeit einmütig bejaht und traten in die Abstimmung über die Gesetzentwürfe ein. In einem Fall zeigte die daraufhin von der AfD-Fraktion beantragte namentliche Abstimmung, dass der Bundestag tatsächlich nicht beschlussfähig war. Die Sitzung wurde daraufhin aufgehoben.

AfD-Fraktion mutmaßte über "geheime Absprache" des Präsidiums

Weil Roth und Friedrich jeweils davon absahen, einen sogenannten Hammelsprung durchführen zu lassen, sah sich die AfD-Fraktion in ihren Rechten verletzt. Zudem warf sie dem Präsidium des 19. Bundestages eine "geheime Absprache" vor, die sie ebenfalls in ihren Rechten verletze. Laut AfD-Fraktion hatte sich das Präsidium darauf verständigt, bei der Bezweiflung der Beschlussfähigkeit durch die Fraktion - unabhängig von der tatsächlich anwesenden Zahl der Abgeordneten - die Beschlussfähigkeit zu bejahen.

Das Verfassungsgericht überzeugten die Abgeordneten mit ihrem Vortrag indes nicht. Unter anderem stuften die Richterinnen und Richter die Klage als unzulässig ein, weil einer der angegriffenen Vorgänge bereits verfristet sei. In einem weiteren Fall fehlte dem Gericht die detaillierte Begründung, warum eine Rechtsverletzung stattgefunden haben soll. Auch monierte das Gericht, dass die AfD-Fraktion die falschen Antragsgegner benannt habe. Mit Bezug auf die mutmaßliche "geheime Absprache" fehlte es den Richterinnen und Richtern bei dem Vorwurf an der Substanz. "Bloße Vermutungen ins Blaue hinein" reichten nicht aus, heißt es in der Begründung.

Bereits im September 2019 hatte der Zweite Senat einen Eilantrag der AfD-Fraktion in der Sache abgelehnt. Die Fraktion wollte seinerzeit verhindern, dass der Bundespräsident drei Gesetze, die in der Sitzung vom 28. Juni 2019 noch beschlossen wurden, nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit angezweifelt hatte, auszufertigen.

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