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Novelle des Luftsicherheitsgesetzes : Bundeswehr soll Drohnen notfalls auch abschießen können

Der Bundestag erweitert die Befugnisse der Bundeswehr zur Abwehr gefährlicher Drohnen. So darf die Truppe künftig im Wege der Amtshilfe direkt gegen diese vorgehen.

27.02.2026
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3 Min

Immer wieder sorgen unbekannte Drohnen über Flughäfen und anderen kritischen Infrastrukturen für Aufregung und Störungen. Insbesondere im vergangenen Herbst schreckten zahlreiche Sichtungen solcher unbemannten Flugobjekte die Öffentlichkeit auf. Anfang Dezember stellte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) eine neue Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei in Dienst, die schnell und effizient auf solche Bedrohungen reagieren soll. 

Zwei Wochen später folgte die Eröffnung des gemeinsamen Drohnenabwehrzentrums von Bund und Ländern, das deren Polizeien und die Bundeswehr vernetzen soll. Am Donnerstagabend nun verabschiedete der Bundestag einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, mit dem die Abwehr unbemannter Flugobjekte gestärkt werden soll.

Foto: picture alliance / AAPimages / Wehnert

Bundespolizisten bei der Indienststellung der Drohnenabwehreinheit bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel Blumberg im Dezember 2025.

Für die Vorlage votierten neben den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD auch die AfD-Fraktion, während Grüne und Linke dagegen stimmten. Danach kann die Bundeswehr künftig von den Ländern im Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Drohnenabwehr angefragt werden und dazu gegebenenfalls auch Waffengewalt anwenden.

Über den Streitkräfte-Einsatz entscheidet nur noch der Verteidigungsminister

Gestrafft werden soll dabei auch der Weg der Entscheidungsfindung. Derzeit erfordert die Entscheidung über einen Streitkräfte-Einsatz im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes eine Verständigung zwischen dem Verteidigungs- und dem Bundesinnenminister. Mit der Gesetzesänderung wird die Einsatzentscheidung von der Person des Verteidigungsministers auf sein Ministerium verlagert; das bisher erforderliche Benehmen mit dem Innen-Ressort entfällt.

Meinung

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Mit den Stimmen der Koalition und der AfD nahm der Bundestag zudem eine Entschließung an, in der er eine Klärung fordert, "ob und wie auch die Betreiber kritischer Infrastruktur zur Detektion und Abwehr von Drohnen befugt sein sollten". Die Bundesregierung wird in der Entschließung aufgefordert, dies zusammen mit den Bundesländern und Betreibern zu prüfen und gegebenenfalls den Entwurf für eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorzulegen.

In der Debatte sagte der Parlamentarische Innen-Staatssekretär Christoph de Vries (CDU), die Neuregelung erweitere die Befugnisse der Bundeswehr zur Drohnenabwehr "im Rahmen der Verfassung". Den Streitkräften werde damit erlaubt, "notfalls auch Drohnen abzuschießen, wenn nur so ein besonders schwerer Unglücksfall abgewehrt werden kann".

Linke sehen verfassungsrechtliche Grenzen überschritten

Arne Raue (AfD) konstatierte, die Novelle schaffe mehr Handlungsfähigkeit, habe aber vermeidbare Schwächen. Lena Gumnior (Grüne) vermisste "klare Zuständigkeitsregeln für schnelle Entscheidungsprozesse im Ernstfall". Jan Köstering (Linke) sah mit einem Bundeswehr-Einsatz im Innern die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten. Das Grundgesetz sehe keine militärische Waffengewalt im Innern vor.


„Deutschland muss sich auch gegen militärische Drohnen wehren können.“
Daniel Baldy (SPD)

Daniel Baldy (SPD) betonte dagegen, Deutschland müsse sich auch gegen militärische Drohnen wehren können, wie man sie bei Überflügen über Polen 2025 erlebt habe. Die Bundeswehr könne dies und erhalte mit der Novelle "die Rechtssicherheit, unbewaffnete Drohnen im Ernstfall abschießen zu können". Sebastian Schmidt (CDU) sprach von einem "klaren Rechtsrahmen" für die Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge.

Neue Strafen bei Eindringen in die “Luftseite” von Flughäfen

Mit der Gesetzes-Novelle reagiert der Gesetzgeber auch auf Protestaktionen von Klimaaktivisten an Flughäfen. Danach kann künftig mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer vorsätzlich unberechtigt in die Luftseite an Flughäfen eindringt und so die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt. Dieses Verhalten könne zu einer abstrakten Gefährdung von Menschen führen, warnt die Bundesregierung in der Vorlage. Bislang ist das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens im Luftsicherheitsgesetz lediglich bußgeldbewehrt.

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