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Infrastruktur-Sondervermögen : Die 100 Milliarden Euro können fließen

Der Bundestag macht den Weg für die 100 Milliarden Euro aus dem Infrastruktur-Sondervermögen für die Länder und Kommunen frei.

10.10.2025
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2 Min

Der Bundestag hat den Weg für die Auszahlung der 100 Milliarden Euro, die Länder und Kommunen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erhalten sollen, freigemacht. Am Donnerstagabend beschlossen die Abgeordneten den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf eines Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetzes. Für den Entwurf stimmte neben den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Änderungen an dem Entwurf hatte es im parlamentarischen Verfahren nicht gegeben.

Das Sondervermögen Infrastruktur wird durch Kredite des Bundes finanziert 

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Das Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG) regelt die Details der noch vom 20. Deutschen Bundestag vorgenommenen Grundgesetzänderungen zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Das Sondervermögen hat ein Volumen von 500 Milliarden Euro, das ausschließlich durch Kredite des Bundes finanziert wird. Davon soll ein Fünftel der Mittel - in Jahrestranchen von 8,3 Milliarden Euro - den Ländern zur Verfügung gestellt werden. Das LuKIFG regelt die Aufteilung auf die Länder, die sich am Königsteiner Schlüssel anlehnt. So soll etwa Nordrhein-Westfalen rund 21,1 Prozent der Mittel erhalten, gefolgt von Bayern mit 15,7 Prozent und Baden-Württemberg mit 13,1 Prozent. Kleinere Bundesländer wie Bremen (0,9 Prozent) und das Saarland (1,2 Prozent) erhalten entsprechend geringere Beträge. Ebenfalls geregelt wird in dem Gesetz, welche Investitionen wie lange gefördert werden dürfen.

Die Grünen hatten im Haushaltsausschuss noch erfolglos auf eine Ergänzung des Gesetzes gedrungen. Die Fraktion wollte unter anderem den Anteil der Mittel für die Kommunen und ein Zusätzlichkeitskriterium festschreiben lassen.

Regelungen zum Verschuldungsspielraum der Länder beschlossen

Auch zwei weitere Gesetzentwürfe, zum einem zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze und zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes passierten nach der Debatte das Parlament. Sie regeln die Details zum Verschuldungsspielraum der Länder, der ihnen ebenfalls mit der Grundgesetzänderung eingeräumt worden war. Demnach darf die Ländergemeinschaft analog zum Bund in Normalzeiten insgesamt bis zu 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts an neuen Schulden aufnehmen. Das war bislang nicht möglich. Den drei Entwürfen muss der Bundesrat noch zustimmen.

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