Minenräumeinsatz in der Straße von Hormus : Die Marine wartet auf ein Mandat des Bundestages
Eine Beteiligung der Bundeswehr an einem Minenräumeinsatz in der Straße von Hormus bleibt trotz des Rahmenabkommens zwischen den USA und Iran vorerst ungeklärt.
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Trotz der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zur Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den USA und dem Iran ist ein möglicher Einsatz der Bundeswehr zur Räumung von Seeminen in der Straße von Hormus weiterhin ungeklärt. Einerseits verkündete Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) am Donnerstag vor dem Treffen der Nato-Verteidigungsminister in Brüssel die Verlegung des bislang im Mittelmeer stationierten Minenjagdbootes "Fulda" und des Tenders “Mosel” durch den Suezkanal Richtung Rotes Meer. "Wir wollen, wenn es gefordert ist und Realität wird, schnell handlungsfähig und vor allen Dingen schnell dann in der Straße von Hormus sein."
Die beiden Schiffe der Deutschen Marine sollen zunächst den Hafen von Dschibuti, das am Horn von Afrika liegt, anlaufen. Die Verlegung der Marineeinheiten mit etwa 140 Soldaten sei durch das Bundestagsmandat für die EU-Marinemission EUNAVFOR Aspides abgedeckt.
Das Minenjagdboot "Fulda" lief am 4. Mai dieses Jahres von Kiel in Richtung Mittelmeer aus. Die Verlegung erfolgte für einen möglichen Einsatz in der Straße von Hormus.
Diese Mission hatte die Europäische Union 2024 zum Schutz der Schifffahrt gegen Angriffe der Huthi-Milizen auf Grundlage der UN-Resolution 2722 (2024) gestartet.
Ob es jedoch zu einem Minenräumeinsatz in der Meerenge zwischen dem Persischen Golf und dem Golf von Oman kommt, ließ Verteidigungsminister Pistorius offen. Nötig sei ein klarer völkerrechtlicher Rahmen, ein entsprechendes Mandat durch den Bundestag und die Zustimmung der Anrainerstaaten Iran und Oman. Diese Bedingungen waren in den vergangenen Wochen auch immer von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Außenminister Johann Wadephul (CDU) genannt worden.
Wie könnte eine völkerrechtliche Legitimation eines Minenräumeinsatzes aussehen?
Presseberichten zufolge arbeitet das Auswärtige Amt aktuell an einem Mandatstext für den Einsatz der Deutschen Marine. Bislang sind aber noch viele Fragen unklar, etwa die nach der völkerrechtlichen Legitimation des Einsatzes.
Bislang existiert noch keine Resolution des UN-Sicherheitsrates, aus der sich eine Legitimation für einen Einsatz zur Räumung von Minen in der Straße von Hormus zwingend ableiten ließe. Ein entsprechender Resolutionsentwurf der USA wird bislang im Sicherheitsrat von den Veto-Mächten Russland und China blockiert. Allerdings hatte der Sicherheitsrat am 11. März dieses Jahres auf Antrag Bahrains die UN-Resolution 2817 (2026) verabschiedet, die in sehr allgemeiner Form die Freiheit der Handelsschifffahrt als Völkerrecht bestätigt und betont, dass jeder Versuch, diese zu blockieren oder anzugreifen, den Weltfrieden gefährdet. Zudem erkennt die Resolution das Recht auf Selbstverteidigung der betroffenen Staaten am Persischen Golf an und fordert ein sofortiges Ende der iranischen Angriffe auf die zivile Infrastruktur.
Nach dem Ende des zweiten Golfkriegs zur Befreiung Kuwaits im Februar 1991 hatte sich Deutschland erstmals an einem Minenräumeinsatz im Persischen Golf beteiligt. Diese Operation Südflanke hatte die schwarz-gelbe Bundesregierung unter Kanzler Helmut Kohl (CDU) als „humanitären Einsatz“ gemäß der UN-Charta deklariert. Zu diesem Zeitpunkt waren die verfassungsrechtlichen Bedingungen für bewaffnete Einsätze im Ausland jedoch noch ungeklärt und höchst umstritten. Dies änderte sich erst drei Jahre später mit dem sogenannten „Out-of-Area“-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.
Wer entscheidet über bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr?
Prinzipiell müssen alle bewaffneten Auslandseinsätze der Bundeswehr gemäß des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, das der Bundestag 2004 nach den Vorgaben des „Out-of-Area-Urteils“ von 1994 verabschiedet hatte, vom Bundestag genehmigt werden. Nicht genehmigt werden müssen humanitäre Hilfseinsätze im Ausland, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden und bei denen nicht zu erwarten ist, dass die Soldaten in Kampfhandlungen verwickelt werden.
Der Mandatstext für einen bewaffneten Auslandseinsatz wird in der Praxis vom Verteidigungsministerium zusammen mit dem Auswärtigen Amt erarbeitet, dem Bundeskabinett zur Billigung vorgelegt und anschließend als Antrag in die parlamentarische Beratung im Bundestag eingebracht.
Nach einer ersten Beratung im Plenum wird der Antrag zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend war dabei bislang stets der Auswärtige Ausschuss. Über die entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses zum Antrag debattiert das Plenum dann in einer weiteren Beratung und stimmt ab. Veränderungen am Mandatstext kann der Bundestag im Unterschied zu Gesetzentwürfen allerdings nicht vornehmen. Er kann dem Mandat nur zustimmen oder es ablehnen. Allerdings verfügt der Bundestag über ein Rückholrecht, das heißt, er kann den genehmigten Einsatz auf eigene Initiative und Beschluss abbrechen lassen.
Was umfasst das Mandat des Bundestags für einen bewaffneten Auslandseinsatz?
Der Antrag für einen bewaffneten Auslandseinsatz muss gemäß dem Parlamentsbeteiligungsgesetz konkrete Angaben zum Einsatzauftrag, zum Einsatzgebiet, zur geplanten Dauer des Einsatzes, zur Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten und zu deren Fähigkeiten enthalten.
Auch wenn das Parlamentsbeteiligungsgesetz die Dauer von Auslandseinsätzen ausdrücklich nicht begrenzt, wurden die Mandate in der Vergangenheit auf maximal zwölf Monate begrenzt. Zudem muss der Antrag die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, seine voraussichtlichen Kosten sowie deren Finanzierung benennen. Während des Einsatzes muss der Bundestag regelmäßig über dessen Verlauf durch die Bundesregierung informiert werden. Dies geschieht in der Regel während der nichtöffentlichen Sitzungen des Verteidigungsausschusses.
Gefahr in Verzug: Wer entscheidet wie bei Geiselbefreiungen oder Evakuierungen?
Als Sonderfall gelten bewaffnete Einsätze bei „Gefahr in Verzug“, beispielsweise bei Geiselbefreiungen oder der Evakuierungen von Menschen aus Gefahrensituationen. Um das Leben der Soldaten und der betroffenen Menschen nicht unnötig zu gefährden und um zügig handeln zu können, muss die Bundesregierung vorab keine Genehmigung durch den Bundestag einholen. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz ist der Bundestag jedoch vor und während des Einsatzes „in geeigneter Weise“ zu unterrichten. Dies geschieht in der gelebten parlamentarischen Praxis durch eine vertrauliche Information der Fraktionsführungen. Die Genehmigung für den Einsatz muss „unverzüglich“ nach dessen Beginn eingeholt werden. Lehnt der Bundestag dies ab, muss der Einsatz abgebrochen werden.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Praxis nach einer Organklage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Jahr 2011. Anlass war der Einsatz bewaffneter Bundeswehrsoldaten im Februar desselben Jahres im Osten Libyens. Die Soldaten hatten binnen Stunden 132 Europäer, darunter 22 Deutsche, aus dem Bürgerkriegsland evakuiert, ohne den Bundestag vorab zu informieren. Karlsruhe sah den Einsatz durch das Parlamentsbeteiligungsgesetz gedeckt. Die Zustimmung der Abgeordneten müsse die Bundesregierung nicht mehr nachträglich einholen, da die Mission nach kürzester Zeit abgeschlossen war. Wohl aber müsse sie den Bundestag unverzüglich schriftlich über die Entscheidungsgrundlagen und den Einsatzverlauf unterrichten.
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